Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben

<< < (13/25) > >>

marten:
@RR-E-ft

Ich habe den von Free Energy empfohlenen Widerspruchtext des Fachanwalts für Energierecht so übernommen und heute an die RWE per Einschreiben geschickt.
Wenn das jetzt nach Ihren Ausführungen ein Fehler war, muss ich mir den Schuh wohl anziehen.
Ich habe mir den Beitrag natürlich auch durchgelesen, und da ja ständig nach § 315 BGB Billigkeit des Preises argumentiert wurde habe ich es einfach so übernommen.

Zitat:
Ich zahle daher weiter nur die von mir selbst errechneten und gekürzten Preise, bis eine anders lautende gerichtliche Entscheidung ergeht.

Mann macht doch nach jeder Jahresrechnung nichts anderes.
Nachdem ich die Billigkeit der Preisfestsetzungen nach § 315 gerügt ,und  der Jahresrechnung der RWE widersprochen habe wurde von mir  eine eigene Jahresrechnung erstellt und danach auch die Abschläge berechnet.
Mit anderslautender gerichtlicher Entscheidung ist wohl ein Grundsatzurteil gemeint.

Wieso macht man sich § 305 Abs 2. und § 307 kaputt, wenn man  die Preise für unbillig hält.
Wir haben doch bisher nichts anderes gemacht?
Außerdem ist doch auch noch nichts verloren, wir sind ja nicht vor Gericht.

Die RWE scheint mich als Sondervertragskunde zu sehen, aber in den ganzen Schriftverkehr von RWE taucht der Begriff Sondervertrag  oder Sondertarifkunde nie auf.
Wie soll ich dann wissen, das ich aufgrund der Bestabrechnung wohl Sondervertragskunde bin  (Verweis peterb auf die Homepage des BDE)

mfg

marten

Cremer:
@Free Energy,

so


--- Zitat ---von mir selbst errechneten und gekürzten Preise
--- Ende Zitat ---

würde ich nicht vorgehen.

Kürzen ja, errechnen nein.

Das errechnen des billigen Preises sollten Sie anderen überlassen, dann kommen Sie auch in keine Zwänge.

Free Energy:
Sehr geehrter Herr Fricke,

ich danke Ihnen für Ihre versöhnliche Erklärung, aus der ich nun endlich auch für mich verständlich entnehmen kann, warum Sie es tunlichst vermeiden, die Entwicklung von Musterbriefen zu unterstützen.

Das Problem ist nur, dass Sie scheinbar als Einziger die Materie wirklich durchschauen.

Wenn Mitstreiter der RWE aber nun solche Kündigungsschreiben erhalten, reicht nicht immer die Zeit, sich in diesem Zusammenhang  an einen Fachanwalt für Energierecht, die meistens auch noch schwer beschäftigt sind, zu wenden.

Deshalb wurde ja auch dieses Forum eingerichtet. Sie sind die einzige verlässliche und kompetente Stütze die wir Laien haben. Außerdem geben Sie sich ja auch anerkannt viel Mühe, dieses Forum auch durch fachliche Beiträge am Leben zu erhalten.

Mitstreiter benötigen aber oft konkretere Hinweise. Wenn wir Laien Threads, wie diesen lesen:

\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"

kommt man eben auf solche Ideen wie meinen Widerspruch. Aber auch andere Forumsteilnehmer haben ja durchaus schon ähnliche Texte verfasst. Dies zeigt, dass unmittelbar Hilfe benötigt wird.

Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren. Wenn Sie also aus mir nun verständlichen Gründen keine Musterbriefe unterstützen möchten, was schlagen Sie den RWE Kunden denn als schnelle Hilfe vor ?

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers

Bund der Energieverbraucher
Regionalvertretung Münsterland

RR-E-ft:
@marten

Welche Falle bestehen kann, habe ich unter Hinweis auf die jüngsten Erfahrungen Bremen einerseits/ Oldenburg andererseits dargetan.

Wenn kein Preisänderungsrecht besteht, gilt der vereinbarte Preis.

Fragen Sie mich nicht, wo der bei Ihnen konkret liegt.
Aber der ist dann zu zahlen. Nicht mehr und nicht weniger.

Jedenfalls lässt sich dieser vereinbarte Preis nicht errechnen, weil er doch vereinbart ist. Und natürlich zahlt man, wenn kein Preisänderungsrecht besteht, nur diesen vereinbarten Preis  - undzwar bis in alle Ewigkeit, wenn nichts Gravierendes geschieht - und nicht mehr.

Wenn der Versorger mehr will, muss er deshalb klagen.
Verklagen muss er konkret denjenigen, von dem er das einbehaltene Geld haben will. Klagt er gegen den konkreten Kunden, muss er sehen, ob er recht bekommt. Bekommt er schlussendlich recht, muss der Kunde die einbehaltenen und eingeklagten Beträge nachzahlen. Notfalls wird zwangsvollstreckt.

Grundsatzentscheidungen helfen dem Versorger rein gar nichts. Aus denen kann man kein Geld eintreiben.

Es ist bei diesem Sachverhalt also ziemlicher Unfug, zu erklären, dass man bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung nur die selbst errechneten/ gekürzten Preise bezahlt.

Nun meinen Sie, das wäre alles unschädlich, weil man ja nicht in einem Prozess sei. Dass von Ihnen per Einschreiben verschickte Schreiben endet jedoch vor der Unterschrift mit der Bitte, das selbe im Falle eines Prozesses bei Gericht vorzulegen und da stehen dann diese nicht eben nachvollziehbaren Erklärungen drin, aus denen der Richter entnehmen kann, dass Sie sich nach eigenem Gutdünken angemessene Preise errechnet und diese dann auch noch gekürzt haben, die Sie nur bereit sind zu zahlen, als seien Sie nicht bereit, den vereinbarten Preis - wie geschuldet - zu zahlen.

Und dann denken Sie, dass ein pfiffiger Anwalt das Gericht immer noch davon überzeugen könnte, dass ja nur ein konkreter Preis vereinbart war, der nur zu zahlen ist,  aber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.

Und jetzt, wo Sie den Unfug bemerken, ärgern Sie sich womöglich, weil Ihnen da einer in bester Absicht helfen wollte, Sie sich aber möglicherweise ein glattes Eigentor geschossen haben. Und dabei dachten Sie sogar, ein Fachanwalt für Energierecht habe dies \"abgesegnet\". Und wenn nun daraus ein Nachteil entsteht, können Sie sich bei niemandem deshalb schadlos halten, allenfalls bei den Leuten, die Ihnen namentlich bekannt sind und auf deren Auskünfte Sie vertraut haben.

Möglicherweise gibt es ja mittlerweile ganz viele solcher Betroffener wie Ihnen und die melden sich dann alle. So lernt man sich dann untereinander besser kennen. Herrn Ahlers trifft man regelmäßig auf seinen Veranstaltungen.

Wären Sie gleich zu einem Anwalt gegangen, der Sie auch später im Prozess vertritt, und hätten Sie diesen die Sache erledigen lassen, dann könnten Sie sich wenigstens bei diesem schadlos halten, sollte dieser Unsinn fabriziert haben. So aber haben es die Beteiligten nur gut gemeint. Es war dann aber möglicherweise gar nicht gut gemacht.

Diese betrübliche Erkenntnis hätte ich Ihnen gern erspart, was ich jedoch nicht kann, weil ich Mitstreiter, die eifrig Hilfestellung geben wollen, aber selber nicht recht können, nicht davon abhalten kann und auch nicht mit vielen eindringlichen Worten davon abhalten kann, Ihr entsprechendes Tun dringend zu unterlassen.

Darüber bin ich nicht erfreut. Wie es Ihnen dabei geht weiß ich nicht. Aber seien Sie versichert, der entsprechende Mitstreiter hat es sicher nur gut gemeint.

@FreeEnergy

Ich schlage als schnelle Hilfe aus genannten Gründen vor, zu einem Anwalt zu gehen und diesem die Sache zu übergeben.

Ich finde, dass ist ein kleiner GAU:


--- Zitat ---Original von marten
@RR-E-ft

Ich habe den von Free Energy empfohlenen Widerspruchtext des Fachanwalts für Energierecht so übernommen und heute an die RWE per Einschreiben geschickt. Wenn das jetzt nach Ihren Ausführungen ein Fehler war, muss ich mir den Schuh wohl anziehen. Ich habe mir den Beitrag natürlich auch durchgelesen, und da ja ständig nach § 315 BGB Billigkeit des Preises argumentiert wurde habe ich es einfach so übernommen.
--- Ende Zitat ---

Vattenfall würde in solcher Situation wohl für 5 Mio EUR in Großanzeigen um die Rückgabe von Vertrauen werben müssen. So geht es eben nicht. Aber das haben Sie nun sicher eingesehen.

Dass keine geschulten Anwälte in der Fläche vorhanden sind, ist ein allein Versäumnis der Verbraucherverbände. Am Ende zählt nicht Masse, sondern Klasse.  Womöglich war schon die Veröffentlichung des ersten Musterbriefes unter kaufmännischen Gesichtspunkten ein Fehler. Hätte ich einen solchen ausschließlich  entgeltlich zum Download ins Netz gestellt, wäre ich jetzt womöglich Frühpensionär wie Prof. Utz Claasen, nur mit einem etwas höheren Rentenbetrag.  :D

AnJo:
Guten Morgen zusammen,

ich habe ja gestern Abend richtig etwas verpasst............... ;)

Nachdem was ich hier jetzt so alles gelesen habe versuche ich es jetzt einmal
mit einem \"Musterbrief\":


--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung
 in den neuen Grundversorgungvertrag \"RWE Erdgas klassik\" ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des
 Erdgasliefervertrags zum 30.November 2007 ein.
Sie haben mir vor einiger Zeit ein Vertragsangebot für einen neuen
Sondervertrag \"RWE Erdgas maxi\" unterbreitet, dass ich nicht angenommen
 habe.

Zudem erachte ich die in den neuen Grundversorgungsvertrag \"RWE Erdgas
 klassik\" und in den neuen Sondervertrag \"RWE Erdgas maxi\" geforderten
 Preise insgesamt als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1  BGB.


Ein einseitiges Kündigungsrecht durch die RWE Westfalen-Weser-Ems AG ist
nicht gegeben, weshalb ich die von Ihnen augesprochene  Kündigung als
 unwirksam betrachte.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten,
dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte
ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.


Mit freundlichen Grüßen


--- Ende Zitat ---

So..................
Wie wäre es jetzt damit ???????

Gruß
AnJo

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