Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Klage der ESB  (Gelesen 40499 mal)

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Offline falschblonde

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Klage der ESB
« Antwort #30 am: 13. Dezember 2007, 16:32:28 »
Ich habe am Montag beide Anwälte nochmal angerufen.
Dr. Wichmann sagte, er sehe keine Chancen. Es gäbe wohl Fälle, die in Revision sind. Aber so, wie die Klage bei mir formuliert wäre, sei das fast aussichtslos.
Herr Rupprecht (der vom Bund der Energieverbraucher) bestellte sich erstmal und bat um Aufschub, damit er das ganze genau anschauen kann. Die Kopie seines Schreibens ans Gericht hatte ich prompt am nächsten Tag im Briefkasten.
Heute hat er mich angerufen. Auch er sieht keine Chance. Es sehe aus, als hätte die ESB tatsächlich nur die Bezugskosten durchgereicht. Die Klage seit genau formuliert und begründet und Zeugen benannt, etc. Es wäre besser, ich bezahle. Dann kommen noch ca. 150,- Kosten dazu für den gegnerischen Anwalt und die Gerichts-/Mahnkosten.
Fazit: ALLES FÜR DEN A.... gewesen.
Der kleine Mann hat keine Chance.

Aber: ein riesiges Lob und GANZ dickes Dankeschön an den Herrn RA Martin Rupprecht. Er verlangt KEINEN CENT von mir für seine Beratung, für das Schreiben ans Gericht, etc. Evtl bekommt er was von meiner Versicherung für die Beratung - das ist aber nicht sicher.
Nochmal vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

So Kinder.
Ich habe mir jetzt mal nen Preisvergleich von Gasanbietern gezogen.
Ich werde den Lieferanten wechseln. Das ist das einzige, was ich jetzt noch machen kann.

Grüsse und danke an alle, die mir hier geholfen haben.
Warum wehren sich so wenige gegen die Preiswillkür?
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Offline RR-E-ft

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Klage der ESB
« Antwort #31 am: 13. Dezember 2007, 17:16:51 »
@falschblonde

Ohne zu wissen, ob in dem konkreten Vertrag überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB besteht und ohne zu wissen, ob ein Billigkeitsnachweis etwaig mit der Klageschrift erstmalig tatsächlich erbrachtr wurde, was doch deutlich zu bezweifeln steht, bestünde dann die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO mit der Folge, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Das ist dann der Fall, wenn der Kunde vorprozessual den Billigkeitsnachweis gefordert, einen solchen jedoch nicht erhalten hatte, ein Billigkeitnachweis erst im Prozess (mit der Klageschrift) erbracht wurde.


Zitat

Die Beklagten behalten sich vor, noch im Verfahren ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO abzugeben, falls die Klägerin etwa im Verfahren ihr Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte für Erdgaslieferungen und den Nachweis der Billigkeit bei der einseitigen Festlegung der zu zahlenden Entgelte für Gas durch nachvollziehbare Offenlegung der Preiskalkulation nachweist (vgl. BGH, B. v. 03.03.2004 – IV ZB 21/03 unter II 2 a), m. w. N.).

Es wäre deshalb dringend zu prüfen, ob im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses nicht die Klägerin die Verfahrenskosten einschließlich der Anwaltsgebühren des vom verklagten  Verbraucher beauftragten  Kollegen zu tragen hat, nämlich wenn dieser einen entsprechenden Schriftsatz verfasst und an das Gericht gibt.

Wenn der Kollege hierüber nicht auch beraten haben sollte, so hat er einen möglichen Schadensersatz wegen Falschberatung zu besorgen, mit der Folge, dass er selbst den betroffenen Verbraucher schadlos und also von den Verfahrenskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) freizustellen hat, soweit diese bei einem sofortigen Anerkenntnis von der Klägerin zu tragen gewesen wären.

Weil man so leicht als Anwalt in die Haftung gerät, ist es vollkommen untunlich, auf Zuruf tätig zu werden. Am Ende hat nur der betroffene  Anwalt den Schaden und alle anderen sind wieder zufrieden.... Dann war die Rechtsberatung durch den Anwalt (nicht nur ) aus dessen Sicht für den A...

So soll es auch nicht sein.


Wenn es aber tatsächlich so sein sollte, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und der Lieferant die Billigkeit auch bereits vor dem Prozess tatsächlich nachvollziehbar und prüffähig nachgewiesen hatte - was sehr zu bezweifeln steht, so könnte man diesen entscheidenden Zeitpunkt wohl nur dadurch verpasst haben, dass man sich nicht von Anfang an einem Anwalt anvertraut hatte, der die Sache ständig prüft und auch die entsprechende Korrespondenz führt.

Dann wollte man am Anfang kleines Geld für den Anwalt sparen und zahlt, weil man deshalb selbst den richtigen Zeitpunkt verpasst hatte, am Ende deutlich oben drauf. Dafür kann dann aber auch keiner etwas.

Offline DocTom

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Klage der ESB
« Antwort #32 am: 14. Dezember 2007, 17:50:51 »
@falschblonde     

auch wenn dieser Fall wohl leider aussichtsslos ist und damit für Dich das Thema erledigt ist,  könntest Du vielleicht  kurz darstellen, woran es im wesentlichen gelegen hat  bzw. warum die  beiden Anwälte keine Chance gesehen haben?

freundliche Grüsse

DocTom

Offline falschblonde

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Klage der ESB
« Antwort #33 am: 14. Dezember 2007, 21:25:35 »
@ Herrn Anwalt: sehen Sie nun, dass es offenbar nötig ist, das gleiche in jeden meiner Threads zu schreiben?   :P

Naja, also Herr Rupprecht meinte, dass die Klage sehr schlüssig belegt sei. Dass die genannten Zeugen im Ernstfall sicher aussagen würden und das Fazit nur sein kann, dass die Kosten \"durchgereicht\" wurden.
Zur Zeit würden sich einfach viele Gerichte am Urteil vom 13.06. orientieren und das bedeutet realistisch gesehen so gut wie keine Chancen für den kleinen Endkunden.

Leider - aber so schaut\'s aus.
Ich werde jetzt bezahlen und den Antrag zum Lieferantenwechsel habe ich schon ausgefüllt - das kommt dann direkt anschliessend.
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Offline RR-E-ft

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Klage der ESB
« Antwort #34 am: 14. Dezember 2007, 22:19:40 »
Wenn eine Klage am Anfang nicht schlüssig ist, wird sie auch ohne Gegenwehr abgewiesen. Es kommt deshalb darauf an, einer Klage die bisher vorhandene Schlüssigkeit zu nehmen. Oft nicht schwer.

ESB wird regelmäßig von PATT RECHTSANWÄLTE, Kollege Dr. Feuring aus Karl-Marx-Stadt/ Chemnitz vertreten. Der tingelt auch von einem Amtsgericht zum nächsten. Mit den Zahlungsklagen werden zwar nicht die schriftlich fixierten Versorgungsverträge mit Heizgaskunden vorgelegt, aber mit der Anlage K 1 die entsprechenden (nachträglichen) Vertragsbestätigungen.

Darin wird ausdrücklich aufgeführt:

\"Wir freuen uns, dass Sie zukünftig Erdgas als Heizenergie einsetzen werden und bestätigen hiermit den Abschluss eines Sondervertrages.\"


Damit steht fest, dass die Rechtsprechung aus dem Gaspreisurteil des BGH vom 13.06.2007 (vgl. Textziffer 14 und 16) nicht gilt, weil bei Vertragsabschluss schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart wurde und sich ein solches auch nicht aus einem Gesetz ergab. Damit ist die Sache eigentlich schon erledigt.

Die Bestimmungen der AVBGasV galten gem. § 1 Abs. 2 AVBGasV für solche Vertragsverhältnisse nicht unmittelbar. Vgl. auch BGH NJW 1998, 1640, 1642 zur Anwendung der AVBEltV auf Sondervertragskunden: weder direkt noch analog.

Wenn das Unternehmen darüber streiten will, ob sich vorliegend ein einseitiges Preisänderungsrecht aus dem Gesetz ergibt, dann ist für diesen Streit gem. §§ 108, 102 EnWG die Kammer für Handelssachen beim Landgericht ausschließlich zuständig. Ohne entsprechenden Verweisungsantrag der Klägerin ist in einem solchen Fall die Klage allein wegen der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts abzuweisen. Auch eine Form der einfachen Erledigung.


Fraglich deshalb, ob die Bestimmungen der AVBGasV etwa als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden, § 305 Abs. 2 BGB. Das ist nur dann der Fall, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss entsprechende AGB kannte und bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war. Dies ergibt sich nicht aus der nachträglich übersandten Vertragsbestätigung ist deshalb im Einzelfall zu prüfen. Die nachträgliche Übersendung der AVBGasV genügt dafür gerade nicht (vgl. etwa AG Gotha, Urt. v. 09.11.07).

Sollten die Bestimmungen einbezogen sein, stellt sich die Frage, ob diese einen wirksamen Preisänderungsvorbehalt enthalten. Das ist nur dann der Fall, wenn ein solcher dem Transparenzgebot des § 307 BGB entspricht:

BGH, Urt. v. 19.10.1999 - XI ZR 8/99 (NJW 2000, 651):

Einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind sowie Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben. Die konkrete Ausgestaltung der beanstandeten Klauseln verstößt unabhängig davon auch gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende Transparenzgebot. Danach sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Dazu gehört auch, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (grundlegend: BGHZ 106, 42, 49 f.; 106, 259, 264 f.).

Deshalb verstoßen Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne daß der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Gebühren treffen, gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam (BGHZ 136, 394, 402).

Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlaß, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (Brandner, in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 8. Aufl. § 9 Rdn. 100).

Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Klauseln nicht. Sie betreffen nicht ungewisse Entwicklungen, sondern bekannte Tatbestände, die konkret geregelt werden können.


BGH, Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01 = NJW 2003, 507, 508
unter II. 2 a):

Diese Regelung entspricht dem schon bisher in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134).
 


BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 (WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62) unter II. 6.:

Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich.
§ 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213).

Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).


Der weite Spielraum der Billigkeit entspricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung demnach jedenfalls gerade  nicht den Anforderungen an Begrenzung und Konkretisierung, die an einen Preisänderungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu stellen ist.

BGH, Urt. v. 11.10.2007 – III ZR 63/07 vollkommen eindeutig:

Die von der Beklagten verwendete Anpassungsklausel unterliegt, soweit sie sich auf die Preise bezieht, als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 m.w.N.).

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, wie dem Vertrag über die Gewährung des Zugangs zum Internet, zwar nicht grundsätzlich unwirksam.

Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH aaO; Urteile vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20 und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 22 jew. m.w.N.).

Die Schranke des § 307 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21 m.w.N.).

Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).


Diesen Anforderungen wird die hier fragliche Klausel nicht gerecht. Abgesehen von dem unbestimmten Merkmal der Zumutbarkeit für den Kunden sind in ihr keine Voraussetzungen für die Preisanpassungsbefugnis der Beklagten aufgeführt. Insbesondere ist es nach dem Wortlaut der AGB-Bestimmung möglich, dass die Beklagte die ihr insoweit eingeräumte Berechtigung dazu nutzt, nicht nur gestiegene Kosten an ihre Kunden \"weiterzugeben\", sondern auch ihren Gewinn zu erhöhen.



Auf die Bestimmungen in der AVBGasV, GasGVV kann dabei nicht verwiesen werden:

Wegen der gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG war es dem Allgemeinversorger verwehrt, den bestehenden Tarifkundenvertrag anlässlich veränderter Kosten selbst zu kündigen. Deshalb war in § 4 AVBGasV ein Recht zur einseitigen Tarifänderung vorgesehen.

Noch deutlicher wird dies bei der Grundversorgungspflicht gem. § 36 EnWG:

Gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV darf der Grundversorger das Vertragsverhältnis selbst nicht durch ordnungsgemäße Kündigung beenden, so lange die gesetzliche Grundversorgungspflicht gem. § 36 EnWG besteht. Zudem muss es dem Grundversorger möglich sein, seinen Grundversorgungspreis als Angebot für  Neukunden einseitig neu festzusetzen. Allein deshalb wird in § 5 Abs. 2 GasGVV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt.

Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 13.12.2006 – VIII ZR 25/06 entscheiden, dass ein Sonderkündigungsrecht nicht stets geeignet ist, den Nachteil intransparenter Preisvorbehaltsklauseln auszugleichen. Bei einem Sonderkündigungsrecht unter Verweis auf  § 32 Abs. 2 AVBGasV sei ein solcher Ausgleich allein deshalb nicht gegeben, weil sich  dieses Kündigungsrecht erst aus einem weiteren Klauselwerk ergibt und weil die Kündigung jedenfalls nicht vor Wirksamwerden der neuen Preise wirksam werden kann, der Kunde sich also nicht vor Inkrafttreten der neuen Preise aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.

Auch der Kartellsenat des OLG Dresden kommt in seinem Urteil vom 11.12.2006 – U 1426/06 Kart ( RdE 2007, 58 ff.) zu der zutreffenden Einschätzung:

„Faktisch bietet ein Lösungsrecht den Letztverbrauchern keine echte Handlungsalternative, da ein praktisch handhabbares Durchleitungssystem für andere Anbieter der Gasversorgung nicht besteht und die Beklagte damit bei der Versorgung mit Erdgas weiterhin ein natürliches Monopol innehat.\"
Gibt es keinen wirksamen Preisänderungsvorbehalt im Vertag, so gibt es auch keinen Rechtsgrund für Preisänderungen und diese sind somit unwirksam, ohne dass es überhaupt auf die Billigkeit ankäme.

Nur hilfsweise kann es dann noch um die Billigkeit der einseitig neu festgesetzten Gaspreise gehen. Und dabei muss darauf hingewiesen werden, dass anders als im Heilbronner Fall die einseitig festgesetzten Gaspreise insgesamt streitgegenständlich sind, zudem vor Ort gerade kein einheitlicher Wärmemarkt und auf einem solchen auch kein wirksamer Wettbewerb besteht, der die Gaspreise wirksam begrenzen könnte.

Und zudem muss man natürlich den gesamten Vortrag zur Entwicklung der Bezugskosten bestreiten und den Nachweis verlangen, dass etwaig gestiegene Bezugskosten nicht durch zwischenzeitliche Kostensenkungen bei anderen preisbildenden Faktoren vollständig kompensiert werden konnten. Aus den umfangreichen Unterlagen in der Anlage ergibt sich ein solcher Nachweis nicht. Beigefügt sind lauter Kopien unter anderem von Todesanzeigen aus der örtlichen Presse, aus denen man entnehmen kann, wer nun nicht mehr im Supermarkt einkaufen geht, aber eben nichts Essentielles.

Aber wenn es schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB im Vertragsverhältnis gibt, dann stellt sich auch nicht die Frage, ob ein solches gem. § 315 Abs. 3 BGB nach billigem Ermessen ausgeübt wurde.

Wenn man das alles nicht im Einzelfall abgeprüft hat und dann dem verklagten Verbraucher nach oberflächlicher Prüfung erklärt, er habe keine Chance und habe nun auch noch die Verfahrenskosten einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite, wie auch Verzugszinsen zu zahlen, dann kann einem eigentlich schon die Galle hochkommen.

Wenn  Verbraucherinnen - ggf. nicht nur falsch blondiert- sich dann auch noch darüber freuen, dass der Anwalt für einen solchen Rat gar kein Honorar nehmen wollte, dann fällt einem dazu schlicht und ergreifend auch nichts mehr ein.

Es bedarf einer genauen Prüfung in jedem Einzelfall. Die kostet  - Zeit und Geld. Wenn der Anwalt die Anlage K 1 schon nicht gesehen haben sollte, dann weiß man ggf., woran es ggf. lag.   :P

Offline marten

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Klage der ESB
« Antwort #35 am: 14. Dezember 2007, 23:12:41 »
@RR-E-ft

Und genau deshalb habe ich in einem anderen Thread die Frage gestellt, wieso Herr Rechtsanwalt Ruprecht in der Anwaltsliste des Bundes der Energieverbraucher gelistet ist, und ob er schon entsprechende Sachkenntnis nachgewiesen hat.
Bisher aber leider keine Antwort erhalten.

Ich will jetzt nicht sagen, das er die entsprechende Sachkenntnis nicht hat, das kann ich nicht beurteilen, nur in diesen konkreten Fall muss er endweder den Fall gründlich und gewissenhaft bearbeiten oder der Mandantin sagen, das aufgrund der Kurzfristigkeit eine ordnungsgemäßige Prüfung der Unterlagen nicht möglich ist.
Oder anders gesagt, wenn ich mich schon für einen der in der Liste aufgeführten Anwälte entscheide, muss ich die Gewissheit haben das der Anwalt eine entsprechende fachliche Kenntnis der Materie hat und ich eine bestmögliche Vertretung erfahre.
Das auch der beste Anwalt einen Prozeß verlieren kann ist mir klar.

Sie haben mal sinngemäß geschrieben, das man bei einer Falschberatung des eigenes Anwaltes, die Möglichkeit hat diesen dafür haftbar zu machen.

Nur dazu muss ich dann als Laie den ganzen Sachverhalt so weit durchblicken, das ich erkennen kann, das ich von meinem Anwalt falsch beraten wurde.

Wie oft kommt das in der Realität vor?

Gruss marten

Offline RR-E-ft

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Klage der ESB
« Antwort #36 am: 14. Dezember 2007, 23:17:59 »
@marten

Möglicherweise ist der Kollege besonders auf Billigkeitskontrolle spezialisiert, auf die es in dem konkreten Fall jedoch  möglicherweise gar nicht ankommt.

Möglicherweise konnte er letzteres nicht erkennen, weil ihm schon die Unterlagen zur Klage nicht vollständig übergeben wurden.

Möglicherweise betrifft der konkrete Fall auch einen echten Tarifkunden, der zum Kleinverbrauchstarif K bzw. Grundpreistarif G beliefert wurde und gar kein Heizgaskunde ist und deshalb auch gar keinen Sondervertrag abgeschlossen hatte.

Wir waren doch alle nicht dabei, bei den Besprechungen. Besprechungen zwischen Anwalt und Mandant unterliegen für den Anwalt der Verschwiegenheitspflicht....

Ich denke, dass man die Anwaltsliste nicht mit einer TÜV- Plakette verwechseln sollte. Außerdem kann sich jeder \"seinen Star- Anwalt\" aus der großen Zahl der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte frei wählen. Und das sollte man frühzeitig machen, damit frühzeitig eine Prüfung erfolgen kann, damit entsprechende Fehler gar nicht erst passieren können. Dann weiß man nämlich schon vor einer Klageerhebung, wohin und wo lang \"die Reise gehen\" soll.... Aber man spart ja lieber an der falschen Stelle, um am Ende drauf zu zahlen. Warum nur schon vor der Zeit zum Anwalt laufen, wo man doch alles prima allein murksen kann ?!  ;)

Offline marten

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Klage der ESB
« Antwort #37 am: 15. Dezember 2007, 00:25:38 »
@RR-E-ft

Und deswegen habe ich mich entschlossen, damit ich mir nicht auf den letzten Drücker einen Anwalt suchen muss, den angebotenen Energieschutzbrief in Anspruch zu nehmen, damit ich nicht in die Situation wie falschblonde komme.
Das die Anwaltsliste natürlich keine TüV-Liste sein kann,ist mir klar.
Nur würde es mich in dem Zusammenhang interessieren, ob es Kriterien für die Auswahl auf diese Liste gibt.

Die Wahl des geeigneten Anwalts fällt halt schwer.

Sie haben recht, wir kennen natürlich nicht alle Sachverhalte in diesem Fall.
Aber anscheinend ist der Raum München für Energierebellen nicht das beste Pflaster. ( Siehe Thread Stadtwerke München).

gruss marten

Offline falschblonde

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Klage der ESB
« Antwort #38 am: 15. Dezember 2007, 11:36:08 »
Naja. Über den Herrn Anwalt hier sage ich jetzt mal nix mehr. Denn das, was er hier geschrieben hat, hätte mir (vielleicht?!?) ein paar Wochen früher geholfen - jetzt nicht mehr.
Nur soviel: natürlich hatte Herr Rupprecht ALLE KOMPLETTEN Unterlagen der Klage - wie hätte er sie denn sonst beurteilen können?!?
Und: warum sagte Herr Dr. Wichmann (der im Raum München schon mehrere Gaspreisrebellen vertreten hat) absolut das gleiche?!?
Und nochwas: wie soll ich Kleinabnehmer (hier bei uns nennt man das \"Kloaheisler\" alleine einen Kampf wegen 300,- Euro führen, der mich am Ende dann an die 1.000,- kosten kann?
Darum eben habe ich hier nach Leuten gesucht, die schon Erfahrung haben. Ich hätte mich gern einer Sammelklage angeschlossen.
Aber das einzige, was ich bekommen habe, sind nicht wirklich hilfreiche Aussagen NACHDEM alles schon gelaufen ist.
Mal abgesehen von den Beiträgen der Leidensgenossen, die genauso schlau bzw. unwissend sind wie ich...
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Offline winnitu

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« Antwort #39 am: 15. Dezember 2007, 19:50:38 »
@ Falschblonde: Habe ich das richtig verstanden: Deine RS-Versicherung will nicht zahlen? Das wäre allerdings sehr ungewöhnlich. Meine hat ohne weiteres Deckungszusage erteilt: sobald eine Klageschrift kommt, soll ich mich umgehend an einen Anwalt wenden. Bis dahin, ist es nach Auskunft der Anwaltshotline der Versicherung nicht erforderlich.
Bin immer noch nicht ganz sicher, welchen Anwalt ich im Fall des Falles nehme: Gibt\'s inzwischen Erfahrungen mit Rupprecht, Dr. Wichmann oder anderen? Könnte RR-E-ft uns auch vertreten, von Jena aus? Kann man also alles postalisch bzw. telefonisch abhandeln? Bin felsenfest entschlossen, die Sache mit meiner RS-Versicherung im Rücken durchzuziehen und vielleicht sogar ggfs. (falls die ESB unfair bzw. frech wird) die Presse daran teilhaben zu lassen. Hätte da ganz gute Kontakte.

Viele Grüße, Kopf hoch, auch wenn die See rau wird!

winnitu

Offline RR-E-ft

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« Antwort #40 am: 17. Dezember 2007, 15:56:25 »
@winnitu

Wenn ESB sich von einem Kollegen aus Chemnitz vertreten lässt, dann kann sich selbstredend auch der Verbraucher von einem Anwalt aus \"Neufünfland\" vertreten lassen.

Ich vertrete einzelne Gaskunden der ESB, jedoch aufgrund von Honorarvereinbarungen, die dem entsprechenden Aufwand gerecht werden. Für die erste Instanz sollte man dabei mit einem Honorar in Höhe von 500 EUR (netto) rechnen. Dieses vereinbarte Honorar bekommt man auch im Falle des Obsiegens vom Gegner nicht vollständig erstattet. Ein Erstattungsanspruch besteht nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.

Eine Reise zum Anwalt ist deshalb nicht erforderlich, sondern die rechtzeitige Übersendung der vollständigen Klageschrift und aller außergerichtlich geführten Korrespondenz zur Prüfung und natürlich der Abschluss einer entsprechenden Honorarvereinbarung und die Zahlung des entsprechenden Vorschusses, damit es überhaupt mit der anwaltlichen Tätigkeit losgehen kann.

Bei einer unentgeltlichen Prüfung und Beratung sollte man ggf. etwas misstrauisch sein. Schon wegen des Haftungsriskos sollte sich eigentlich kein Anwalt entsprechendes leisten können und dazu bereit finden.



@falschblonde

Ob frau nun laut Anlage K 1 Sondervertragskunde ist oder aber Tarifkunde zum Kleinverbrauchstarif K oder Grundpreistarif G, das kann frau nur selbst wissen.

Wenn frau demnach Sondervertragskunde sein sollte, wüsste  ich selbst schon nicht, wie die Kollegen nach gründlicher Prüfung  zu ihrer Einschätzung gelangt sein sollten. Das muss man die Kollegen ggf. dann schon selber fragen.

Schließlich hat frau sich diesen Kollegen anvertraut und diese Kollegen haften, wenn sie die Prüfung als Auftrag übernommen hatten, auch für mögliche Schäden, die aus einer Falschberatung resultieren. Dafür besteht eine Berufshaftpflichtversicherung.

Im Übrigen ist es doch ihre eigene Sache, welche Anwälte sie sich wählen. Insbesondere sollte keine vorsorgende - unentgeltliche - Beratung von Anwälten erwartet werden, die man sich gerade nicht gewählt hat.

Sicher hätten viele Verbraucher Intertesse an einer entsprechenden, kostengünstigen Sammelklage gehabt. Nur muss eine solche eben jemand organisieren. Dafür prädestiniert wäre zB. die Verbraucherzentrale, an welche die Verbraucher mit einem solchen Anliegen herantreten sollten.

Von allein wird eben nichts. Und dass man wegen der gekürzten Beträge eine gerichtliche Auseinandersetzung zu gewärtigen hat, weiß man eigentlich bereits, wenn man mit dem Kürzen beginnt.

Es mutet deshalb etwas komisch an, hinterher darüber zu lamentieren, dass man sich als \"kleiner Verbraucher\" im Falle eines Falles mit dem Versorger vor Gericht streiten soll. Das weiß man doch von Anfang an.

Offline winnitu

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« Antwort #41 am: 18. Dezember 2007, 12:45:12 »
@RR-E-ft:
Ich kopiere schon mal die umfangreiche Korrspondenz mit ESB und stelle ein nettes Expose zusammen, dass ich Ihnen dann im Falle einer Klageschrift sofort zukommen lasse.
Wie ist denn das ungefähre Verhältnis zwischen Erstattung nach RVG und den von Ihnen in Rechnung gestellten Kosten?

Ist der Ernt-Haeckel-Platz als Adr. richtig?
Tel 03641 422725 ?

Gruß,
winnitu

Offline eislud

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« Antwort #42 am: 18. Dezember 2007, 14:04:51 »
@winnitu
Nur so!
Grundsätzliche Informationen zur RVG gibt es beispielsweise hier:
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Dort dann insbesondere § 2 Höhe der Vergütung, § 13 Wertgebühren und Anlage 1(zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis.

Die Höhe der Gebühren nach RVG richten sich also sehr stark danach, wie hoch der Gegenstandwert ist und was im einzelnen Fall tatsächlich an Tätigkeiten durchgeführt werden müssen. Wird die Klage beispielsweise vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, werden geringere Gebühren anfallen, als wenn eine mündlichen Verhandlung durchgeführt werden muss. Ist eine Zeugenvernehmung notwendig, werden die Gebühren wohl höher ausfallen.

Um die Gebührenhöhe für eine nach den Erfahrungen \"übliche\" Klage zu diesem Themengebiet zu bestimmen, muß wohl zumindest die Höhe der vom Versorger in der Klage geltend gemachten Forderungen bekannt sein.  

Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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« Antwort #43 am: 18. Dezember 2007, 14:53:12 »
@winnitu

Meine Kontaktdaten sind - neben denen vieler anderer Kollegen - in der Anwaltsliste des Vereins aufgeführt.

Offline berghaus

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« Antwort #44 am: 18. Dezember 2007, 22:51:08 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn eine Klage am Anfang nicht schlüssig ist, wird sie auch ohne Gegenwehr abgewiesen. Es kommt deshalb darauf an, einer Klage die bisher vorhandene Schlüssigkeit zu nehmen. Oft nicht schwer.......

Doch eigentlich eine tolle Anleitung von RR-E-Ft für die Fachanwälte aus der Liste.
Um die Angst zu besiegen, dass die Anwälte aus der Liste wegen Zeitmangel, Unwissen oder  Unterbezahlung aufgeben, müsste man erst einmal mehr über den Fall \"falschblonde\" (welch ein Name) wissen. Tarifkunde oder Sonderkunde? usw.

Nach RR-E-ft ist es doch ganz einfach mit Anwalt zu siegen, wenn man verklagt wird und dieser nur geschickt genug vorgeht:

Tarifkunde rügt den Gesamtpreis als unbillig......
Bei Sonderkunden gibt’s i.d.R. überhaupt kein Recht, über den Anfangspreis hinaus zu erhöhen .....
Selbst klagen lohnt nicht, weil man den Preis nicht kennt.

Gerade am Anfang ist es wichtig, dass die Prozesse, in denen  die Versorgungsunternehmen klagen, nicht verloren gehen. Hier müsste Bund der Energieverbraucher noch besser helfen und vielleicht die Mehrkosten von RR-E-Ft übernehmen, wenn er siegen hilft. Wenn trotz seiner einleuchtenden Thesen ein Prozess verloren geht, könnte er vielleicht auf das über die Gebührenordnung hinausgehende Honorar verzichten.

berghaus

 

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