Auch in der Frage des Querverbundes und der sogenannten Steuervorteile durch Holdingkonstruktionen bleibt es also spannend.
Der BFH hat heute die Klage der Holding der 13.000-Einwohner-Stadt Bedburg-Hau am Niederrhein abgewiesen, die eine Verrechnung der Gewinne einer Grundstücksentwicklungsgesellschaft mit den Verlusten einer Bädergesellschaft durchsetzen wollte.
Der Finanzhof erkennt die steuerliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nicht an, weil der steuerliche Querverbund eine \"verdeckte Gewinnausschüttung\" an die Gemeinde darstelle. Das Hallenbad sei schon immer defizitär gewesen und werde auch in Zukunft Verluste machen. Deshalb würde ein \"ordentlicher und gewissenhafter\" Holding-Geschäftsleiter solche Verluste, die eigentlich die Stadt tragen muss, nicht ständig ausgleichen, so der BFH.
Der Fall betrifft zwar keine kommunalen Stadtwerken und ist nicht unbedingt vergleichbar. Die Begründung hat aber mehr als nur einen steuerlichen Aspekt. Der steuerliche Querverbund und damit auch die Quersubventionen sind mit diesem Urteil in Frage gestellt.