Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)
Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
RR-E-ft:
@belkin
Sie haben vollkommen recht. Ein Danke schadet nicht.
Ich meinte nur, dass sich erst hinterher erweisen kann, was eine geschenkte Wundertüte wirklich an Inhalt bereit hält. Wer später besonders positiv überrascht ist, nachdem der Inhalt offenbar geworden ist, kann sich dann aber gewiss auch nochmal bedanken. ;)
Free Energy:
@ belkin, @all,
da Herr Fricke meine weiteren Beiträge, wie oben weiter von im deutlich gemacht, aus persönlichen Gründen übersehen will, bin ich leider gezwungen, mir selbst zu helfen.
Der vorgelegte Widerpruchstext wurde der Fachanwaltskanzlei Spengler (Fachanwalt für Energierecht) in Herne gestern vorgelegt und von dort abgesegnet.
Da der Bedarf auf einen Musterbrief auch von anderen Forumsmitgliedern mehrfach geäußert wurde, habe ich mich bewogen gefühlt, nach Prüfung durch den Anwalt diesen Musterbrief einzustellen.
Leider wird uns Laien ja nicht genau erklärt, was jetzt daran falsch sein soll.
Wenn er rechtlich gesehen auf Bedenken stößt, bitte ich um konstruktive Vorschläge, wie mit den Kündigungsschreiben der RWE in Zukunft eurer Meinung nach umzugehen ist.
Bloße Kritik verunsichert alle, die betroffen sind. Ich bitte also die Fachleute unter Euch, entsprechende rechtliche Bedenken allgemein verständlich und möglichst konstruktiv vorzubringen.
Mit freundlichen Grüßen
B. Ahlers
BdEv Regionalvertretung Münsterland
RR-E-ft:
@free energy
Es gibt wohl in der genannten Kanzlei keinen Fachanwalt für Energierecht.
Bei wem man sich wohl auch bedanken sollte.
Wenn man die vorläufige Rechtsauffassung des OLG Bremen richtig verstanden hat, darf es bei Sondervertragskunden nicht erst auf eine Billigkeitskontrolle ankommen, weil schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart ist.
Wer indes seinem Versorger schreibt, dass er davon ausgeht, dass einseitige Leistungsbestimmungen vorliegen, der deutet möglicherweise auch an, dass er ein entsprechendes Recht des Versorgers schon bei Vertragsabschluss vereinbart habe und der muss sich dann nicht wundern, wenn er - wie etwa heute vor dem LG Oldenburg- möglicherweise so behandelt wird, als wenn es ein solches Recht tatsächlich gäbe.
Merke:
Am Anfang billig kann auf Dauer oder am Ende durchaus teuer werden.
Das gilt auch und gerade bei Rechtsauskünften. Gut gemeint ist selten gut gemacht.
Eine billige Rechtsauskunft kann also am Ende teuer werden und möglicherweise will man sich dann zurecht an den halten, der die Auskunft erteilt hat. Verbraucher werden vor Falschberatungen dadurch geschützt, dass grundsätzlich nur Rechtsanwälte beraten dürfen, die über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für Schäden aus einer Falschberatung verfügen, so dass sich die Verbraucher insoweit schadlos halten können.
Free Energy:
Sehr geehrter Herr Fricke,
ich bat um konstruktive Kritik, und nicht um Öffnung eines weiteren \"Haßfasses\".
Ich verstehe einfach nicht, warum wir uns nicht konstruktiv über den Fall unterhalten können.
Was auch immer Sie zu den persönlichen Ablehnung meiner Person antreibt, sollte es nicht dazu führen, dass hier auch noch Rechtsanwalts-Kollegen angegriffen werden, die von dem Angriff nicht mal etwas ahnen.
Im Übrigen ist Herr RA Spengler als Fachanwalt für Energierecht in der RA-Liste des BdEv gelistet:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1713/
Es wäre also an der Zeit, persönliche Feindschaften zu begraben und im Sinne aller sich der Sache zuzuwenden.
Ich mache Ihnen deshalb hier nochmals ein Friedensangebot, und bitte Sie, gemeinsam mit mir zu den Sachfragen zurückzukehren und uns, wenn Sie gravierende Fehler in dem Widerspruchstext gefunden haben, diese Fehler bitte entsprechend deutlich zu machen.
Vielleicht gelingt es uns dann im Sinne aller beteiligten RWE-Mitstreiter einen Weg zu finden, wie mit den Kündigungsschreiben umzugehen ist.
@belkin
So wie ich die Sache nach Ihrem Einwand jetzt sehe, haben Sie vermutlich recht.
Wenn ich dazu die Kritik von Herrn Fricke einbaue, müsste also ein Widerspruch verfasst werden, der in etwa folgenden Text enthält ( ich bitte um Berichtigung, wenn ich falsch liege) :
Abs.: Datum
RWE Westfalen-Weser-Ems AG
Postfach 102810
44728 Bochum
Kundennummer :
Ihr Schreiben vom :
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags zum 30.11.20007 ein. Sie haben mir vor einiger Zeit ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.
Ich möchte sie daher darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06). Denn ich bestreite, Ihre AGB`s vor Vertragsabschluss gekannt zu haben, des Weiteren hat man sie mir auch nicht bei Vertragsabschluss erklärt, und ich habe keinerlei Erklärung abgegeben, mit der Einbeziehung Ihrer AGB`s einverstanden gewesen zu sein , daher wurden Ihre AGB`s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
Ein evtl in den AGB`s enthaltenes einseitiges Preisfestsetzungsrecht steht Ihnen somit gar nicht zu. Somit die seit Vertragsbeginn erfolgten Preisänderungen unwirksam.
Odr sollte Eures Erachtens erst gar kein Widerspruch eingelegt werden `? Ich bitte um entsprechende Änderungsvorschläge, falls ich falsch liege.
Mit freundlichen Grüßen
B. Ahlers
BdEv Münsterland
RR-E-ft:
Sehr geehrter Herr Ahlers,
mein letzter Beitrag beinhaltet m. E. nur konstruktive Kritik, die Sie leider nicht als solche verstehen. Ich habe die Fehler des Textes mehr als deutlich gemacht und habe zudem aufgezeigt, welche negativen Konsequenzen sich daraus ergeben können. Deutlicher kann ich es nicht mehr sagen.
Auch habe ich keine Kollegen angegriffen, sondern Sie haben sich auf Kollegen berufen und diese öffentlich namhaft gemacht, als ob diese als Gewährsträger einstehen wollten, was sicherlich nicht der Fall ist. Ich bezweifle stark, dass die Kollegen mit einer entsprechenden Veröffentlichung, insbesondere unter Nennung der Bezeichnung Fachanwalt für Energierecht, einverstanden waren.
Herr Kollege Spengler ist in der Anwaltsliste des Vereins aufgeführt, aber doch nicht als Fachanwalt für Energierecht. So weit mir bekannt ist, gibt es in ganz Deutschland bisher keinen einzigen Fachanwalt für Energierecht.
Es ist deshalb im Sinne aller Betroffenen, dieses von Ihnen vorgeschlagene und als \"abgesegnet\" bezeichnete Schreiben nicht zu verwenden. Das hatte ich auch schon deutlich gemacht.
Und ich darf noch einmal versichern, dass ich keinerlei persönliche Feindschaft hege. Es geht mir nur darum, von allen Betroffenen zukünftig zu besorgende Unbill abzuhalten, auch von Ihnen persönlich.
Wenn es mir nicht darum ginge, hätte ich Ihre Beiträge auch einfach so stehen lassen können. Auch hatte ich bereits erklärt, dass es aus meiner Sicht nicht möglich ist, ein Schreiben zu verfassen, dass auf jeden konkreten Einzelfall passt, weil es jeweils auf individuelle Umstände ankommt.
Dies möchten Sie nicht akzeptieren. Sie möchten statt dessen helfend etwas unternehmen - was im Grundsatz meine vollste Anerkennung findet - wobei dann aber regelmäßig als Ergebnis nichts anderes rauskommen kann, was wieder Unbill besorgen lässt. So können wir uns immer und immer wieder im Kreis drehen und dies hielt ich nicht für sachgerecht. Und daran hat sich überhaupt nichts geändert.
Ich bin der Meinung, Sie haben aus besten Absichten etwas vor, was unmöglich ist. Mir ist es jedenfalls aus genannten Gründen nicht möglich und deshalb können Sie in diesem Punkt auch nicht meine Unterstützung bekommen. Und dafür bitte ich nochmals in aller Form um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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