Original von Felix
Man ist nicht bereit auf 15 KW Wärmevorhaltung runterzu gehen.
Wie ist das denn im Vertrag geregelt?
Normalerweise ist eine Änderung der Anschlussleistung schon im Regelwerk vorgesehen. Ob die das einfach verweigern können? Sehr zweifelhaft.
Zu allererst würde ich mal nach Leidensgenossen suchen und mit denen die Verträge und Kosten vergleichen.Was sagen denn Deine Leidensgenossen in der Gemeinde zu der Geschichte? Was haben die für Anschlussleistungen?
Vielleicht sollte man sich zusammentun und das mal an die große Glocke hängen?
Man kann sich evtl. auch die Kosten für eine erste anwaltliche Beratung teilen und es lohnt sich evtl. ein weiterer Weg zu einem fachlich versierten Anwalt.
Nun meine Frage: Kann es sein dieser Vertrag mit dem Heizwerk ist Sittenwiedrig bei den Preisen. Lohnt sich eine Klage, wie ist die Einschätzung ?
Meines Erachtens ja, denn ein 3-facher Preis (im Vergleich zu Gas) ist schon sehr ordinär.....
Aber wie Du vorgehen musst - Bestreiten der Sittlichkeit, Bestreiten des Preisänderungsrechts, Bestreiten der Billigkeit der Preise - das kann nur ein fachlich versierter Anwalt beurteilen, der Deinen Vertrag vorliegen hat.
Am bequemsten für Dich wären das
Bestreiten des einseitigen Preisänderungsrechts, oder der
Unbilligkeitseinwand. In beiden Fällen könntest Du den Anfangspreis vom Vertragsbeginn zahlen (der ja akzeptabel gewesen sein muss, denn sonst hättest Du nicht abgeschlossen), und könntest dann in aller Seelenruhe darauf warten, dass
der Heizwerkbetreiber Dich auf Zahlung verklagt. Er hat dann die Beweislast und das höhere Prozessrisiko.
Es ist also nicht gesagt, dass Du klagen musst.Ohne jetzt den Vertrag und so weiter zu kennen, wage ich mal die Behauptung, dass wahrscheinlich keine wirksamen Preisgleitklauseln im Vertrag enthalten sind (wie so oft).
Und sollte ein einseitiges Preisbestimmungsrecht (was wieder was anderes ist) wirksam vereinbart sein, dann ist ein Unbilligkeitseinwand nach §315BGB direkt anwendbar.
Ich denke, Du hast ganz gute Chancen.
Noch unklar ist:
Wer ist denn nun der Betreiber des \"Heizwerks\"?
Und handelt es sich nicht vielmehr um ein Heiz
kraftwerk, das auch Strom erzeugt und ins Netz einspeist?
Welche Leistung hat das Heizkraftwerk, elektrisch, thermisch?
Wieviele Wärmevertragskunden sind angeschlossen - welcher Prozentsatz der Abwärme des Heizkraftwerks wird genutzt?
Das kann auch alles eine Rolle spielen bei der Beurteilung, ob da z.B. überdimensioniert geplant wurde und nun die davonlaufenden Kosten auf die zu wenigen Abnehmer abgewälzt werden sollen. Das ist wie gesagt nicht unbedingt zulässig. Es kann auch sein, dass der Betreiber dann halt pleitegehen \"muss\", wenn er sich von Anfang an verschätzt und unwirtschaftlich gearbeitet hat.
ciao,
sh