Original von RuRo
Auch aus dem Schwoaba-Ländle die herzlichsten Glückwünsche nach Niederbayern.
\"Yes, we can\" wird aber erst dann die juristische Diaspora in Bayern beenden, wenn den Versorgern vom OLG München ordentlich in den Allerwertesten getreten wird. Es kann nicht angehen, dass die Versorger in den Klagebegehren gegen die Verbraucher auf Grundversorgung argumentieren und meinen, Sie kämen damit schadlos durch.
Der jetzige Erfolg gründet wohl hauptsächlich auf dem eingeräumten \"Partnerbonus\". Nur, wer hat so etwas schon. Im Gesamtinteresse des Preiswiderstands wäre es wichtiger, dass eine erstinstanzliche Entscheidung gekippt wird, die zum Ergebnis Tarifkundenstatus kam, obgleich wohl ein Sondervertrag streitgegenständlich war.
Jedem Anfang wohnt ein gewisser Zauber inne
@RuRo
da gebe ich Ihnen durchaus recht. Ich habe die Tarifinformationen von einigen Gasversorgern intensiv verfolgt und bin der Ansicht, dass die Zuordnung, ob es sich um Grund- oder Sondervertrags- (oder gar Normsondervertragskunden?) handelt, von den Unternehmen selbst mehr oder weniger willkürlich getroffen wird.
Nachdem jahrelange Bestrebungen bestanden, Kunden möglichst als Sondervertragskunden zu handhaben (u.a. um geringere Konzessionsabgaben und den Anspruch nach § 315 BGB zu verhindern, ... ), rudern die Gasversorger jetzt offensichtlich zurück und deklarieren nun auch Großverbraucher als Tarifkunden, in einem Fall konnte ich entdecken, dass anscheinend ausschließlich nur noch verschiedene Grundversorgungen angeboten werden.
In Ihrem Fall erscheint es absolut nicht nachvollziehbar, dass nur die niedrigen Konzessionsabgaben abgeführt wurden ( die man vielleicht jetzt eventuell noch schnell nachzahlt und dem Kunden vielleicht in honoriger Weise nicht mehr rückwirkend in Rechnung stellt), trotzdem aber behauptet wird, es handle sich um Tarifkunden. Ich habe auch Fälle entdeckt, wo entgegen der eindeutigen Vorgaben der GasGVV über Jahre hinweg keine öffentlichen Preisbekanntmachungen erfolgten.
Alles zusammen eigentlich angeblich sichere Indizien für den Vertragsstatus.
Nach meiner Ansicht entspricht es grundsätzlichem Interesse, dass die o.g. Zuordnung, die von wesentlicher Bedeutung für die Prozessergebnisse wird, im Wesentlichen nicht von zufällig auftauchenden Begriffen wie dem o.g. Partnerbonus, etc. abhängt, sondern dass hier eine klare Differenzierung, ggf. durch höchstrichterlicher Rechtsprechung, erfolgt.
Sonst gibt es im Gassektor zukünftig eine fixe Zweiklassengesellschaft:
Sondervertragskunden, die vorerst unbefristet die Preise von \"anno dazumal\" bezahlen dürfen und Tarif- bzw. Grundversorgungskunden, die jede beliebige Preiserhöhung mit richterlichem Placet akezeptieren müssen (und denen man ggf. die Verluste im Sondervertragskundengeschäft noch zusätzlich aufbürden könnte?).
mfg
DocTom