Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern
\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
pommes24:
--- Zitat ---Original von pommes24
Hallo,
hier mal mein Widerspruch zur Vertagsbestätigung der Grundversorgung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Ihrem Schreiben vom 24.07.2007:
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags nach dem Vario-Preissystem zum 30.04.2007 ein. Sie haben am 16.03.2007 mir ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.
Ich möchte sie daher darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen handelt und deshalb die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
Bitte erläutern Sie mir die von Ihnen am 16.03.2007 angeführten „gesetzlichen Vorgaben“, die eine Weiterführung des bestehenden Vertrags nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht zulassen soll.
Ebenso bitte ich um Erläuterung ihrer Gründe, weshalb unser bestehender Vertrag nicht auf die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) nach § 23 GasGVV i.V.m § 115 angepasst werden kann.
Sollte ich keine gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der oben genannten Punkte von Ihnen erhalten, gehe ich von einer weiteren Erdgaslieferung nach dem bestehenden Erdgasliefervertrag im Vario-Preissystem (angepasst auf die GasGVV gemäß § 23 GasGVV) aus.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem
Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
--- Ende Zitat ---
Hier die Antwort von der ESB: (viel Spaß beim Lesen ;) )
...
Sie haben sich zuletzt mit Widerspruch gegen unsere Geaspreisänderung bzw. gegen den Gaspreis als solchen gewandt. Nunmehr steht aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13.07.07 fest, dass aufgrund des funktionierenden Wettbewerbs am Wärmemarkt allenfalls die Billigkeit einer Preisänderung überprüft werden kann. Soweit Sie mit dem Erdgasniveau als solchem unzufrieden sind, verbleibt allenfalls der Wechsel auf einen anderen Energieträger. Dem entspricht die langjährige Preispolitik der Erdgas Südbayern.
.... [jetzt kommt blabla über Kundenwachstum und die tollen Preise von ESB]...
Im Hinblick auf die Preisänderungen seit Mitte 2004 wurden von uns durchweg Wirtschaftsprüfertestate eingeholt. Diese belegen, dass durch die erfolgten Änderungen jeweils kein zusätzlicher Gewinn im Vergleich mit den erfolgten Änderungen unserer Einkaufspreise erwirtschaftet wurde.
Das Amtsgericht Mühldorf am Inn bestätigete in einem ersten rechtskräftigen Urteil jetzt unsere Preisänderungen zum 01.07.05, 01.01.06 sowie zum 01.04.06 als rechtsmäßig.
Auch die erfolgte Umstrukturierung unser Produktgruppen zum 01.05.07 genügt der gebotenen Billigkeitsbetrachtung. Die dabei erfolgte Verschiebung der Preise in Abhängigkeit von der Verbrauchsmenge beruht neben den Bezugskostenänderungen auch auf den festgesetzten regulierten Netzentgelten. Diese Festsetzung hat zu einer Mehrbelastung bei geringeren Abnahmemengen geführt.
...[jetzt kommt nochmal: Unsere Preise entsprechen der Billigkeit nach Bundesgerichtshof, also soll man die Rechnungen bezahlen]...
Ihr Widerspruch wurde vermerkt und dessen Eingang wird hiermit ausdrücklich bestätigt. Im Hinblick auf die nunmehr eindeutige Rechtslage bitte wir um Verständnis, dass wir keine Bedarf sehen, eine weitere Diskussion über die Richtigkeit dieses Urteils zu führen.
Selbstverständlich stellen wir uns der gerichtliche Überprüfung unserer Preise. Aktuell laufen bereits Musterprozesse, deren Fortgang über die Presse kommuniziert wird. Wir bitten um Verständnis, dass wir diesbezüglich keine weiteren Schriftverkehr führen werden.
Für den Fall der Nichtbegleichung der Rechnungen werden wir zu gegebener Zeit den Rechtsweg bestreiten. Auf die damit für Sie verbundenen Mehrkosten wir hingewiesen.
Mit Bezug auf Ihr Schreiben stellen wir klar, dass wir zu Anpassung aller Vertragsverhältnisse gesetzlich verpflichtet sind. Dies ergibt sich aus § 23 GasGVV i.V.m. § 115 des Energiewirtschaftsgesetzes. Es entspricht dem Willen des Gestzgebers, dass die von ihm normierten Mustervertragsbedingungen für eine größtmögliche Anzahl von Kunden Verwendung finden. Deshalb wurden die Versorgungsunternehmen verpflichtet, binnen 6 bzw. 12 Monate die Vertragsverhältnisse auf die neue Rechtslage zu überführen.
Wir haben daher die Änderungskündigung ausgesprochen, um das Versorgungsverhältnis auf die Grundlage der bisherigen Bedingung zum nächstmöglichen Termin zu beenden. Das Recht zur Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses folgt neben den gesetzlichen Verpflichtungen zur Anpassung aller Verträge aus § 32 Abs. 1 der AVBGasV.
Ihr bisheriger Versorgungsvertrag wurde wirksam beendet. Vorsorglich sprechen wir hiermit noch mal ausdrücklich die Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus.
mfg
....
Was haltet ihr davon ???
Gruß
RR-E-ft:
@pommes24
Erste Schlussfolgerung:
Man ist kein Gaskunde in der Grundversorgung. Denn ein Grundversorgungsvertrag wird allein durch öffentliche Bekanntgabe gem. § 23 GasGVV angepasst und darf zudem gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV vom Grundversorger grundsätzlich nicht gekündigt werden, so lange eine Grundversorgungspflicht gem. § 36 EnWG besteht.
Zweite Schlussfolgerung:
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht war bei Vertragsabschluss nicht vereinbart worden und ein solches konnte sich für den bestehenden Sondervertrag auch nicht aus einem Gesetz ergeben, weil die AVBV weder direkt noch analog Anwendung fand (BGH NJW 1998, 1640 [1642]).
Der Versorger war deshalb zu einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 1 BGB nicht berechtigt, durfte die Preise deshalb nicht einseitig neu festsetzen.
Eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB findet deshalb nicht statt, auf einen Billigkeitsnachweis kommt es überhaupt nicht an.
Ein Preisänderungsvorbehalt konnte sich allenfalls aus den AGB des Versorgers ergeben, wenn solche überhaupt gem. § 305 II BGB bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen wurden. Solche Preisänderungsvorbehalte verstoßen regelmäßig gegen § 307 BGB und sind unwirksam. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt nicht den Anforderungen, die gem. § 307 BGB an die Konkretisierung und Begrenzung einer Formularbestimmung zu stellen sind (BGH KZR 10/03 unter II.6).
Die für kleines Geld gekauften Wirtschaftsprüfer- Bescheinigungen darf sich der Geschäftsführer ggf. hübsch einrahmen und über den Schreibtisch hängen, weil sie für anderes untauglich sind. Warum das so ist, darüber lässt sich grübeln, bis das Haar ergraut. Siehste hier.
Alle Preiserhöhungen deshalb wohl unwirksam.
Dritte Schlussfolgerung:
Ein Kündigungsrecht kann sich allenfalls aus den AGB ergeben, sofern solche überhaupt bei Vertragsabschluss gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
Wenn kein Kündigungsrecht bestehen sollte, kann auch nicht ordnungsgemäß gekündigt werden.
Weiter lesen wir kurz hier.
Fraglich, ob der Versorger selbst je den Rechtsweg beschreitet.
Einige Versorger wollten den bereits beschrittenen Rechtsweg besser nicht weiter durchschreiten und verloren unterwegs den Mut.
Womöglich ist man schon froh über die Dummheit derjenigen, welche die Preiserhöhungen ohne zu zucken mitgemacht hatten....
falschblonde:
@ Pommes24: ich habe den fast identischen Brief bekommen. Nachdem ich anfang September nochmal nachgehakt hatte, was denn nun mit meiner korrigierten Jahreabrechnung sei, habe ich kurz drauf ein Schreiben mit Datum vom 27.08. (!!!) bekommen - Poststempel mit dem Datum meiner Erinnerung... Hach, wenn ich in meiner Firma auch so arbeiten könnte...
Spaß beiseite.
Der Wortlaut des Antwortschreibens an mich ist fast identisch. Ich muss zugeben, ich habe schon gezuckt bei der Androhung der rechtlichen Schritte. Aber dann dachte ich mir, dass diese subtilen Drohungen ja nur einen Zweck erfüllen sollen: mich zum Zahlen zu bringen. Nee, neee. :evil:
Ach ja - da war ja auch noch die \"Korrektur\" meiner Jahresrechnung. Also: die irgendwann mitten im Jahr nicht berücksichtigten Überweisungen von mir wurden angeblich zum Ausgleich der Aussenstände verbucht... ?(
Ach so. Und daraus ergäben sich jetzt wieder die offenen Forderungen von blablabla. Alles klar.
Sagt mal, halten die uns Kunden für völlig verblödet??
Nachdem die ESB jetzt mehrfach wörtlich geschrieben hat \"Im Hinblick auf die nunmehr eindeutige Rechtslage bitten wir um Verständnis, dass wir keinen Bedarf sehen, eine weitere Diskussion über die Richtigkeit dieses Urteils zu führen.\" nehme ich an, dass ich diesen \"Dialog\" jetzt auch bis auf weiteres einstellen kann. Das kostet mich echt zu viel Energie und Nerven. Ich zahle weiter brav meine selbst errechneten Abschläge und schweige.
Mal sehen, was dann passiert...
bjo:
--- Zitat ---Original von pommes24
--- Zitat ---Original von pommes24
Hallo,
hier mal mein Widerspruch zur Vertagsbestätigung der Grundversorgung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Ihrem Schreiben vom 24.07.2007:
Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung ein.
Hilfsweise lege ich Widerspruch gegen die Vertragsbeendigung des Erdgasliefervertrags nach dem Vario-Preissystem zum 30.04.2007 ein. Sie haben am 16.03.2007 mir ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgasliefervertrag unterbreitet, dass ich nicht angenommen habe.
Ich möchte sie daher darauf hinweisen, dass mein ursprünglicher Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) und es sich deshalb bei den zur Abrechnung gestellten Preisen wohl um einseitige Preisfestsetzungen handelt und deshalb die zur Abrechnung gestellten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt werden.
Bitte erläutern Sie mir die von Ihnen am 16.03.2007 angeführten „gesetzlichen Vorgaben“, die eine Weiterführung des bestehenden Vertrags nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht zulassen soll.
Ebenso bitte ich um Erläuterung ihrer Gründe, weshalb unser bestehender Vertrag nicht auf die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) nach § 23 GasGVV i.V.m § 115 angepasst werden kann.
Sollte ich keine gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der oben genannten Punkte von Ihnen erhalten, gehe ich von einer weiteren Erdgaslieferung nach dem bestehenden Erdgasliefervertrag im Vario-Preissystem (angepasst auf die GasGVV gemäß § 23 GasGVV) aus.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem
Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
--- Ende Zitat ---
Was haltet ihr davon ???
Gruß
--- Ende Zitat ---
hallo,
wenn ich das richtig verstehe und lese gilt dein Schreiben auch für
RWE Kunden (Zwangsumstellung 01.11.2007).
Kann mir das ein Fachmann mal bestätigen!
RWe Kunde mit >40.000 KWH!
kein Vertragswerk bisher unterzeichnet, Tarif Optimo maxi plus,
nie per persönlichem Schreiben über Preisänderungen informiert worden.
Zottel:
Hallo bjo,
ich bin zwar kein Fachmann, aber der Einwand gegen die Zwangsumstufung in die Grundversorgung ist allgemeingültig.
Schau doch auch mal in diesen Beitrag.
Das sollte helfen die Unklarheiten zu beseitigen. ;)
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