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Stromsperrung

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FHM:
Ich habe bisher immer als Verwendungszweck das Vertragskonto angegeben.
Somit ist dann die Verrechnung von Mahngebühren (das sind in diesem Fall Mahngebühren für verspätete Abschlagszahlungen) gerechtfertigt?

Grüße
Frank

userD0009:
Die Angabe des Vertragskonto bezeichnet nicht genau eine einzelne Forderung, auf die geleistet werden soll. Vielmehr wird dadurch lediglich zum Ausdruck gebracht, auf welche Forderungen geleistet wird. Nämlich auf alle bestehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Vetragsnummer XY.

Die Anrechnung der gezahlten Beträge auf die einzelnen fälligen Forderungen richtet sich bei fehlender Bestimmung nach dem Gesetz.

Vgl. dazu §§ 366, 367 BGB.

Grüße
belkin

FHM:
Okay,
also dürften die meine Abschlagszahlungen mit Mahnkosten und Inkassokosten verrechnen.
Meine Abschlagszahlungen sind am 10. des Monats fällig und werden von mir gegen Ende des Monats bezahlt. Soweit ich weiß darf man ja erst mahnen ab einem Verzug von 4 Wochen. Außerdem meine ich zu wissen das Abschlagszahlungen keine fällige Forderung ist, sondern eine Vorrauszahlung, die mit der späteren Gesamtforderung verrechnet wird.

Somit dürften die Mahngebühren auf verspäteten Abschlagszahlungen und den daraus resultierenden Inkassogebühren gar nicht verrechnet werden, da diese Mahngebühren und Inkassokosten gar nicht rechtens sind.
Mahngebühren dürfen demnach doch nur auf fällige Forderungen aus Jahresabrechnungen erfolgen, und das aber nur einmal und nicht eine Mahngebühr für die Mahngebühr.

Habe ich das so richtig verstanden oder liege ich komplett falsch?

Grüße
Frank

userD0009:
Sind Sie eigentlich Tarifkunde?

Falls ja, dann gilt in einem solchen Fall die StromGVV.

§ 17 StromGVV regelt die Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägen. Gewöhnlich bekommt man mit der Jahresabrechnung die Termine für die Abschlagszahlungen für das kommende Abrechnungsjahr mitgeteilt. Die Fälligkeit der Abschlagszahlungen tritt also zu den dort genannten Terminen ein und nicht 4 Wochen später.
Mahngebühren dürfen gem. § 17 Abs. 2 StromGVV erhoben werden.

Wenn Sie den Billigkeitseinwand des § 315 BGB erhoben haben, dann sind die Abschläge nicht verbindlich und damit nicht fällig. Andernfalls ist die Leistung, sprich Zahlung von Abschlagsbeträgen, zu den mitgeteilten Terminen fällig, vgl. § 17 Abs. 1 StromGVV.

Womöglich handelt es sich bei den Mahngebühren um Kosten im Sinne des § 367 BGB, wonach die geleisteten Zahlungen von Gesetzes wegen zuerst auf diese Kosten angerechnet werden.

eislud:
@belkin
@FHM

Hier gehen die Meinungen auseinander, wie auch die Diskussionen an anderen Stellen hier im Forum zeigen.

Meines Erachtens werden die Abschläge frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsanforderung fällig. Die vergangene Jahresabrechnung ist meines Erachtens keine Zahlungsaufforderung sondern nur die Benennung der Zeitpunkte.


--- Zitat ---§ 17 GVV Absatz 1: Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
--- Ende Zitat ---


Die erste Zahlungsaufforderung ist deshalb meines Erachtens kostenlos.

Aber wie bereits betont, hier gehen die Meinungen auseinander.


@FHM

Da die Zahlung nicht zweckgebunden ist, scheint einer Verrechnung durch den Versorger nichts entgegenzustehen. Vielleicht nun mal den Dauerauftrag ändern.


Eine andere Frage ist noch, ob die Höhe der Mahngebühren gerechtfertigt sind, soweit sie überhaupt gerechtfertigt sind. Soweit ich mich erinnere gibt es ein immer wieder mal zitiertes BGH-Urteil, in dem eine Mahngebühr für maschinell erzeugte Mahnungen in Höhe von nicht mehr als 2,5 Euro für gerechtfertigt gehalten wurden. Es könnten auch 2,5 DM gewesen sein. Ich konnte das Urteil auf die Schnelle nicht finden, deshalb möge Mancher behaupten, dass dieser Kommentar auch keinen Wert hat. Ich sehe das allerdings anders. :-)

Man überlege sich mal, was eine Mahnung tatsächlich an Kosten verursacht. Blatt Papier, Druck, Briefumschlag und Briefmarke. Das sind wenn es hoch kommt 80 cent. Das natürlich nur dann, wenn die Mahnung vollautomatisch erzeugt wird, was bei regelmäßig mehr als 100.000 Kunden eines Versorgers schon gar nicht anders möglich ist.

5 Euro sind auf jedenfall zu viel.


Vielleicht solltest Du Dir mal Gedanken machen über einen Widerspruch gegen die Preise des Versorgers. Das ist ja Haupthema hier im Forum. Das würde dann den Geldbeutel temporär etwas entspannen.  

Gruss eislud

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