Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH

Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung

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mene123:
Folgende Neuigkeiten:

Anfang September kam ein Schreiben

\"...wie Sie wissen, hat Ihr Gaslieferungsvertrag ESW Sonderpreise PG1/PG2 geendet. Nach Vertragsende werden Sie daher zu den Konditionen von ESW Grundversorgung beliefert. Anbei erhalten Sie Ihre aktuellen Daten...\"

In keinem Wort gehen die auf meinen Wiederspruch ein. Ich habe heute diesen nochmals bekräftigt, nochmals mit dem Satz von taxman (s.o.)

Ein zweites Schreiben flatterte fast zeitgleich rein, mal wieder die Preisanhebung zum 1.10.. Das sind wir ja schon gewohnt  :tongue: - werde in gewohnter Manier widersprechen  :D

Grüße aus dem Kraichgau

....und danke für weitere Infos von der Protestfront

mene123:
Hallo zusammen,
nachdem nun sehr lange Ruhe von seiten Erdgas Südwest war, kamen nun innerhalb kurzer Zeit mehrere Schreiben:
- Anfang Mai hat mich die Kundenbetreuung (!) angeschrieben, und mir alternativ zur Grundversorgung einen neuen Tarif \"natürlichgas premium\" angeboten. Ich habe in den letzten Jahren der Kündigung meines Sondervertrags wiederholt widersprochen, was aber von Erdgas Südwest offensichtlich nie akzeptiert wurde und so bin ich scheinbar in die Grundversorgung gerutscht. Daher das \"neue\" Angebot.
Auf dieses Schreiben habe ich umgehend geantwortet, wiederum mit der Aufforderung, mich im Sondervertrag zu belassen, da die Kündigung nie wirksam wurde.
- Daraufhin kam Ende Mai eine Erklärung warum und wieso, und dass seinerzeit der Sondertarif entgegenkommenderwiese nochmals verlängert wurde (siehe Beitrag weiter oben), aber mit dem Hinweis, dass aus gesetzlichen Gründen (!?) eine Fortführung nicht möglich gewesen sei.....
Meine Reaktion: Umgehend Widerspruch und Aufforderung zur Fortführung des 1991 abgeschlossenen Sondervertrags.
- Nun kam Anfang Juni ein Brief mit der Erklärung der \"zwingenden Beendigung\" durch den Gesetzgeber mit sogenannten Hintergrundinformationen (Hinweis auf BGH Grundsatzurteil vom 19.11.08, Az.: VIII ZR 138/07) und der Aufforderung, meinen noch offenen Betrag (Widerspruch gegen Preiserhöhung seit 2004) innerhalb 14 Tagen zu bezahlen. Weiterer Hinweis: Gekürzte Gaskosten in der Zeit nach Ihrem Produktwechsel werden wir notfalls gerichtlich gegen Sie einklagen.
- Inzwischen kam auch die Jahresabrechnung, natürlich zum Grundtarif.

Ich werde weiterhin auf meinen 1991 geschlossenen Sondervertrag pochen und die einseitige Kündigung nicht akzeptieren.
Außerdem werde ich weiterhin meine Jahresabrechnung auf den Tarif vor meinem Widerspruch kürzen.

Bin mal gespannt, was passiert. Hat jemand aus der Runde ähnliche Schreiben erhalten? Danke für jeden Tipp.

RR-E-ft:
Sonderverträge, insbesondere mit nicht wirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklausel pflegen durch ordnungsgemäße Kündigung beendet zu werden.

Wurde der alte Vertrag  wirksam gekündigt, kann durch den Weiterbezug von Energie ein neuer Grundversorgungsvertrag zustande gekommen sein.

mene123:
@RR-E-ft

Das versteh ich nun nicht mehr. Obenstehendes in diesem Thread bedeutet doch, dass der Versorger nicht so einfach den Sondervertrag einseitig kündigen kann und dass man Widerspruch einlegen soll. Nun soll die einseitige Kündigung doch gehen - oder versteh ich da jetzt was falsch?
Bitte um Aufklärung.

Schöne Grüße aus dem Kraichgau

bolli:

--- Zitat ---Original von mene123
@RR-E-ft

Das versteh ich nun nicht mehr. Obenstehendes in diesem Thread bedeutet doch, dass der Versorger nicht so einfach den Sondervertrag einseitig kündigen kann und dass man Widerspruch einlegen soll. Nun soll die einseitige Kündigung doch gehen - oder versteh ich da jetzt was falsch?
Bitte um Aufklärung.

Schöne Grüße aus dem Kraichgau
--- Ende Zitat ---
Die überwiegende Rechtsmeinung geht heute wohl davon aus, dass Sonderverträge ordentlich gekündigt werden können, auch ohne eine Begründung nennen zu müssen. Lediglich an eine außerordentliche Kündigung werden höhere Anforderungen gestellt. Es gibt auch schon ein paar Gerichtsurteile dazu, ob eine solche Kündigung zulässig ist, meines Wissens allerdings im Energiebereich nur von Untergerichten.

Lesen Sie auch mal hier

Auch der BGH argumentiert in einigen Urteilen bezüglich unwirksamer Preisanpassungsklauseln aber ausdrücklich, dass die Versorger aufgrund bestehender Kündigungsregelungen in ihren Sonderverträgen ja die Möglichkeit der Kündigung der Altverträge hätten, um dann neue mit gesetzeskonformen Preisanpassungsregelungen abzuschließen (so z.B. BGH-Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 Rd-Nr. 26 und BGH-Urteil vom 15.07.2009 VIII ZR 225/07 Rd.-Nr. 37).

Von daher sollte man sich wohl darauf vorbereiten, dass man sich nach solch einer Kündigung in der Grundversorgung befindet (die man aber ja mit Unbilligkeitseinwand ebenfalls angreifen kann, derzeit halt nur mit einem Sockelpreis, der bei Vertragsabschluss galt. Vertragsabschluss ist dabei die Gasentnahme nach auslaufen des Sondervertrages.).

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