Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Vertragsanpassung an GVV Gas
RR-E-ft:
@AKW NEE
Das ist die ganze Zeit schon meine Rede.
Nur hört niemand auf den Rufer in der Wüste. ;)
AKW NEE:
@ RR-E-ft
Ich fühle mich zwar in diesem Forum manchmal wie in der Wüaste, dennoch habe ich Ihren Ruf nicht vernommen. Dafür jetzt aber gewaltig.
Weder Sie noch Herr Guhl haben mich überzeugt, dass ist sich hier um einen klassischen Sondervertrag handelt.
--- Zitat ---@ Christian Guhl \" ... ein klassischer Fall von Sondervertrag ohne Vertragsunterzeichnung ( mit den bekannten Folgen)
--- Ende Zitat ---
An dieser Stelle könnte durch das obige Zitat ein falscher Eindruck entstehen. Zur Klarstellung es gibt weder einen schriftlichen noch einen mündlichen Vertrag. Der Vertrag entsteht allein durch Abnahme, manchmal sogar ohne Mindestmenge, wie in der Grundversorgung.
In einem Aufsatz von Prof. Dr. Clemens Arzt und RAin Susanne Filter fand folgende Beschreibung
[
--- Zitat ---Sonderkunden oder Sondervertragskunden sind alle Kunden, die nicht Tarifkunden sind. Mit ihnen werden besondere - zumeist günstigere - Versorgungsbedingungen und Preise entweder in standardisierten bzw. normierten (=Norm-Sonderkundenverträge oder auch in individuellen Sonderverträgen vereinbart. Sonderverträge unterliegen der freien Parteienvereinbarung.
--- Ende Zitat ---
Wenn dann die Avacon noch an Chr. Guhl schreibt:
--- Zitat ---Bei dem Tarif ErdgasClassic handelt es sich um einen Sondertarif für Privatkunden ( Tarifkunde)...
--- Ende Zitat ---
wird für mich alles etwas undurchsichtig. Hier schreibt die Avacon nichts anderes, als dass es sich hier um einen Sondervertrag für Tarifkunden, also in der Grundversorgung handeln soll.
Bei dem Tarif Classic scheint es sich um eine eigenwillige Schöpfung der Avacon zu handeln, die rechtliche doch sehr fragwürdig erscheint. Bei der Schöpfung hat sich die Avacon, so glaube ich, von zwei Annahmen leiten lassen: 1. Ein großer Teil der Kunden unterschreibt keine Verträge, dies aus unterschiedlichen Gründen.
2. Die Möglichkeit des Einwandes der Unbilligkeit nach § 315 BGB soll den Kunden genommen werden.
--- Zitat ---Der Classic-Tarif ist eindeutig ein Sondervertrag....Außerdem sprechen die Konzessionsabgaben ( 0,1 ct/kwh) dafür.
--- Ende Zitat ---
Dies Aussage von Chr. Guhl ist in Ihrer Eindeutigkeit, neben dem Betrag falsch. Es sind bei dem Tarif Classic 0,03 ct/kwh ausgewiesen. Falls es doch neuere Angaben geben sollte, in doch 0,1 ct/kwh ausgewiesen sein sollten, wäre dies ein eindeutiger Beleg dafür, dass es sich hier um einen Tarif in der Grundversorgung handelt.
Auch die Festlegung von @ RR-E-ft
--- Zitat ---Kozessionabgabe bei Gas- Sonderverträgen beträgt lediglich 0,03 Cent/kwh.
--- Ende Zitat ---
ist nicht ganz richtig.
Der Höchstbetrag für Gas- Sonderverträge ist 0,03 ct/kwh. Für die Grundversorgung liegt dieser Höchstbetrag zwischen 0,22 ct/kwh und 0,4 ct/kwh. Theoretisch wäre also eine Abgabe von 0,03 ct/kwh in der Grundversorgung möglich.
Weiter schreibt Chr. Guhl als Beleg für die Annahme, dass es sich hier um einen Sondervertrag handelt
--- Zitat ---Weiterhin ist der Preis günstiger als im Erdgas Tarif ...
--- Ende Zitat ---
Auch diese Feststellung ist nicht richtig. Der Tarifclassic war bis zum
01. 05. 07 ab einem Verbrauch von10.800 kWh Jahresverbrauch günstiger.
Ab dem 01. 05. 07 wurde der ErgasTarif vollkommen neu erstellt. Für einen kleinen Teil der Verbraucher mit leichten Preiserhöhungen. In der Spitze allerdings mit einer Senkung des Preises und den alten Preis für Erdgasclassic
Wie so oft, haben Sie auch hier ein sehr schöne Bild beschrieben und mir uns allen anderen lesenden mit auf den Weg gegeben. Ich schätze Sie so ein, dass dieses Bild vom Ring auch für Sie selber gilt.
Dass wir bei allem dabei locker bleiben, versteht sich von selbst.
RR-E-ft:
@AKW NEE
Sondervertrag ohne dass sich eine vereinbarte Preisänderungsklausel oder ein vereinbartes Kündigungsrecht überhaupt nur nachweisen ließe, ist doch prima. Zumeist jedenfalls.
In aller Regel fährt ein Kunde mit einem solchen Vertrag besser als ein Kunde in der Grundversorgung, wenn man dabei die jüngere Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zur Billigkeit einer Preiserhöhung zu Grunde legt.
Christian Guhl:
@AKWNee
Also, die 0,1 ct.Konzessionsabgabe war mein Fehler.Richtig ist natürlich 0,03 ct.
Ich verstehe nicht, warum so vehement dagegen angegangen wird ? Etwas besseres kann doch gar nicht passieren. Ein Sondervertrag ohne wirksame Einbeziehung der AGB, ohne Kündigungsrecht, ohne einseitiges Preisbestimmungsrecht,ohne Preisanpassungsklausel. Alle Vorteile auf Seiten der Kunden !Da würde sich doch manch einer die Finger nach lecken!
AKW NEE:
@ RR-E-ft
Die beschriebenen Vorteile sind unbestritten. Meine Frage war und ist ,liegt ein abgeschlossener Sondervertrag vor? Bei der Antwort bin ich eben auch und gerade wegen unserer Diskussion anderer Meinung. Nur weil die Vorteile als Sonderbertrag größer sind, reicht mir als Begründung nicht aus.
Wer will kann diese Möglichkeit in seine strategischen Planungen miteinbeziehen. Ich halte das Thema für ungeklärt, aber ausdiskutiert.
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