Energiepreis-Protest > EWE
18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
Crazycreek:
genau, das haben sie vollkommen Recht,
Streitgenossenschaft und gemeinsame Klage. :)
RR-E-ft:
@jroettges
Es soll bereits um 11.00 Uhr mit der ersten Verhandlung losgehen. Wer zu spät kommt...bekommt keinen Sitzplatz mehr.
RR-E-ft:
Terminsliste
--- Zitat ---Landgerichts Oldenburg
Elisabethstraße 7 Telefon: 0441/220 - 2401
26135 Oldenburg Fax:
0441/220 - 2435
--------------------------------------------------------------------------------
Pressemitteilung vom 01. Oktober 2007
Presseinformation zu den Terminen in Zivilverfahren mit Beteiligung der EWE AG
--------------------------------------------------------------------------------
Seit Anfang des letzten Jahres sind bei der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg mehrere erst- und zweitinstanzliche Zivilverfahren anhängig, in denen sich Verbraucher gegen die seitens der EWE AG vorgenommene Gaspreiserhöhung/-festsetzung wenden.
In sämtlichen Verfahren ist für Donnerstag, den 18.10.2007, Saal 7, jeweils ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden:
11.00 Uhr - Az.: 9 O 656/06 - und
11.30 Uhr - Az.: 9 O 403/06
In diesen beiden erstinstanzlichen Verfahren haben insgesamt 48 bzw. 37 Kläger aus dem Raum Oldenburg und Ostfriesland am 09.02.2006 bzw. 03.03.2006 jeweils eine Sammelklage gegen die EWE AG erhoben, mit der sie die gerichtliche Feststellung der Unangemessenheit der am 01.09.2004, 01.08.2005 und 01.02.2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhung begehren. Außerdem wollen die Kläger festgestellt wissen, dass sie nicht zur Zahlung des entsprechenden Erhöhungsbetrages verpflichtet sind, solange kein angemessener Gastarif festgesetzt wird.
In ihrer Klageerwiderung hat die beklagte EWE AG u. a. eingewandt, dass ihre eigenen Bezugskosten deutlich gestiegen seien und sie diese Kostensteigerungen auf die Kunden habe umlegen müssen, wobei die Umlage noch so maßvoll vorgenommen worden sei, dass dadurch die erhöhten Bezugskosten nicht einmal vollständig abgedeckt werden könnten.
12.00 Uhr - Az.: 9 S 59/06
12.30 Uhr - Az.: 9 S 770/06
13.00 Uhr - Az.: 9 S 561/06
Auch in diesen Berufungsverfahren wenden sich mehrere Verbraucher gegen die seit dem 01.09.2004 durch die EWE AG vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Sie möchten gerichtlich festgestellt wissen, dass der geänderte Gastarif insgesamt unbillig und unwirksam ist. Das Amtsgericht Oldenburg hat in seinen Urteilen vom 21.12.2005, 20.07.2006 und 16.11.2006 in sämtlichen Verfahren die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beklagte EWE AG zu den günstigsten Anbietern unter den Energieversorgern zähle und daher nicht von einer Unangemessenheit ihrer Festsetzung des Gastarifs ausgegangen werden könne. Den Klägern sei als Kunden auch kein allgemeiner Anspruch auf Offenlegung der Preiskalkulation durch die Beklagte zuzusprechen. Ein solcher sei nur dann zu bejahen, wenn bei der Preisfestsetzung ein Rechtsmissbrauch durch Preisabsprachen zwischen den Gasversorgern vorliege, wovon hier aber nicht die Rede sein könne.
Entscheidende Vorschrift im Streit um die Angemessenheit der Gaspreiserhöhungen in den letzten Jahren ist § 315 BGB (insbesondere Absatz 3). Die Norm lautet wie folgt:
BGB - § 315. Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) 1 Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2 Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Die o. g. Verfahren waren zunächst mit Rücksicht auf zwei zu erwartende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zum Thema „Gaspreiserhöhung“ ausgesetzt worden.
Künftige Entscheidungen des Landgerichts Oldenburg hierüber werden gesondert mitgeteilt werden.
--- Ende Zitat ---
jroettges:
Die Kammer will am 22. November 2007 ihre Entscheidung verkünden.
Die Verhandlungen heute haben erkennen lassen, dass das Gericht:
- die Sonderverträge der EWE (S1) als Tarife innerhalb der Grundversorgung ansieht
- für die §4 AVBGasV ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einräumt
- die Billigkeit der Preiserhöhungen (nur diese) nach §315 prüfen will
- dazu kein eigenes Gutachten sondern die von der EWE gestellten Testate der Wirtschaftsprüfer anerkennen will
[/list]
In den ohnehin sehr günstigen Tarifen der EWE sieht das Gericht einen wichtigen Indikator für die Billgigkeit der Preise. Außerdem hat die beklagte EWE das Rostocker Urteil als Beleg für ihre Auffassung eingebracht.
Thomas S.:
Und warum werden diese Punkte nicht von den Verbrauchern massiv bestritten? Ich verstehe es nicht...
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln