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Autor Thema: Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben  (Gelesen 52898 mal)

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Offline Sergio

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Gestern habe ich folgenden Brief erhalten:

Zitat
Gesetzesänderung erfordert Ihre Unterschrift zum neuen Gasliefervertrag.

Sehr geehrter Herr ,

bereits vor einigen Wochen haben wir Sie über das neue Energiewirtschaftsgesetzt informiert. Dieses Gesetz hat zur Folge, dass Gaslieferverträge mit unseren Kunden angepasst werden müssen.
Kurz: Ihr alter Vertrag entspricht ab dem 8. November 2007 nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage.

Da wir uns an die gesetzliche Aufforderung zur Anpassung der
Energielieferverträge halten müssen, sehen wir daher leider keine andere Möglichkeit, als hiermit Ihren bisherigen Gasliefervertrag zum 30. November 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, zu kündigen.

Bitte senden Sie uns unbedingt den beiliegenden Grundversorgungsvertrag unterschrieben zurück, damit das neue Vertragsverhältnis für beide Seiten dokumentiert werden kann.

Keine Sorge - Ihr neuer Grundversorgungsvertrag ist sogar preiswerter und die von Ihnen gewählte Zahlungsweise (Einzugsermächtigung oder Überweisung) bleibt erhalten.

Selbstverständlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, den Ihnen zuvor angebotenen, noch preisgünstigeren Sondervertrag RWE Erdgas maxi anzunehmen. Die Unterlagen dazu hatten wir Ihnen vor einigen Wochen zugeschickt.

Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre erklärten Bedenken hinsichtlich unserer Preisgestaltung (§ 315 BGB) auch für den neuen Vertrag aufrechterhalten.
Daher nehmen wir diese - ohne rechtliche Anerkennung - zur Kenntnis.

Wenn Sie nichts weiter unternehmen, erfolgt ab dem 1. Dezember 2007 nahtlos die Gaslieferung zu den beigefügten Vertragsbedingungen der Grundversorgung. Auch hier bleibt die von Ihnen gewählte Zahlungsweise (Einzugsermächtigung oder Überweisung) erhalten.

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen zum neuen Vertrag haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit unserem Beratungsangebot in unseren Kundencentern und während unserer oben genannten Servicezeiten unter Telefon 01801-166611 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RWE Westfalen-Weser-Ems
Aktiengesellschaft

i.V.

Die Unterschrift ist wohl mit Kugelschreiber (echter Tinte) gemacht worden, somit ist die Kündigung formal richtig erfolgt. Abgesehen von der Tatsache, dass ich eigentlich auch zustimmen müsste, damit es auch wirksam wäre.

Ich habe vor, der Kündigung zu widersprechen und das EVU aufzufordern aus dem neuen Vertrag die Klauseln über die einseitige Bestimmung des Preises zu entfernen und eine Klausel über § 315 in den Vertrag hinzuzufügen. In meinem Schreiben will ich teilweise den Text auf folgender Seite zu zitieren: http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__2021/
Wenn ich damit fertig bin, poste ich hier noch mal meine Antwort.

Hat jemand schon etwas auf diesen Brief geantwortet oder kann jemand was dazu sagen?

Offline RR-E-ft

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #1 am: 07. Oktober 2007, 18:22:26 »
@Sergio

Einer Kündigung muss man nicht zustimmen. Entscheidend ist, ob es überhaupt ein Recht zur Kündigung des bisherigen Vertrages gibt.

Man muss keinen Grundversorgungsvertrag unterschreiben. Die Änderungen der Grundversorgung erfolgten bereits längst, vollautomatisch durch öffentliche Bekanntmachung. Ein bereits bestehender Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden.

Womöglich will man nur vorgaukeln, dass Sie Kunde in der Grundversorgung seien.

Fangen Sie bloß nicht damit an, eigene Klauseln vorzuschlagen oder zu verhandeln. Dann entfällt sämtlicher Schutz der §§ 305 ff. BGB !!!

Sie sind womöglich im Begriff, eine große Dummheit zu begehen.

Siehste auch hier.

Offline Sergio

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #2 am: 07. Oktober 2007, 19:15:29 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Einer Kündigung muss man nicht zustimmen. Entscheidend ist, ob es überhaupt ein Recht zur Kündigung des bisherigen Vertrages gibt.
Das EVU schreibt, dass der Vertrag wegen der Anpassung an die neue Gesetzeslage gekündigt werden muss.

Zitat
Man muss keinen Grundversorgungsvertrag unterschreiben. Die Änderungen der Grundversorgung erfolgten bereits längst, vollautomatisch durch öffentliche Bekanntmachung. Ein bereits bestehender Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden.
Hast du zufällig einen Link auf die Seite des Kartelamts, wo diese Bekanntmachung veröffentlicht wird? Oder ist diese nicht im Internet erfolgt worden?

Zitat
Womöglich will man nur vorgaukeln, dass Sie Kunde in der Grundversorgung seien.
So wie ich die verstehe, wollen die mich gerade in diese Grundversorgung umstufen.

Zitat
Fangen Sie bloß nicht damit an, eigene Klauseln vorzuschlagen oder zu verhandeln. Dann entfällt sämtlicher Schutz der §§ 305 ff. BGB !!!

Sie sind womöglich im Begriff, eine große Dummheit zu begehen.
Gut, das werde ich mir merken.  :)

Wie wäre es denn mit so einer Antwort:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der Kündigung und dem neuen Vertrag. Ihr neuer Vertrag entspricht weder den gesetzlichen Bestimmungen noch ist er günstiger als der derzeitige Vertrag.

Laut der Bekanntmachung des Kartelamts ist die Änderung der Grundversorgung bereits erfolgt. Der bestehende Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf die Erklärung des Bundeskartellamts aufmerksam machen:
Zitat
Wenn der neue Tarif teurer oder die Vertragsbedingungen schlechter als vorher sind, dann sollte man sich gegen die Kündigung wehren. Die Kündigung ist dann eindeutig Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.

Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene \"Ersatztarif\" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.

Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. \"Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen\", so Kartellamtspräsident Böge.

Zitat
Die neuen Vertragsbedingungen, die der Verbraucher unterzeichnen soll, räumen dem Versorger oft ausdrücklich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht ein. Solche Klauseln sind gegenüber Privatkunden unzulässig und damit nichtig. Der Versorger kann von seinen Kunden kaum verlangen, dass er einen offensichtlich unzulässigen Vertrag unterzeichnet.

Mit freundlichen Grüßen

Offline RR-E-ft

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #3 am: 07. Oktober 2007, 19:44:38 »
@Sergio

Ziemlicher Käse.  ;)

Der Chef des Bundeskartellamtes heißt Heitzer. Auch hat das Bundeskartellamt entsprechende Erklärungen nicht abgegeben.

Zitat
Laut der Bekanntmachung des Kartelamts ist die Änderung der Grundversorgung bereits erfolgt. Der bestehende Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden.

Woher nehmen Sie das nur? Wann hat das Bundeskartellamt solches denn erklärt? Meines Wissens überhaupt nicht. Sie fantasieren sich da etwas zusammen und sind dabei fast so gut wie die Lyriker der Gasversorger.  ;)

Es handelt sich um aus dem Zusammenhang gerissene Zitate, die eigentlich niemanden interessieren werden.

Wenn Sie meinen, jemand würde sich das durchlesen und daruf individuell eingehen, dann sind Sie wohl auf dem Holzweg. Das kommt alles in den großen Waschkorb...

Lesen Sie doch einfach mal den genannten Thread, wo alles schon umfassend erörtert wurde.

Wenn in einem bestehenden Sonderabkommen nirgends ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung geregelt ist, dann gibt es ein solches Recht nicht und das Sonderabkommen kann allein deshalb nicht einfach gekündigt werden.

Ist man jedoch schon längst in der Grundversorgung, braucht man nicht mehr zu tun, als die Füße still zu halten. Dann sollte man aber auch nicht mehr tun.

Offline Sergio

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #4 am: 07. Oktober 2007, 20:03:32 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Lesen Sie doch einfach mal den genannten Thread, wo alles schon umfassend erörtert wurde.
Ja, es wurde schon zig mal erklärt wie die Dinge stehen, aber es gibt nun mal nur sehr wenige Musterbriefe, die für diese Situation nicht geeignet sind. Deshalb versuche ich mir ja irgendwas zusammenzureimen...

Zitat
Wenn in einem bestehenden Sonderabkommen nirgends ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung geregelt ist, dann gibt es ein solches Recht nicht und das Sonderabkommen kann allein deshalb nicht einfach gekündigt werden.
Also schreibe ich nur: \"hiermit widerspreche ich der Kündigung und dem neuen Vertrag.\"?

PS kommt mir vor als würde ich mich mit jedem Post immer dümmer anstellen.  :)

Offline marten

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #5 am: 12. Oktober 2007, 22:24:58 »
Hallo!
Ich bin Mitglied im Bund der Energieverbraucher habe dem Versorger 2005 mitgeteilt das ich die Gas und Strompreise nach § 315  BGB für unbillig halte.
Ich bin neu im Forum und habe das selbe Schreiben wie Sergio bekommen.
Bei Vertragsabschluss 2002 wurde ich als Haushaltskunde in den Gastarif RWE naturgas optimo maxi (Vollversorgungstarif Preisregelung 1) innerhalb der Allgemeinen Tarife für die Versorgung mit RWE naturgas eingestuft. Bei der letzten Abrechnung 2007 nannte sich der Tarif RWE Erdgas Klassik.
Der ermittelte Energieverbrauch wurde im Rahmen der Bestabrechnung nach der günstigsten Preiskategorie von Erdgas Optimo abgerechnet.
Bei dem neuen Grundversorgungsvertrag nennt sich der Tarif auch RWE Erdgas klassik, aber ohne Erwähnung einer Bestabrechnung nach Erdgas Optimo.

Bin ich jetzt Grundversorgungskunde ( meine Annahme) oder Sondervertragskunde.
Wenn ich Grundversorgungskunde sollte ich dann auf dieses Schreiben reagieren oder nichts unternehmen.

marten

Offline bettlihorn

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #6 am: 13. Oktober 2007, 15:12:54 »
Hallo,
nachdem ich mich zweimal geweigert habe, bei der RWE Weser Emsland einen neuen und für mich vermutlich ungünstigeren Vertrag abzuschließen, habe ich nun per 8.10.07 ein Schreiben erhalten, in dem die RWE droht, den bisherigen Gaslieferungsvertrag zum 30.11.07 zu kündigen.
Wenn ich den dem Schreiben beigefügten Vertrag nicht zurücksende, würde ich ihn trotzdem stillschweigend akteptieren, wenn ich nach dem Kündigungstermin (damit dürfte der 30.11.07 gemeint sein), aus dem Gasversorgungsnetz Erdgas entnehme.
Wie kann man sich dagegen wehren?

Offline bettlihorn

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #7 am: 13. Oktober 2007, 15:40:12 »
Hallo,
nach Lesen der Beiträge hier, habe ich nun per Fax und Einschreiben mit Rückschein wie folgt auf die RWE reagiert:
\"Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem Sie mich zweimal ergebnislos aufgefordert haben, einen neuen Lieferungsvertrag abzuschließen, haben Sie nun die Unverschämtheit mir den zwangsweisen Abschluß eines neuen Vertrages mit Schreiben vom 8.10.2007 anzudrohen.

Diesem Schreiben widerspreche ich hiermit ausdrücklich und verlange ausdrücklich die Fortsetzung des bestehenden Vertrages.
Mir gegenüber besteht mir kein Kündigungsrecht, dieses ist auch bei Vertragsabschluß nicht bindend vereinbart worden. Die Kündigung ist dann Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.
Das vorhandene Schreiben kann ich auch formal nicht als Kündigung anerkennen Bei einer eigenhändigen Unterschrift \"i.V.\" verfährt man nach § 174 BGB und fordere eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht im Original.

Sollten Sie mir wegen weiteren Gasbezugs zwangsweise einen neuen Vertrag unterstellen, werde ich Straf-Anzeige wegen Nötigung erstellen.

Von dem Vorfall werde ich die Zeitschrift Finanzest, sowie die Verbraucherzentralen, den Bund der Energieverbraucher und ggfs. meinen Rechtsanwalt in Kenntnis setzen.\"

Offline bjo

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #8 am: 13. Oktober 2007, 17:14:23 »
den gleichen Brief habe ich auch bekommen!
es ist wichtig was für eine Art Kunde du bist

Tarifkunde, kann und brauch nicht gekündigt werden

- Sondervertragskunde, ein ordendlicher Sondervertrag kann wenns vereinbart ist gekündigt werden.

- bist du Tarifkunde (alle mit mehr als >10.000 KWH /a sind Sondervertragskunden) sollten das der Bundesnetzagentur melden.

- Sondervertragskunde (ich z. B.) muss sich anderes wehren.

Wenn ich das hier richtig lese hier muss man beim Prozess die Gültigkeit der AGB besteiten.
Für mcih heißt das, kein Vertrag unterschrieben - > keine AGB´s anerkannt
- > kein Kündigungsrecht, Preisänderungsrecht!

ich werde nur der Preisänderung widersprechen!

ist diese Schreiben (Verbraucherzentrale NRW) dafür geeignet?

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Preiserhöhungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete
Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten wollen. Ich verweise insoweit auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Für den Fall, dass Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein sollten, bindet mich eine solche
nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir
anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich
insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut
erhöhte) Preise.
Ich fordere Sie auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch
eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nachzuweisen. Zur Wirkung
des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 15.02.2003, Az. VIII ZR 111/02; BGH 15.07.2005, Az. X ZR 60/04
und X ZR 99/04; BGH 18.10.2005, Az. KZR 36/04).
Bis zu diesem Nachweis zahle ich den Rechnungsbetrag unter Vorbehalt. Alle Zahlungen erfolgen nur auf
die Hauptforderung in der von mir genannten Höhe. Eine anderweitige Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB
ist damit ausgeschlossen. Ferner erfolgen meine Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zu
einer rechtskräftigen Festsetzung Ihres billigen Gaspreises.
Ich bitte Sie, mir den Eingang dieses Schreibens schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen

Offline Free Energy

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #9 am: 13. Oktober 2007, 22:30:39 »
Hallo Herr Fricke,

wäre für die genervten RWE Sondervertragskunden folgender Widerspruchstext richtig, oder sollten Sie besser überhaupt nicht reagieren ?:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.

Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags zum 30.11.20007 ein. Sie haben mir vor einiger Zeit ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.

Ich möchte sie daher darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06). Denn ich bestreite, Ihre AGB`s vor Vertragsabschluss gekannt zu haben, des Weiteren hat man sie mir auch nicht bei Vertragsabschluss erklärt, und ich habe keinerlei Erklärung abgegeben, mit der Einbeziehung Ihrer AGB`s einverstanden gewesen zu sein , daher wurden Ihre AGB`s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.

Mithin besteht dann auch kein Kündigungsrecht, welches innerhalb solcher AGB`s geregelt gewesen sein sollte. Somit handelt es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen. Deshalb werden die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt .

Bitte erläutern Sie mir die von Ihnen angeführten „gesetzlichen Vorgaben“, die eine Weiterführung des bestehenden Vertrags nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht zulassen soll.
Ebenso bitte ich um Erläuterung ihrer Gründe, weshalb unser bestehender Vertrag nicht auf die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) nach § 23 GasGVV i.V.m § 115 angepasst werden kann.

Sollte ich keine gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der oben genannten Punkte von Ihnen erhalten, gehe ich von einer weiteren Erdgaslieferung nach dem bestehenden Erdgasliefervertrag (angepasst auf die GasGVV gemäß § 23 GasGVV) aus.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen


Was halten Sie von diesem Text ?

Mit freundlichen Grüßen

Free Energy

Offline marten

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #10 am: 14. Oktober 2007, 12:38:02 »
Hallo bjo!

Wo hast Du gelesen das alle Kunden die mehr als 10000 kWh im Jahr verbrauchen, Sondervertragskunden sind?
Bei EnBW Gas GmbH steht dazu folgendes:
Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden ( unabhängig von ihrem Jahresverbrauch) sowie Gewerbe- und Landwirtschaftskunden mit einen Jahresverbrauch von bis zu 10.000 Kilowattstunden.
Gilt das für alle Gasversorger?
Ich habe 2002 ein Vertragsangebot zur Erdgasversorgung mit folgenden Wortlaut erhalten:
wir freuen uns, Sie als neuen RWE naturgas Kunden unseres Unternehmens begrüßen zu können. Für die Abrechnung Ihres Erdgasverbrauches haben wir den für Sie günstigen RWE naturgas Optimo maxi ( Vollversorgungstarif Preisregelung 1) innerhalb unserer Allgemeinen Tarife vorgesehen. Wenn Sie hiermit nicht einverstanden sind, teilen Sie uns dieses bitte innerhalb einer Woche schriftlich mit. Bitte beachten Sie dazu auch die als Anlage beigefügten \"Allgemeine Tarife für die Versorgung mit RWE naturgas. ( Ich habe einen Jahresverbrauch von etwas über 20000 kWh)  Mehr habe ich von RWE nicht bekommen.
So wie ich die Diskussion verfolgt habe, ist es von grundlegender Bedeutung ob ich Grundversorgungskunde oder Sondertarifkunde bin.
Denn einen bereits bestehenden Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden. Muss ich trotzdem schriftlich reagieren? Und wenn, wie ?
Als Sondervertragskunde sollte ich der Kündigung unbedingt wiedersprechen.
Ich habe den Eindruck, das die Mitarbeiter von der RWE selber nicht genau wissen, ob wir Grundversorgungskunden oder Sondervertragskunden und wollen uns mit den neuen Verträgen festnageln.
Sie schreiben so schön: ... damit das neue Vertragsverhältnis dokumentiert werden kann.
Bin ich denn nun Grundversorgskunde oder Sondervertragskunde?

Offline AKW NEE

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #11 am: 14. Oktober 2007, 13:32:49 »
Die E.On Avacon schreibt im Internet, dass sie bisher für Heizgaskunden keinen Tarif in der Grundversorgung hatte.
Gruß

Offline Christian Guhl

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« Antwort #12 am: 14. Oktober 2007, 15:32:53 »
@AKWNee
Und was ist das ? :
\"Unsere Angebote sind:
 ErdgasTarif - Basisangebot Grundversorgung
ErdgasClassic - Flexibilität bei höherem Verbrauch
ErdgasComfort - Sparpreise für Treue
ErdgasClever - Preisgarantie für Planer
EnergieDuett - Vorteile im Doppelpack\"
Soll man etwa alles glauben, was Avacon im Internet schreibt ?
Früher wurde man automatisch ab einem bestimmten Verbrauch in den Classic-Tarif übernommen.Das geht heute nach Aussage von Avacon nicht mehr.
Also bleibt man im ErdgasTarif.Ob nun Heizgas-oder sonstiger Kunde.Bei Avacon weiß man wohl, auf was für einer Zeitbombe man bei dem Classic-Tarif sitzt (und mangels Kündigungsmöglichkeit auch so schnell nicht wieder herauskommt).

Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 14. Oktober 2007, 15:38:46 »
@Free Energy

Ich halte gar nichts von diesem Text.

Wenn schon im alten Vertrag keine AGBs enthalten waren, gibt es auch nichts anzupassen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die AGBs eines Sonderabkommens nun gerade an die GVV angepasst werden sollten und was der Inhalt einer solchen Anpassung überhaupt konkret sein sollte.

Schon der Vorbehalt zur einseitigen Änderung der AGB ist regelmäßig unwirksam. AGBs lassen sich deshalb regelmäßig gar nicht einseitig abändern.

Wenn Sie Rechtsberater werden wollten, müssten Sie sich wohl entsprechend der dafür notwendigen Regelungen qualifizieren (in der Regel Hochschulstudium und Referendariat und Abschluss mit der Befähigung zum deutschen Richteramt). Von Kurpfuscherei halte ich bekanntlich rein gar nichts. Sie brauchen mich nicht immer wieder danach fragen.

Gehen Sie mit einem selbst operierten Blinddarm gern zum Hausarzt und fragen Sie ihn, was er davon hält. :rolleyes:

Offline bjo

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« Antwort #14 am: 14. Oktober 2007, 19:31:34 »
je mehr ich lese je verunsicherter werde ich.

meine Fragen nun.
-mach mich was falsch wenn mit dem Brief s.o. (Verbraucherzentrale NRW)
dem Preis widerspreche.

- mach ich was falsch wenn ich auf die Umgruppierung wie folgt antworte

hiermit Widerspreche der für den 01.12.2007 angekündigten Kündigung. Legen Sie mir schriftlich dar das Sie zu dieser Kündigung mit gleichzeitiger Eingruppierung in den Tarif RWE Erdgas klassiK berechtigt sind.
Meine Zahlungen erfolgen weiterhin auf Basis meines Einspruches gemäß §315.

 

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