Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben

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Sergio:
Gestern habe ich folgenden Brief erhalten:


--- Zitat ---Gesetzesänderung erfordert Ihre Unterschrift zum neuen Gasliefervertrag.

Sehr geehrter Herr ,

bereits vor einigen Wochen haben wir Sie über das neue Energiewirtschaftsgesetzt informiert. Dieses Gesetz hat zur Folge, dass Gaslieferverträge mit unseren Kunden angepasst werden müssen.
Kurz: Ihr alter Vertrag entspricht ab dem 8. November 2007 nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage.

Da wir uns an die gesetzliche Aufforderung zur Anpassung der
Energielieferverträge halten müssen, sehen wir daher leider keine andere Möglichkeit, als hiermit Ihren bisherigen Gasliefervertrag zum 30. November 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, zu kündigen.

Bitte senden Sie uns unbedingt den beiliegenden Grundversorgungsvertrag unterschrieben zurück, damit das neue Vertragsverhältnis für beide Seiten dokumentiert werden kann.

Keine Sorge - Ihr neuer Grundversorgungsvertrag ist sogar preiswerter und die von Ihnen gewählte Zahlungsweise (Einzugsermächtigung oder Überweisung) bleibt erhalten.

Selbstverständlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, den Ihnen zuvor angebotenen, noch preisgünstigeren Sondervertrag RWE Erdgas maxi anzunehmen. Die Unterlagen dazu hatten wir Ihnen vor einigen Wochen zugeschickt.

Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre erklärten Bedenken hinsichtlich unserer Preisgestaltung (§ 315 BGB) auch für den neuen Vertrag aufrechterhalten.
Daher nehmen wir diese - ohne rechtliche Anerkennung - zur Kenntnis.

Wenn Sie nichts weiter unternehmen, erfolgt ab dem 1. Dezember 2007 nahtlos die Gaslieferung zu den beigefügten Vertragsbedingungen der Grundversorgung. Auch hier bleibt die von Ihnen gewählte Zahlungsweise (Einzugsermächtigung oder Überweisung) erhalten.

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen zum neuen Vertrag haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit unserem Beratungsangebot in unseren Kundencentern und während unserer oben genannten Servicezeiten unter Telefon 01801-166611 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RWE Westfalen-Weser-Ems
Aktiengesellschaft

i.V.
--- Ende Zitat ---

Die Unterschrift ist wohl mit Kugelschreiber (echter Tinte) gemacht worden, somit ist die Kündigung formal richtig erfolgt. Abgesehen von der Tatsache, dass ich eigentlich auch zustimmen müsste, damit es auch wirksam wäre.

Ich habe vor, der Kündigung zu widersprechen und das EVU aufzufordern aus dem neuen Vertrag die Klauseln über die einseitige Bestimmung des Preises zu entfernen und eine Klausel über § 315 in den Vertrag hinzuzufügen. In meinem Schreiben will ich teilweise den Text auf folgender Seite zu zitieren: http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__2021/
Wenn ich damit fertig bin, poste ich hier noch mal meine Antwort.

Hat jemand schon etwas auf diesen Brief geantwortet oder kann jemand was dazu sagen?

RR-E-ft:
@Sergio

Einer Kündigung muss man nicht zustimmen. Entscheidend ist, ob es überhaupt ein Recht zur Kündigung des bisherigen Vertrages gibt.

Man muss keinen Grundversorgungsvertrag unterschreiben. Die Änderungen der Grundversorgung erfolgten bereits längst, vollautomatisch durch öffentliche Bekanntmachung. Ein bereits bestehender Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden.

Womöglich will man nur vorgaukeln, dass Sie Kunde in der Grundversorgung seien.

Fangen Sie bloß nicht damit an, eigene Klauseln vorzuschlagen oder zu verhandeln. Dann entfällt sämtlicher Schutz der §§ 305 ff. BGB !!!

Sie sind womöglich im Begriff, eine große Dummheit zu begehen.

Siehste auch hier.

Sergio:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Einer Kündigung muss man nicht zustimmen. Entscheidend ist, ob es überhaupt ein Recht zur Kündigung des bisherigen Vertrages gibt.
--- Ende Zitat ---
Das EVU schreibt, dass der Vertrag wegen der Anpassung an die neue Gesetzeslage gekündigt werden muss.


--- Zitat ---Man muss keinen Grundversorgungsvertrag unterschreiben. Die Änderungen der Grundversorgung erfolgten bereits längst, vollautomatisch durch öffentliche Bekanntmachung. Ein bereits bestehender Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden.
--- Ende Zitat ---
Hast du zufällig einen Link auf die Seite des Kartelamts, wo diese Bekanntmachung veröffentlicht wird? Oder ist diese nicht im Internet erfolgt worden?


--- Zitat ---Womöglich will man nur vorgaukeln, dass Sie Kunde in der Grundversorgung seien.
--- Ende Zitat ---
So wie ich die verstehe, wollen die mich gerade in diese Grundversorgung umstufen.


--- Zitat ---Fangen Sie bloß nicht damit an, eigene Klauseln vorzuschlagen oder zu verhandeln. Dann entfällt sämtlicher Schutz der §§ 305 ff. BGB !!!

Sie sind womöglich im Begriff, eine große Dummheit zu begehen.
--- Ende Zitat ---
Gut, das werde ich mir merken.  :)

Wie wäre es denn mit so einer Antwort:


--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der Kündigung und dem neuen Vertrag. Ihr neuer Vertrag entspricht weder den gesetzlichen Bestimmungen noch ist er günstiger als der derzeitige Vertrag.

Laut der Bekanntmachung des Kartelamts ist die Änderung der Grundversorgung bereits erfolgt. Der bestehende Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf die Erklärung des Bundeskartellamts aufmerksam machen:

--- Zitat ---Wenn der neue Tarif teurer oder die Vertragsbedingungen schlechter als vorher sind, dann sollte man sich gegen die Kündigung wehren. Die Kündigung ist dann eindeutig Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.

Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene \"Ersatztarif\" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.

Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. \"Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen\", so Kartellamtspräsident Böge.

--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Die neuen Vertragsbedingungen, die der Verbraucher unterzeichnen soll, räumen dem Versorger oft ausdrücklich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht ein. Solche Klauseln sind gegenüber Privatkunden unzulässig und damit nichtig. Der Versorger kann von seinen Kunden kaum verlangen, dass er einen offensichtlich unzulässigen Vertrag unterzeichnet.
--- Ende Zitat ---

Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
@Sergio

Ziemlicher Käse.  ;)

Der Chef des Bundeskartellamtes heißt Heitzer. Auch hat das Bundeskartellamt entsprechende Erklärungen nicht abgegeben.


--- Zitat ---Laut der Bekanntmachung des Kartelamts ist die Änderung der Grundversorgung bereits erfolgt. Der bestehende Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV gar nicht gekündigt werden.
--- Ende Zitat ---

Woher nehmen Sie das nur? Wann hat das Bundeskartellamt solches denn erklärt? Meines Wissens überhaupt nicht. Sie fantasieren sich da etwas zusammen und sind dabei fast so gut wie die Lyriker der Gasversorger.  ;)

Es handelt sich um aus dem Zusammenhang gerissene Zitate, die eigentlich niemanden interessieren werden.

Wenn Sie meinen, jemand würde sich das durchlesen und daruf individuell eingehen, dann sind Sie wohl auf dem Holzweg. Das kommt alles in den großen Waschkorb...

Lesen Sie doch einfach mal den genannten Thread, wo alles schon umfassend erörtert wurde.

Wenn in einem bestehenden Sonderabkommen nirgends ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung geregelt ist, dann gibt es ein solches Recht nicht und das Sonderabkommen kann allein deshalb nicht einfach gekündigt werden.

Ist man jedoch schon längst in der Grundversorgung, braucht man nicht mehr zu tun, als die Füße still zu halten. Dann sollte man aber auch nicht mehr tun.

Sergio:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Lesen Sie doch einfach mal den genannten Thread, wo alles schon umfassend erörtert wurde.
--- Ende Zitat ---
Ja, es wurde schon zig mal erklärt wie die Dinge stehen, aber es gibt nun mal nur sehr wenige Musterbriefe, die für diese Situation nicht geeignet sind. Deshalb versuche ich mir ja irgendwas zusammenzureimen...


--- Zitat ---Wenn in einem bestehenden Sonderabkommen nirgends ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung geregelt ist, dann gibt es ein solches Recht nicht und das Sonderabkommen kann allein deshalb nicht einfach gekündigt werden.
--- Ende Zitat ---
Also schreibe ich nur: \"hiermit widerspreche ich der Kündigung und dem neuen Vertrag.\"?

PS kommt mir vor als würde ich mich mit jedem Post immer dümmer anstellen.  :)

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