Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben  (Gelesen 53059 mal)

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Offline marten

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #60 am: 18. Oktober 2007, 23:00:55 »
@RR-E-ft

Ich habe den von Free Energy empfohlenen Widerspruchtext des Fachanwalts für Energierecht so übernommen und heute an die RWE per Einschreiben geschickt.
Wenn das jetzt nach Ihren Ausführungen ein Fehler war, muss ich mir den Schuh wohl anziehen.
Ich habe mir den Beitrag natürlich auch durchgelesen, und da ja ständig nach § 315 BGB Billigkeit des Preises argumentiert wurde habe ich es einfach so übernommen.

Zitat:
Ich zahle daher weiter nur die von mir selbst errechneten und gekürzten Preise, bis eine anders lautende gerichtliche Entscheidung ergeht.

Mann macht doch nach jeder Jahresrechnung nichts anderes.
Nachdem ich die Billigkeit der Preisfestsetzungen nach § 315 gerügt ,und  der Jahresrechnung der RWE widersprochen habe wurde von mir  eine eigene Jahresrechnung erstellt und danach auch die Abschläge berechnet.
Mit anderslautender gerichtlicher Entscheidung ist wohl ein Grundsatzurteil gemeint.

Wieso macht man sich § 305 Abs 2. und § 307 kaputt, wenn man  die Preise für unbillig hält.
Wir haben doch bisher nichts anderes gemacht?
Außerdem ist doch auch noch nichts verloren, wir sind ja nicht vor Gericht.

Die RWE scheint mich als Sondervertragskunde zu sehen, aber in den ganzen Schriftverkehr von RWE taucht der Begriff Sondervertrag  oder Sondertarifkunde nie auf.
Wie soll ich dann wissen, das ich aufgrund der Bestabrechnung wohl Sondervertragskunde bin  (Verweis peterb auf die Homepage des BDE)

mfg

marten

Offline Cremer

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #61 am: 18. Oktober 2007, 23:05:57 »
@Free Energy,

so

Zitat
von mir selbst errechneten und gekürzten Preise

würde ich nicht vorgehen.

Kürzen ja, errechnen nein.

Das errechnen des billigen Preises sollten Sie anderen überlassen, dann kommen Sie auch in keine Zwänge.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Free Energy

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #62 am: 18. Oktober 2007, 23:22:21 »
Sehr geehrter Herr Fricke,

ich danke Ihnen für Ihre versöhnliche Erklärung, aus der ich nun endlich auch für mich verständlich entnehmen kann, warum Sie es tunlichst vermeiden, die Entwicklung von Musterbriefen zu unterstützen.

Das Problem ist nur, dass Sie scheinbar als Einziger die Materie wirklich durchschauen.

Wenn Mitstreiter der RWE aber nun solche Kündigungsschreiben erhalten, reicht nicht immer die Zeit, sich in diesem Zusammenhang  an einen Fachanwalt für Energierecht, die meistens auch noch schwer beschäftigt sind, zu wenden.

Deshalb wurde ja auch dieses Forum eingerichtet. Sie sind die einzige verlässliche und kompetente Stütze die wir Laien haben. Außerdem geben Sie sich ja auch anerkannt viel Mühe, dieses Forum auch durch fachliche Beiträge am Leben zu erhalten.

Mitstreiter benötigen aber oft konkretere Hinweise. Wenn wir Laien Threads, wie diesen lesen:

\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"

kommt man eben auf solche Ideen wie meinen Widerspruch. Aber auch andere Forumsteilnehmer haben ja durchaus schon ähnliche Texte verfasst. Dies zeigt, dass unmittelbar Hilfe benötigt wird.

Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. Wenn Sie also aus mir nun verständlichen Gründen keine Musterbriefe unterstützen möchten, was schlagen Sie den RWE Kunden denn als schnelle Hilfe vor ?

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers

Bund der Energieverbraucher
Regionalvertretung Münsterland

Offline RR-E-ft

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #63 am: 18. Oktober 2007, 23:32:59 »
@marten

Welche Falle bestehen kann, habe ich unter Hinweis auf die jüngsten Erfahrungen Bremen einerseits/ Oldenburg andererseits dargetan.

Wenn kein Preisänderungsrecht besteht, gilt der vereinbarte Preis.

Fragen Sie mich nicht, wo der bei Ihnen konkret liegt.
Aber der ist dann zu zahlen. Nicht mehr und nicht weniger.

Jedenfalls lässt sich dieser vereinbarte Preis nicht errechnen, weil er doch vereinbart ist. Und natürlich zahlt man, wenn kein Preisänderungsrecht besteht, nur diesen vereinbarten Preis  - undzwar bis in alle Ewigkeit, wenn nichts Gravierendes geschieht - und nicht mehr.

Wenn der Versorger mehr will, muss er deshalb klagen.
Verklagen muss er konkret denjenigen, von dem er das einbehaltene Geld haben will. Klagt er gegen den konkreten Kunden, muss er sehen, ob er recht bekommt. Bekommt er schlussendlich recht, muss der Kunde die einbehaltenen und eingeklagten Beträge nachzahlen. Notfalls wird zwangsvollstreckt.

Grundsatzentscheidungen helfen dem Versorger rein gar nichts. Aus denen kann man kein Geld eintreiben.

Es ist bei diesem Sachverhalt also ziemlicher Unfug, zu erklären, dass man bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung nur die selbst errechneten/ gekürzten Preise bezahlt.

Nun meinen Sie, das wäre alles unschädlich, weil man ja nicht in einem Prozess sei. Dass von Ihnen per Einschreiben verschickte Schreiben endet jedoch vor der Unterschrift mit der Bitte, das selbe im Falle eines Prozesses bei Gericht vorzulegen und da stehen dann diese nicht eben nachvollziehbaren Erklärungen drin, aus denen der Richter entnehmen kann, dass Sie sich nach eigenem Gutdünken angemessene Preise errechnet und diese dann auch noch gekürzt haben, die Sie nur bereit sind zu zahlen, als seien Sie nicht bereit, den vereinbarten Preis - wie geschuldet - zu zahlen.

Und dann denken Sie, dass ein pfiffiger Anwalt das Gericht immer noch davon überzeugen könnte, dass ja nur ein konkreter Preis vereinbart war, der nur zu zahlen ist,  aber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.

Und jetzt, wo Sie den Unfug bemerken, ärgern Sie sich womöglich, weil Ihnen da einer in bester Absicht helfen wollte, Sie sich aber möglicherweise ein glattes Eigentor geschossen haben. Und dabei dachten Sie sogar, ein Fachanwalt für Energierecht habe dies \"abgesegnet\". Und wenn nun daraus ein Nachteil entsteht, können Sie sich bei niemandem deshalb schadlos halten, allenfalls bei den Leuten, die Ihnen namentlich bekannt sind und auf deren Auskünfte Sie vertraut haben.

Möglicherweise gibt es ja mittlerweile ganz viele solcher Betroffener wie Ihnen und die melden sich dann alle. So lernt man sich dann untereinander besser kennen. Herrn Ahlers trifft man regelmäßig auf seinen Veranstaltungen.

Wären Sie gleich zu einem Anwalt gegangen, der Sie auch später im Prozess vertritt, und hätten Sie diesen die Sache erledigen lassen, dann könnten Sie sich wenigstens bei diesem schadlos halten, sollte dieser Unsinn fabriziert haben. So aber haben es die Beteiligten nur gut gemeint. Es war dann aber möglicherweise gar nicht gut gemacht.

Diese betrübliche Erkenntnis hätte ich Ihnen gern erspart, was ich jedoch nicht kann, weil ich Mitstreiter, die eifrig Hilfestellung geben wollen, aber selber nicht recht können, nicht davon abhalten kann und auch nicht mit vielen eindringlichen Worten davon abhalten kann, Ihr entsprechendes Tun dringend zu unterlassen.

Darüber bin ich nicht erfreut. Wie es Ihnen dabei geht weiß ich nicht. Aber seien Sie versichert, der entsprechende Mitstreiter hat es sicher nur gut gemeint.

@FreeEnergy

Ich schlage als schnelle Hilfe aus genannten Gründen vor, zu einem Anwalt zu gehen und diesem die Sache zu übergeben.

Ich finde, dass ist ein kleiner GAU:

Zitat
Original von marten
@RR-E-ft

Ich habe den von Free Energy empfohlenen Widerspruchtext des Fachanwalts für Energierecht so übernommen und heute an die RWE per Einschreiben geschickt. Wenn das jetzt nach Ihren Ausführungen ein Fehler war, muss ich mir den Schuh wohl anziehen. Ich habe mir den Beitrag natürlich auch durchgelesen, und da ja ständig nach § 315 BGB Billigkeit des Preises argumentiert wurde habe ich es einfach so übernommen.

Vattenfall würde in solcher Situation wohl für 5 Mio EUR in Großanzeigen um die Rückgabe von Vertrauen werben müssen. So geht es eben nicht. Aber das haben Sie nun sicher eingesehen.

Dass keine geschulten Anwälte in der Fläche vorhanden sind, ist ein allein Versäumnis der Verbraucherverbände. Am Ende zählt nicht Masse, sondern Klasse.  Womöglich war schon die Veröffentlichung des ersten Musterbriefes unter kaufmännischen Gesichtspunkten ein Fehler. Hätte ich einen solchen ausschließlich  entgeltlich zum Download ins Netz gestellt, wäre ich jetzt womöglich Frühpensionär wie Prof. Utz Claasen, nur mit einem etwas höheren Rentenbetrag.  :D

Offline AnJo

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #64 am: 19. Oktober 2007, 09:11:29 »
Guten Morgen zusammen,

ich habe ja gestern Abend richtig etwas verpasst............... ;)

Nachdem was ich hier jetzt so alles gelesen habe versuche ich es jetzt einmal
mit einem \"Musterbrief\":

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung
 in den neuen Grundversorgungvertrag \"RWE Erdgas klassik\" ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des
 Erdgasliefervertrags zum 30.November 2007 ein.
Sie haben mir vor einiger Zeit ein Vertragsangebot für einen neuen
Sondervertrag \"RWE Erdgas maxi\" unterbreitet, dass ich nicht angenommen
 habe.

Zudem erachte ich die in den neuen Grundversorgungsvertrag \"RWE Erdgas
 klassik\" und in den neuen Sondervertrag \"RWE Erdgas maxi\" geforderten
 Preise insgesamt als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1  BGB.


Ein einseitiges Kündigungsrecht durch die RWE Westfalen-Weser-Ems AG ist
nicht gegeben, weshalb ich die von Ihnen augesprochene  Kündigung als
 unwirksam betrachte.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten,
dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte
ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.


Mit freundlichen Grüßen


So..................
Wie wäre es jetzt damit ???????

Gruß
AnJo

Offline RR-E-ft

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #65 am: 19. Oktober 2007, 11:03:44 »
@AnJo

Das lässt sich schon hören.

Korrekterweise würde man darauf hinweisen, dass ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Versorger bei Vertragsabschluss nicht vereinbart wurde und auch sonst kein solches Kündigungsrecht ersichtlich ist/ besteht.

Offline AnJo

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #66 am: 19. Oktober 2007, 12:15:05 »
Das gibt mir doch ein wenig Sicherheit :)
Danke Herr Fricke !

Ich werde Ihre Anmerkungen in meinem Brief einpflegen und dann ab
per Einschreiben an die RWE.

Als nächstes mach ich mal an das Antwortschreiben auf die Jahresrechnung
der RWE..................

Mit freundlichen Grüßen

AnJo

Offline Sithgoddess

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #67 am: 19. Oktober 2007, 20:18:00 »
Hallo!

Ich bekenne mich auch als Laie in dieser undurchsichtigen Materie.

Mir hat die RWE auch den Vertrag gekündigt. Nach Recherche bei der RWE, die mir in zwei unabhängig voneinander geführten Telefonaten bestätigten, dass ich als Tarifkunde in der Grundversorgung mit dem Tarif RWE Erdgas klassik geführt werde, und ich somit daraus schloss, dass ich kein Sondervertragskunde bin, habe ich folgenden Widerspruch an die RWE geschickt:

\"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widersprechen wir der Kündigung unseres bisherigen Gasliefervertrages. Ein bereits bestehender Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV nicht gekündigt werden. Sie dürfen lediglich Anpassungen vornehmen.

Wir verweisen auf unsere bisherigen Einsprüche gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Grund- und Ersatzbelieferungstarife rügen wir weiterhin insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB iVm. § 17 GasGVV als unbillig.

Wir werden weder einen neuen Grundversorgungs- noch einen Sondervertrag unterzeichnen.\"

Daraufhin habe ich gestern Post von der RWE bekommen, die da schrieb:

\"Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom ... und teilen Ihnen mit, dass Sie den Vertrag nicht widerrufen können. Es besteht für solche Energielieferverträge kein Widerrufsrecht (§ 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch).

Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Vertrag wieder zu kündigen. Eine Kündigung können Sie bereits vor Lieferbeginn am 01.11.2007 ordentlich kündigen, d. h. mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.

Ihr alter Vertrag gilt dann zunächst zu den bisherigen, vereinbarten Bedingungen und Preisen fort.

Wir werden bestehende Altverträge allerdings demnächst beenden müssen, um  sicherzustellen, dass künftig alle Kunden von uns Gas im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten und Kunden nicht mehr zu hiervon abweichenden Vertragsbedingungen beliefert werden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis.\"

Kann mir jemand sagen, was ich damit nun wieder anfangen soll??? Versteht mich RWE nun doch als Sondervertragskunde oder haben sie sich einen neuen Paragraphen ausgesucht, auf dem sie nun herumreiten können?

Hat jemand einen Rat für mich, wie ich nun weiter darauf reagiere?

Offline AnJo

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #68 am: 19. Oktober 2007, 21:14:37 »
ich bin mit Sicherheit kein Rechtsexperte aber unter § 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch finde ich folgendes:
Zitat
......(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
   1.    zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
   2.    zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
   3.    zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten........

???????????????

Gruß
AnJo

Offline Free Energy

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #69 am: 19. Oktober 2007, 23:04:22 »
Hallo Mitstreiter der RWE,

auch wenn Herr Fricke in diesem Fall wohl Recht hat, ist wohl auch jedem klar, dass man immer schlauer ist, wenn man \" vom Markt kommt\".

Wer dabei viel auf dem Markt ist, ist auch besonders schlau, wer weniger auf dem Markt ist, eben nicht.

Menschen sind nicht dazu gemacht, unfehlbar zu sein und möglicherweise hat auch Herr Fricke schon seine eigenen Erfahrungen dazu gemacht.

Das selbst pensionierte Richter nicht vor Fehlern gefeit sind, zeigt ja auch der Heilbronner Fall sehr deutlich, und selbst dem BGH und seinem Richter Herrn Ball kann man zu seiner letzten Entscheidung Vorwürfe machen:

Siehe hier:

BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06


Vielleicht haben auch einige Mitstreiter sogar schon die erste Version des Musterbriefes auf Seite 1 dieses Threads an die RWE abgesandt, weil Sie sich auch wegen der Kürze der Zeit und des Termindruckes, den die RWE mit Ihren Schreiben auslöst, nicht anders zu helfen wussten.

Das war dann natürlich auch falsch, und wenn dann die richtige Hilfe fehlt, passiert so etwas eben.

Wenn man sich jetzt aber die Mühe gemacht hat, bis zum Ende dieses Threads zu lesen, kommt man wahrscheinlich zu dem Schluss, dass wohl nun der Musterbrief von \"AnJo\" der Richtige sein könnte. Vielleicht ist aber doch eher der externe Anwalt die bessere Wahl. Die Unsicherheit der Laien bleibt jedoch.

Angenommen \"AnJo\" hätte jetzt auch Fehler in seinen Mustertext eingebaut, und Herr Fricke hätte sich nicht sofort dazu geäußert, wären mit Sicherheit auch davon Briefe verschickt worden.

\"AnJo\" hatte da eben Glück, ich wohl leider nicht.

Meine Erfahrungen zu externen Anwälten sind außerdem leider die, dass selbst die erfahren Kanzleien aus der Liste der Anwälte mit dem Interessensschwerpunkt Energierecht ( Fachanwälte für Energierecht ) nicht nur auch Fehler machen können, sondern auch schon teilweise wegen Arbeitsüberlastung erst gar keine Klienten mehr annehmen !

Der genervte Leser dieses Forums wendet sich also treu und brav an einen externen Anwalt und muss feststellen, dass nicht nur die Kosten für diese Tätigkeiten bei weitem die eingesparten Beträge übersteigen, sondern dass auch Kanzleien abwinken, weil Sie \"überlastet\" sind. Insofern kann also auch der Versuch der Abgabe an einen externen Anwalt durchaus ein Eigentor sein.

Aus meiner Sicht ist es daher nur verständlich, dass sich deshalb hier sehr viele Menschen treffen und um Rat suchen. Sonst gäbe es dieses Forum ja auch gar nicht. Es ist daher auch verständlich, dass immer wieder Betroffene versuchen, Musterbriefe zu erstellen, weil man vielleicht davon ausgeht, das die Rechtsexperten in diesem Forum dazu schon was sagen werden. Manchmal gibt es aber leider keine Hilfe.

Nun aber zurück zur Sache:

Es gibt bereits eine erste Reaktion der RWE auf einen unserer Widersprüche, die zeigt, das die RWE die Dinge noch ganz anders sieht:



Sehr geehrter .......

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 04.10.2007 und teilen Ihnen mit, dass Sie den Vertrag nicht widerrufen (?) können. Es besteht für solche Energieliferverträge kein Widerrufsrecht ( §312 d ,Absatz 4 , Nr.1,3 Alt. BGB).

Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Vertrag wieder zu kündigen. Eine Kündigung könne nsie bereits vor Lieferbegin am 01.11.07 ordentlich kündigen ( ???) d.h. mit einer Frist von einem Monat zunm Monatsende. (???)

Ihr alter Vertrag gilt dann zunächst zu den bisherigen, vereinbarten Bedingungen und Preisen fort.

Wir werden bestehende Altverträge allerdings demnächst beenden müssen, um sicher zu stellen, dass künftig alle Kunden von uns gas im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten und Kunden nicht mehr zu hiervon abweichenden Vertragbedingungen beliefert werden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

RWE Westfalen-Weser-Ems
Kundenservice

Kann mir mal jemand von den Experten sagen, was das nun zu bedeuten hat ?

Außerdem nochmal die konkrete Frage zum Musterbrief von \"Anjo\". Kann dieser jetzt verwendet werden ? Kann man evtl. einen Zusatz in diesem Widerpruch ergänzen, um den ersten falschen Widerspruch möglicherweise nachträglich aufzuheben ? Wie müsste dieser Zusatz aussehen ?

Eine weitere Frage betrifft die Vorgehensweise bei den Kürzungen. Wir haben auch sehr viele RWE Kunden, die die Gaspreise, wie beim Widerspruch üblich, auf die Preise des Jahres 2004 gekürzt haben. Viele RWE- Kunden beteuern auch auf Nachfrage, niemals einen Vertrag unterzeichnet zu haben. Wir sind deshalb auch davon ausgegangen, dass diese Mitstreiter Tarifkunden sind.

Wenn ich Herrn Fricke da jetzt richtig verstanden habe, darf aber angeblich nicht auf den Preis von 2004 gekürzt werden, sondern es ist nur der einmal vereinbarte Anfangspreis zu zahlen.

Wenn man den Anfangspreis aber überhaupt nicht kennt, wie geht man dann denn jetzt bei den Kürzungen vor ?

Gruß

B. Ahlers

Bund der Energieverbraucher
Regionalvertretung Münsterland

Offline pippo

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #70 am: 20. Oktober 2007, 10:22:24 »
Hallo zusammen,

ich finde es gut, das man hier im Thread auf der Suche nach einem Musterschreiben für die \"Kündigung von RWE\" ist. Es wird sich aber sicherlich kein generelles Musterschreiben verfassen lassen, da nicht jeder Fall gleich ist:

- Erstmal ist zu unterscheiden, ob man jemals einen Vertrag unterzeichnet hat, der eine AGB einbezieht. Wie ich hier entnehmen haben das die meisten nicht gemacht. Ich für meinem Fall habe einen solchen Vertrag
(aus 2004, siehe Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo).

- Als nächstes ist wohl zu unterscheiden, ob man ein Sonderabkommen hat oder Tarifkunde ist. Und das scheint den meisten hier (wie auch mir) nicht bekannt zu sein.

Meine Konsequenz ist daher:

Ich habe der RWE geschrieben, das ich den Vertrag nicht unterzeichnen kann, da ich fürchten muss, das meine rechtliche Situation sich dadurch verschlechtert und ich die Energiepreise vom Preisblatt 2007 damit akzeptieren würde. Mehr erstmal nicht.

Dann habe ich für meinem derzeitigen Vertrag darum gebeten, mir die für diesen Vertrag gültige AGB zuzusenden (also falls RWE meint ich sei Sonderkunden, wäre das die AGB-SK, oder wenn Sie meint ich sei Tarifkunden, dann halt die AVBGasV.) und eindeutig darzulegen, welche \"Art Kunde\" ich bin.

Erst wenn ich diese Informationen von RWE erhalten habe ,
kann ich mir weitere gedanken machen, oder ?

Offline AnJo

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #71 am: 20. Oktober 2007, 13:02:18 »
Guten Tag zusammen,

Zitat
Free Energy schrieb:
wie beim Widerspruch üblich, auf die Preise des Jahres 2004 gekürzt haben.

ich habe nie auf die Preise von 2004 gekürzt.

bei mir das so aus:

Zitat
.....Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt folgenden Betrag....

d. h. keine Kürzung auf irgendeinen Preis den die RWE irgendwann mal festgesetzt hat.
       
wenn ich das hier
Antwort auf Jahresrechnung
richtig verstanden habe, zahlt z. B. Herr Fricke z. Zt. gar nicht.

Zitat
Zitat Herr Fricke aus o.g. Thread:
....ich zahle seit zwei Jahren nach Unbilligkeitseinrede keine Abschläge und Rechnungsbeträge, weil ich den angemessenen Preis nicht selbet ermitteln kann, bin gleichwohl bestens versorgt, habe nie eine Sperrandrohung o. ä. bekommen.....

Und nocheinmal zum Antwortschreiben:

die RWE bezieht sich hier auf einen Fernabsatzvertrag.
Ob dieser tatsächlich durch die bloße Abnahme von Erdgas zustande gekommen ist, kann wohl tatsächlich nur ein Experte beurteilen.
Des weiteren muß man sich (zumindest ich mir) hier folgenden Fragen stellen:
§312 d ,Absatz 4 , Nr.1 Alt. BGB).
- wurde das Erdags nach Kundenspezifikation gefertigt ?
- ist das Erdgas schnell verderblich oder sogar das Verfalldatum überschritten ?
- ist Erdgas aufgrund seiner Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet ?
  (ich denke doch, zum anderen besteht zumindest für mich Versorgungspflicht durch die RWE
   da Grundversorger !)
§312 d ,Absatz 4 , Nr.3 Alt. BGB).
- ich denke hierzu erübrigt sich ein Kommentar.

Gruß
AnJo

Offline Sithgoddess

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #72 am: 20. Oktober 2007, 18:19:59 »
Ja, ich kann auch überhaupt keinen Zusammenhang sehen zwischen dem von der RWE genannten Paragraphen und dem Widerspruch zur Kündigung.

Aber hat nicht jemand einen Tipp, wie ich darauf reagieren sollte? Für mich scheint dieser Paragraph vollkommen aus der Luft gegriffen zu sein, nur um den Juristen vorzuprotzen. Oder fällt der RWE schon nichts Besseres mehr ein, als sich auf irgendwelche Paragraphen zu beziehen???

Diese Säcke!!! Sorry, aber mich kotzt es total an, dass sich die Konzerne die Taschen mit unserem Geld so richtig voll machen.

Letztens habe ich einen Beitrag im Fernsehen gesehen über die Stromkonzerne. Ein Insider von der Strom-Börse, der natürlich nicht erkannt werden wollte, hat ausgeplaudert, was die Stromkonzerne der Strom tatsächlich kostet und wieviel der Endverbraucher letztendlich dafür bezahlt. Bei den Gewinnmargen wird einem richtig schlecht. Und dann wollen sie uns noch guten Glaubens vermitteln, dass wir einen angemessenen Preis für Strom bzw. Gas bezahlen.... Lachhaft!

Offline Free Energy

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #73 am: 20. Oktober 2007, 21:01:25 »
Hallo liebe RWE-Mitstreiter,

bei allen theorethischen sicher auch richtigen Erklärungen zu Sonderverträgen etc.
tauchen immer auch wieder folgende einfachen praktischen Fragen auf:

Wie ja inzwischen umissverständlich dargestellt wurde, gilt bei echten Sonderverträgen, ja nur der einmal vereinbarte Preis.

Da man diesen jedoch nicht selbst ermitteln könne, sollte man erstmal überhaupt nichts zahlen. Soweit, so gut und sicherlich formaljuristisch auch nicht zu beanstanden.

Jetzt gibt es aber durchaus auch erfahrene Sternchenkanzleien aus der Anwaltsliste des BdEv, die ganz klar davon abraten (!), nichts zu zahlen, weil dieses vor Gericht überhaupt nicht durchsetzbar sei !!!

Die Richter würden die Ansicht vertreten, man habe ja eine Leistung bezogen, also müsse man dafür zahlen. Zwar möglicherweise weniger, aber zahlen müsse man. Ich habe dieser Kanzlei die eigentlich richtige juristische Version dann nochmal dargelegt. Sie wurde erneut und nachhaltig mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht durchsetzbar sei.

Was macht man den dann ? Welchen Preis zahlt man denn nun ? Kürzen oder nicht kürzen? Auf welchen Betrag ? Trotzdem nichts zahlen, obwohl andere erfahrene Anwälte davon abraten ? Ich möchte damit nur sagen: Was nützt eine formaljuristisch richtige Theorie, wenn sie offensichtlich nur im Einzelfall praktisch durchführbar ist und sich sogar Sternchenkanzleien und Gerichte (!) ihr verweigern ?

Dazu kommt folgendes Problem:

Wie ich bereits geschrieben habe, haben viele Kunden der RWE offensichtlich nie irgendeinen Vertrag unterschrieben (das haben mir glaubhaft auch viele Mitstreiter der RWE versichert) und werden trotzdem von den RWE als Sondervertragskunden behandelt.

Das können dann aber doch nur \"Quasi-Sonderverträge\" oder ähnliches sein, also normale Tarifverträge, bei denen es dann vielleicht irgendwelche Preisvorteile ab einer bestimmten Abnahmemenge gibt, und die dann aus irgendwelchen Gründen Sonderverträge heißen, aber keine echten Sonderverträge sind, weil bei denen ja eine Unterschrift erforderlich war.

Viele Widerspruchseinleger erfahren außerdem oft erst nach dem Widerspruch und bereits vorgenommener Kürzungen, dass Sie nun angeblich Sondervertragskunden sein sollen.

Das würde also bedeuten, dass der Verbraucher erst mal vor einer Kürzung ermitteln muss, ob er nun Sondervertragskunde ist, oder nicht, was an sich schon schwierig ist. Er muss also dann den angeblich unterschriebenen Vertrag von seinem Versorger anfordern. Dieser wird ihm dann sagen, dass es keinen Vertrag gab. Also ist er dann doch wohl nur Tarifkunde, obwohl man Sondervertragskunde heißt. Folglich kann dann doch § 315 BGB angewendet werden und man kann wenigstens da auf den Preis von 9/2004 kürzen ? Das verstehe, wer will.

Sollte man dann aber doch einen Vertrag unterschrieben haben, also echter Sondervertragskunde sein, wie verhält man sich denn dann nun bei der Festlegung der zu zahlenden Abschlagsbeträge ? Man will doch auch eine Chance sehen, seine Abschlagsberechnungen vor Gericht anerkannt zu bekommen. Wie soll das gehen, wenn die Gerichte die angedachten Beträge aber eben nicht anerkennen  (siehe oben) ?

Fragen über Fragen.

Aus meiner Sicht ist da noch viel Aufklärungsarbeit nötig, die wohl nur die Rechtsexperten unter euch lösen können.

Die Antworten der RWE auf unsere Widerspruchsschreiben zeigen aus meiner Sicht übrigens außerdem, dass man die Situation dort wohl völlig falsch gedeutet hat. Man geht wohl davon aus, dass es sich bei unseren Schreiben um einen Widerruf (etwas anderes als ein Widerspruch) von laufenden Verträgen handelt, der natürlich in diesem Fall nicht möglich ist. Deshalb wohl der Hinweis auf das Fernabsatzgesetz, welches in bestimmten Fällen ja einen Widerruf eines gerade abgeschlossenen Vertrages zulässt.

Vielleicht hat aber von euch auch noch jemand eine andere Deutung dieser Schreiben. Wie seht ihr die Lage ?

Gruß

B. Ahlers

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Offline Christian Guhl

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Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
« Antwort #74 am: 20. Oktober 2007, 23:54:17 »
@Free energy
Den vereinbarten Preis bei echten Sonderverträgen kann ich sehr leicht ermitteln. Ich brauche nur in den Vertrag zu schauen.
Wenn Sonderverträge ohne Unterschrift abgeschlossen werden, sollte man sich mal die Konzessionsabgaben ansehen.Wenn diese die Höhe der Konzessionsabgaben für Sonderverträge haben, müsste man den Energieversorger darauf festnageln können. Sollte er allen Ernstes die Tarife die er selbst den Kommunen gegenüber als Sonderverträge deklariert hat, nun dem Kunden gegenüber als Grundtarif ausgeben, hat er zumindest die Kommunen betrogen und müsste eigentlich erhebliche Konzessionsabgaben nachzahlen. Wenn ich nun davon ausgehe, dass ein Sondervertrag besteht (den ich aber nie unterschrieben habe)brauche ich mir doch nur das Datum anzusehen, seit wann dieser Tarif abgerechnet wurde.Dann suche ich den damals gültigen Preis heraus und schon habe ich den damals konkludent vereinbarten Anfangspreis.
Das kann auch weit früher als 2004 gewesen sein.Da Sie ja keinen Vertrag unterschrieben haben und somit auch kein einseitiges Recht auf Preisfestsetzung oder eine gültige Preisänderungsklausel vereinbart war, möchte ich mal sehen, auf was der Versorger seine Preisänderungen stützen
will !

 

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