@Wusel
Wir drehen uns etwas im Kreise und eine Antwort auf Deine eigentliche Frage kann ich Dir nicht geben. Ich vertrete hier im Forum auch nur meine eigene unmaßgebliche Meinung und ich kann auch nicht auf eine juristische Ausbildung wie etwa @RR-E-ft zurückblicken.
Wie schon mehrfach geschrieben, bin ich eigentlich auch Deiner Meinung, dass es der Name nicht macht, sondern der Inhalt. Gleichzeitig kann ich aber auch nicht die Überlegungen von @RR-E-ft zu diesem Thema beiseiteschieben.
Es ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Es geht zuerst mal nicht darum was in einem Preisblatt oder Schreiben des Versorgers benannt ist. Es geht darum was im Vertrag vereinbart ist.
Würde es in meinem Vertrag mit dem Namen \"Sondervertrag Fuzzi\" beispielsweise heißen, dass sich die Preise, je nach meinem persönlichen Verbrauch, aus den Preisblättern A, B oder C der Grundversorgung oder aus den Allgemeinen Preisen mit den Preisblättern A, B oder C ergeben, und ich darauf einen Rabatt von 2% erhalte, dann hätte ich wohl einen Sondervertrag.
Ist dann vielleicht noch der § 5 GasGVV, der eigentlich nur für die Grundversorgung gilt, wirksam in den Vertrag einbezogen und hält er einer Inhaltskontrolle stand, was ich tatsächlich nicht beurteilen könnte, dann werden Änderungen an den Allgemeinen Preisen mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam ...
Nach meinem Verständnis geht es nun eben unter Umständen nicht mehr um die Frage, ob es sich hier um einen Sondervertrag oder um einen Grundversorgungsvertrag handelt. Es geht vielmehr darum, welche Möglichkeiten ich habe, mich innerhalb dieses Vertrages gegen Preisanpassungen zur Wehr zu setzen und darum, welche Möglichkeiten mir letztlich ein Gericht einräumen wird.
Für den beschriebenen Fall würde ich mich mit dem Gedanken anfreunden, dass ich mich nicht auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel berufen kann, wo doch schon keine da ist. Ich würde mich weiter damit anfreunden, dass ich hier wohl \"nur\" die Möglichkeit habe, die Billigkeit einzuwenden, auch wenn es sich doch um einen Sondervertrag handelt. Es liegt für mich auf der Hand, dass der Versorger mit einem solchen Vertrag Preisanpassungen vornehmen wollte, so wie es in der Grundversorgung laut GasGVV vorgesehen ist.
Ob ein Gericht das genauso sehen würde, kann ich nicht beurteilen. Zumindest hat aber das OLG Bremen diesbezüglich Anhaltspunkte geliefert.
Wenn ich also nun die Billigkeit einwenden kann, würde ich mir gleichzeitig die Frage stellen, ob ich mich mit der Begleichung einer Jahresabrechnung mit den Preisen eben dieser Jahresabrechnung einverstanden erklärt habe, so wie es eben bei einem Grundversorgungsvertrag der Fall wäre. Ich würde mich eher damit anfreunden, als etwas anderes anzunehmen.
Entsprechend würde ich auch hier, wie bei einem Grundversorgungsvertrag, ab dem Zeitpunkt meines Widerspruches gegen die Preise, auf die zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise kürzen und würde beispielsweise nicht heute bei meinem ersten Widerspruch gegen die Preise auf die Preise von vielleicht 2004 kürzen.
Aber, ich weiß es auch nicht. Das sind alles nur Vermutungen, die sich auf einzelne §§, einzelne Urteile und insgesamt auf ein nicht umfängliches Wissen zum Thema stützen. Es wäre eben in meinen Augen nur logisch. Die Juristerei unterwirft sich aber schon nicht zwangsläufig der Logik und außerdem ist es fraglich, ob ich genügend davon besitze.
In Deinem Fall würde ich aber zumindest damit rechnen, dass ich mit meinem Widerspruch quasi so behandelt werde, als ob ich einen Grundversorgungsvertrag hätte.
Gruss eislud