Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern
\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
falschblonde:
Es wird immer besser:
Statt der Bestätigung meiner Schreiben an die ESB hatte ich gestern eine \"Vertragsbestätigung Grundversorgung\" im Briefkasten.
Zitat: \"...aufgrund gesetzlicher Vorgaben haben wir Ihnen am 16.03.07 ein neues Vertragsangebot über die Belieferung von Erdgas...... Da uns von Ihnen leider keine Vertragsbestätigung vorliegt, wurde Ihr bestehender Erdgasliefervertrag im Vario-Preissystem zum 30.04.2007 beendet. Seit 01.05.07 fallen Sie somit in die gesetzliche Grundversorgung. Wir bestätigen Ihnen hiermit die Belieferung mit Erdgas von der ESB im Rahmen der Grundversorgung.
Grundlage hierfür ist die gesetzliche Verordnung GasGVV sowie die ergänzenden Bedingungen der ESB zur GasGVV [welche sind das denn???]. ...\"
Und jetzt soll ich wieder ein kundenfreundliches Vario-Preissystem abschliessen, und überhaupt könnte ich damit soundsoviele Euros pro Jhar sparen.
Ich fühle mich sowas von auf dem Arm genommen.
Muss ich jetzt wieder widersprechen? Ich denke schon.
pommes24:
Hallo,
hatte auch die Vertragsbestätigung bekommen.
Auf die Nachzahlungsdrohung nach dem BGH Urteil habe ich ja an ESB geschrieben. Die Antwort war nun die Vertragsbestätigung Grundversorgung.
In der Jahresabrechnung vor zwei Wochen ist schon vom neunen \"Grundversorgungsvertrag\" die Rede. Bis jetzt hatte ich aber noch keine Vertragsbestätigung bekommen.
Natürlich werde ich gleich Widerspruch einlegen:
Ich habe keinen neuen Vertrag abgeschlossen. Es kann also gar kein neuer Vertrag zustande gekommen sein!
X(
Ich verstehe die Rechtsauffassung der ESB schon lange nicht mehr: Die meinen wohl, sie können ganz alleine mit den Kunden neue Vertrage abschließen ohne dass der Vertragspartner zustimmt? :rolleyes:
Gruß
pommes
Cremer:
@pommes24
@falschblonde,
Sie sind jetzt in den höheren Grundversorgungstarif eingestuft.
Deshalb müssen Sie Ihre eigene Jahresrechnung erstellen auf der Basis des günstigeren Sondertarifs.
RR-E-ft:
Vor allem muss wohl darauf hingewiesen werden, dass der ursprüngliche Vertrags nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06), es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen handelt und deshalb die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
pommes24:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Vor allem muss wohl darauf hingewiesen werden, dass der ursprüngliche Vertrags nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06), es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen handelt und deshalb die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
--- Ende Zitat ---
Danke für die Hinweise.
Werde meinen Widerspruch entsprechend formulieren!
Gruß
pommes24
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