Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH

Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung

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gas:
@mene123

Habe von Erdgas Südwest auch schon drei Schreiben mit diesem Inhalt erhalten.
Es wird immer wieder auf das Grundsatzurteil vom 19.11.08 hingewiesen.

Auch mit der Aufforderung, den noch offenen Betrag innerhalb 14 Tagen zu begleichen.

Werde aber nicht bezahlen!

Bin gespannt, was passiert bzw. wie das weiter geht.

Warten wir mal ab.

Viele Grüße an alle Protestler.

RR-E-ft:
Nach BGH VIII ZR 241/08 besteht auch in Energielieferungsverträgen, in denen das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich geregelt ist, ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Ein solches Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nur dann nicht, wenn es im Vertrag ausgeschlossen wurde, was sich auch über eine Vertragsauslegung ergeben kann.  

In den meisten Energielieferungsverträgen ist das Recht zur ordentlichen Kündigung jedoch nicht ausgeschlossen.

Die ordentliche Kündigung eines Energielieferungsvertrages bedarf der Einhaltung einer Frist, jedoch keiner Begründung.

Bestand demnach ein Recht zur ordentlichen Kündigung im konkreten Vertragsverhältnis und erfolgte eine Kündigung (einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung) unter Einhaltung der dafür notwendigen Frist, so endete der Vertrag durch diese Kündigung - ohne dass es dafür auf einen Widerspruch des Kunden ankommt.

(Über den Beschluss des BGH vom 15.09.09 VIII ZR 241/08 wurde auch im Unterforum \"Gerichtsurteile zum Energiepreis- Protest\" berichtet  BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08 zum ordentlichen Kündigungsrecht eines Energielieferungsvertrages Jeden einzelnen deshalb anzuschreiben ist nicht möglich.).

Einige Kunden der Erdgas Südwest GmbH scheinen folgende Diskussion verschlafen zu haben:

Preisänderungsklausel im Vertrag

mene123:
Vorgestern kam ein weiteres Schreiben von Erdgas Südwest mit folgendem Wortlaut:

Ihr Schreiben vom 19. Juni 2010, in dem Sie auf Ihren Widerspruch und Ihr Vertragsverhältnis eingehen, haben wir erhalten.
Über die Rechtslage Ihres Widerspruchs haben wir Sie bereits mit unserem bisherigen Schreiben ausführlich informiert.
Die EnBW, in dessen Verbund die ESW Gas liefert, hat mit Ihren drei Urteilen eine Entscheidung für ihr Versorgungsgebiet und ihre Vertragssituation erwirkt (Amtsgericht Stuttgart[AZ.:20C2287/08]vom 14. Oktober 2009). Das Amtsgerichtsurteil ging in die Berufung und wurde mit dem Landgerichtsurteil vom 16. Juni 2010 [AZ: 4S247/09] nochmals zu Gunsten der EnBW entschieden. Damit liegen nun drei gerichtliche Entscheidungen zu Billigkeit von Erdgaspreise vor. Somit ist die EnBW berechtigt, ihre Preise anzupassen. Da auch die ESW auf dieser Basis lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergeben hat, ist eine Übertragbarkeit dieser Urteile auf Ihr Vertragsverhältnis durchaus gegeben.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Urteile zu. Das Ergebnis dieser Preisüberprüfungen in der Grundversorgung trifft auch auf ihr Vertragsverhältnis voll zu.
Trotz Ihres Widerspruchs sind die aktuellen Preise im Rahmen der Preisanpassungen wirksam geworden und die Preise, die Ihrer Rechnung zu Grunde liegen sind rechtmäßig.
Leider konnten wir den Eingang des in unserem Schreiben geforderten noch offenen Betrags nicht verzeichnen. Momentan weist Ihr Kundenkonto ein Soll von xxxx,xx EUR auf.
Auch wenn Sie weiterhin Ihren Widerspruch aufrechterhalten, so sind Sie verpflichtet zumindest Ihre Gaskosten auf der Basis der Gaspreise von 2006 basierend zu begleichen. Der damalige kWh-Preis lag bei 0,0415 EIR rein Netto.
Mit zur Hilfe-Name Ihrer Jahresrechnungen und unter Berücksichtigung Ihres damaligen Verbrauchs haben wir den strittigen Betrag errechnet.

Es folgt eine tabellarische Auftellung der Berechnung von 2006 bis 2010

Abzüglich dieses strittigen Betrags von xxx,xx EUR verbleiben zur Zahlung xxxx,xx EUR.
Auf diesen unstrittigen Betrag bestehen wir und behalten uns vor, gegen Sie wegen dieser Forderung gerichtlich vorzugehen.
Wir fordern Sie auf, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf unser Konto xxxxxxx, BLZ xxxxxxxx bei der XX Bank zu überweisen.
MfG
Ihre Erdgas Südwest GmbH

Wie soll ich mich nun hier verhalten? Ich habe auf der Basis von 2004 widersprochen. Warum kommt die ESW nun mit einer Forderung auf der Basis 2006? Mein Erdgassondervertrag läuft seit 1991 und ich habe jeder Änderung seit 2004 widersprochen.
Ich werde wahrscheinlich nun einen Anwalt (vom Bund der Energieverbrauer) konsultieren.
Oder hat jemand eine andere Idee - ich bin momentan ratlos...

Grüße aus dem heißen Kraichgau

bolli:

--- Zitat ---Original von mene123
Wie soll ich mich nun hier verhalten? Ich habe auf der Basis von 2004 widersprochen. Warum kommt die ESW nun mit einer Forderung auf der Basis 2006?
--- Ende Zitat ---
Die Differenz könnte daher rühren, das die ESW die Forderungen aus 2004 und 2005 bereits abgeschrieben hat, da Sie dagegen die Einrede der Verjährung anbringen könnten, wenn sie noch eingefordert würden.


--- Zitat ---Original von mene123
Mein Erdgassondervertrag läuft seit 1991 und ich habe jeder Änderung seit 2004 widersprochen.
--- Ende Zitat ---
Gehen Sie mal davon aus, dass der Sondervertrag tatsächlich gekündigt ist, ob nun zum 31.08.2008 oder, wenn die Kündigung nicht fristgemäß war, zu einem späteren Zeitpunkt (es wird dann nämlich automatisch der nächste Termin, zu dem eine fristgemäße Kündigung möglich gewesen wäre, angenommen), sei mal dahingestellt.

Mehr als fraglich sind allerdings die vollmundigen Behauptungen der ESW, in denen von den ergangenen Urteilen auf Ihr Vertragsverhältnis geschlossen wird.
In Verfahren stehen immer nur die behaupteten Tatsachen zur Diskussion und Entscheidung. Das bedeutet, es kommt immer auf den individuellen Sachvortrag des Verbrauchervertreters im gerichtlichen Verfaren an, zu was der Versorger Stellung nehmen muss und über was das Gericht zu entscheiden hat.
Je nachdem wie gut Ihr Anwalt ist und wie er die vorliegenden Informationen zur ESW auswerten kann (ist vor allem in der Grundversorgung wichtig), können eben auch andere als die bisher in den Verfahren vorgebrachten und bewerteten Sachverhalte zur Entscheidung gelangen. Gerade bei Verfahren in der Grundversorgung und Einwendungen gegen die Billigkeit sind die vorgetragenen Tatsachen von entscheidender Bedeutung. Daher ist da ein spezialisierter Anwalt spätestens im Klageverfahren von extremer Bedeutung.

Da ich Ihre Widerspruchsschreiben nicht wortgenau kenne und daher nicht weiss, ob Sie \"nur\" wie oben von ESG-Rebell geschildert, widersprochen haben (also sich \"nur\" gegen die Kündigung gewandt haben) oder auch, wie vom BdEV empfohlen und in Musterschreiben entsprechend angeführt, auch gegen die Preiserhöhungen gem. § 307 BGB im Sondervertrag und hilfsweise die Unbilligkeit gem. § 315 BGB gerügt haben, kann ich Ihnen hier keinen genaueren Rat geben. Vielleicht ist in diesem Fall tatsächlich mal eine Konsultation beim Anwalt hilfreich.

Bezüglich der Preise in Ihrem Sondervertrag, der zumindest ja noch bis 2008 galt, ist aber noch festzuhalten, dass voraussichtlich am 14.07.2010 ein Urteil des BGH ergeht, in dem zu der Frage Stellung genommen wird, ob Preise im Sondervertrag neu vereinbart wurden, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde, auch wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam war. Falls dieses abgelehnt wird, würde nämlich im Sondervertrag noch der 1991 vereinbarte Preise gelten. Den könnten Sie zwar auch nur Rückwirkend bis 2006 (also Abrechnung 2007) geltend machen, aber immerhin.

mene123:
Widersprochen habe ich immer mit den einschlägig bekannten Musterschreiben und Jahresabrechnungen nach den alten Preise \"korrigiert\" und abgerechnet. Auch meinen monatlichen Abschlag bezahle ich teu und brav - Gas kostet ja schließlich Geld - aber immer noch auf der Basis von 2004.

Nach Kontakt mit dem Anwalt werde ich nun erst mal gar nichts tun - also abwarten, was die ESW vorhat. Und dann ggf. zusammen mit dem Anwalt reagieren.

Ich halte euch auf dem Laufenden

Grüße aus dem Kraichgau

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