@Marten
In der Ersatzversorgung des für die Grundversorgung zuständigen Versorgers des Versorgungsgebietes ist man beispielsweise dann, wenn nicht ersichtlich ist, mit welchem Versorger man einen Vertrag abgeschlossen hat, oder man sich geweigert hat überhaupt einen Vertrag mit einem Versorger abzuschließen, und wenn man trotzdem Energie bezieht.
Die Ersatzversorgung hat mit Sondervertragskunden nichts zu tun.
Die GasGVV gilt für die Grundversorgung und für die Ersatzversorgung.
Für Haushaltkunden in der Grundversorgung gilt:
Die GasGVV wurde mit öffentlicher Bekanntgabe des Versorgers in alle bestehende Grundversorgungs- und Ersatzversorgungsverträge einbezogen. Eine Kündigung bedurfte es dafür nicht.
Für Sondervertragskunden gilt:
Möchte ein Versorger die Regelungen der GassGVV auch für Sondervertragskunden erschließen, kann er den Sondervertrag ordnungsgemäß kündigen und einen Sondervertrag mit eben diesen neuen Regelungen zur Unterschrift anbieten.
Unterschreibt man den Sondervertrag nicht und bezieht weiterhin Energie, landet man automatisch in der Ersatz- oder Grundversorgung (wo genau, da gehen die Meinungen etwas auseinander).
Eine weitere Möglichkeit die Regelungen der GassGVV auch für Sondervertragskunden zu erschließen, bietet sich insofern, dass der Versorger dem Kunden ohne vorausgegangene Kündigung einen neuen Sondervertrag mit eben diesen neuen Regelungen zur Unterschrift anbietet.
Unterschreibt man nicht, wird man weiterhin im bestehenden Sondervertrag beliefert, basta. Eine Zwangsumsiedlung kann der Versorger ohne Zustimmung des Kunden nicht vornehmen.
Unterschreibt man, hat man einen neuen Sondervertrag angenommen.
Natürlich unterliegen die Regelungen aus der GasGVV dann in einem Sondervertrag dem AGB-Recht.
Es ist mir aber nicht ganz klar, ob Du in der Grundversorgung bist oder einen Sondervertrag hast. Aus den vorangegangenen Postings konnte ich das nicht genau erkennen, vielleicht auch deshalb, weil ich nicht den ganzen Thread durchgelesen habe.
Gruß eislud