Energiepreis-Protest > EWE
18.10.07 Verhandlung beim LG Oldenburg
jroettges:
Hier die Presseerklärung zum Urteil des LG Oldenburg vom 22.11.07.
RR-E-ft:
Jetzt sollte man erst einmal die Urteilsbegründungen abwarten und dann sehen, ob man etwa in Berufung geht.
Pressemitteilung der EWE
Die Kläger hatten sich damit durchgesetzt, dass das Landgericht Oldenburg für die Billigkeitsentscheidung zuständig ist, und nicht das Landgericht Hannover als Kartellgericht, wie es EWE verlangt hatte.
Dann müssen die Kläger wohl auch geltend gemacht haben, dass eine Billigkeitskontrolle stattzufinden hat.
Deren Voraussetzungen liegen jedoch nach dem Urteil des BGH vom 13.06.2007 dann nicht vor, wenn die Parteien nicht bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einer Vertragspartei zur einseitigen Festlegung der Preise vereinbart hatten und wenn sich ein Recht zur Preisänderung auch nicht aus dem Gesetz ergibt.
Gegenüber Sondervertragskunden S I ergibt sich kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht aus dem Gesetz, weil die AVBGasV als Rechtsverordnung auf diese Vertragsverhältnisse, bei denen es sich ausdrücklich nicht um die Versorgung gem. § 10 EnWG 1998 handelte, nicht zur Anwendung kam.
Sicher wurde ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Preise auch nicht bei Vertragsabschluss vereinbart. Hätte es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss gegeben, so unterlägen die zuletzt festgelegten Preise insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB.
So kann der Fall nicht gelegen haben, weil das Gericht es ablehnte, einen \"Preissockel\" zu prüfen.
Die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen bemisst sich allein nach § 307 BGB. Entsprechende Klauseln müssen dem Transparenzgebot entsprechen.
Meines Erachtens hätte also vorliegend gar keine Billigkeitskontrolle stattfinden dürfen, weil schon die Voraussetzungen für eine solche gar nicht vorlagen. Das Gericht hätte vielmehr feststellen müssen, dass ein Recht zu einseitigen Preisänderungen nicht besteht, die Preisänderungen deshalb unwirksam sind (so auch OLG Bremen).
Wenn die Kläger jedoch auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gedrungen haben sollten, obschon die Voraussetzungen für eine solche gem. § 315 BGB schon gar nicht vorlagen, dann ist ihnen wohl auch nicht recht zu helfen. :rolleyes:
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