Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern

\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"

<< < (7/10) > >>

RR-E-ft:
@Cremer

Der Zar kann einen Ukas erlassen... Ein Gläubiger kann dem Schuldner seine Schulden erlassen... Da hört es mit der Möglichkeit eines Erlasses aber dann auch schon auf. :rolleyes:

Ein Vertragspartner kann nicht einseitig gegenüber dem anderen Vertragsteil ein Aufrechnungsverbot erlassen. Völliger Unsinn.

Man muss bei seinen Zahlungen genau angeben, auf welche Forderungen man die Zahlungen leistet. Dann ist eine anderweitige Verrechnung gem. § 366 ff. BGB ausgeschlossen. Das hat mit einer Aufrechnung gem. § 387 ff. BGB schlicht und ergreifend überhaupt nichts zu tun.

Die entsprechende \"Beratungspraxis\" von Nichtjuristen versetzt mich immer wieder in Erstaunen.

3s:
Verstehe ich es richtig das ein Sondervertragskunde bei Kündigung durch den Versorger der Kündigung widersprechen sollte, und das angebliche Kündigungsrecht bestreiten, mit der Bitte um Nachweis ?

RR-E-ft:
@3s

Wo kein Kündigungsrecht besteht, kann auch nicht gekündigt werden.

Wer einen Vertrag abschließt, ist und bleibt an diesen gebunden.

Ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung könnte sich allenfalls aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sondervertrages ergeben, wenn solche überhaupt bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 II BGB).

3s:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@3s

Wo kein Kündigungsrecht besteht, kann auch nicht gekündigt werden.

Wer einen Vertrag abschließt, ist und bleibt an diesen gebunden.

Ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung könnte sich allenfalls aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sondervertrages ergeben, wenn solche überhaupt bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 II BGB).
--- Ende Zitat ---

Ja, schon verstanden. Die Frage ging dahingehend, der Versorger schickt aber ungeachtet dessen trotzdem ein Kündigungsschreiben. Soll darauf reagiert werden, etwa mit Widerspruch, oder gar nicht ?

RR-E-ft:
@3s

Ja sicher sollte man einer Kündigung widersprechen und darauf verweisen, dass schon gar kein Kündigungsrecht besteht, weil....

Nicht veregessen, die anderen Preise erein vorsorglich gem. § 315 Absatz 3 Satz 1 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV als für den konkreten Abnahmefall unbillig zu rügen.

Es kann doch nicht jeder Verträge kündigen, wie er gerade lustig ist. Der alte Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, würde sonst völlig ausgehöhlt.

Man kann, wenn kein Kündigungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zur Meidung einer entsprechenden Feststellungsklage (mit sehr hohem Streitwert = 3,5 fache der Jahreskosten des laufenden Energiebezuges) unter Fristsetzung  auch eine Anerkenntniserklärung abverlangen, dass der Vertrag ungekündigt fortbesteht.

Das sollte indes über einen Anwalt erfolgen.

Einige entsprechende Verfahren sollten ggf. mit Unterstützung der Verbraucherverbände einmal durchgezogen werden, damit klar wird, dass sich auch Energieversorgungsunternehmen an elementares Vertragsrecht zu halten haben.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln