Energiepreis-Protest > ESB - Erdgas Südbayern
\"Vertragsbestätigung Grundversorgung\"
Lausbub:
Grüß Gott allen Forennutzern,
nach langem warten auf eine Reaktion seitens ESB, kam letzte Woche folgendes:
--- Zitat ---BGH- Urteil zu §315 BGB
Sehr geehrte Frau und Herr .......
Sie haben sich in der Vergangenheit gegen die Billigkeit des von uns verlangten Erdgaspreises gewendet. Unsere Preisberechnung ist jedoch korrekt. Dies hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt. Versorgungsunternehmen können einseitig die Preise erhöhen, um Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, wenn die Kostensteigerungen mittels einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen wurde.
Nach dieser höchstrichterlichen Vorgabe haben wir für alle Preisänderungen seit Oktober 2004 jeweils ein Wirtschaftsprüfer- Testat eingeholt. Darin ist nachgewiesen, das die von uns in Rechnung gestellten Preise dem §315 BGB genügen. Auch das Amtsgericht Mühldorf am Inn bestätigt in einem ersten rechtskräftigen Urteil unsere Preisänderungen zum 1. Juli 2005, zum 1. Januar 2006 sowie zum 1. April 2006 als rechtmäßig.
Da die von uns festgesetzten Preise von Anfang an den notwendigen Anforderungen entsprachen, sind sie durch ihre Nichtzahlung in Verzug geraten. Soweit Sie auf diese Aufforderung hin rechtzeitig zahlen, verzichten wir freiwillig auf die Einforderung des bisher angefallenen Verzugsschadens.
Andernfalls behalten wir uns vor, unsere Forderung ohne weitere Ankündigung gerichtlich geltend zu machen. Wir weisen sie ausdrücklich auf die damit verbundenen Mehrkosten hin.
Mit Bezug auf ihre angekündigte Abschlagszahlungsreduzierung weisen wir vorsorglich darauf hin, dass diese Vorgehensweise zu einer erhöhten Nachforderung in der nachfolgenden Rechnung führen kann.
Ferner stellen wir klar, dass wir zur Anpassung aller Vertragsverhältnisse gesetzlich verpflichtet sind. Diese ergibt sich aus §23 GasGVV i.V.m. §115 des
Energiewirtschaftsgesetzes. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die von ihm normierten Mustervertragsbedingungen für eine größtmögliche Anzahl von Kunden Verwendung finden. Deshalb wurden die Versorgungsunternehmen verpflichtet, binnen 6 beziehungsweise binnen 12 Monate die Vertragsverhältnisseauf die neue Rechtslage zu überführen.
Wir haben daher die Änderungskündigung ausgesprochen, um das Versorgungsverhältnis auf Grundlage der bisherigen Bedingungen zum nächstmöglichen Termin zu beenden. Das Recht zur Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses folgt neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Anpassung aller Verträge aus §32 Abs.1 der AVBGasV.
Ihr bisheriger Versorgungsvertrag wurde wirksam beendet. Vorsorglich sprechen wir hiermitt noch mal ausdrücklich die Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus.
Den gewünschten Abdruck der korrigierten GasGVV fügen wir diesem Schreiben bei.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Erdgas Südbayern GmbH
--- Ende Zitat ---
Was soll man davon halten??
Für eine Einschätzung und Tipps zum weiteren vorgehen wäre ich sehr Dankbar!
Danke und Servus aus Niederbayern
superhaase:
--- Zitat ---Da die von uns festgesetzten Preise von Anfang an den notwendigen Anforderungen entsprachen, sind sie durch ihre Nichtzahlung in Verzug geraten. Soweit Sie auf diese Aufforderung hin rechtzeitig zahlen, verzichten wir freiwillig auf die Einforderung des bisher angefallenen Verzugsschadens.
--- Ende Zitat ---
Diese Passage ist schon mal absoluter Dünnpfiff.
Wegen der Änderungskündigung ist auch schon viel hier im Forum geschrieben worden, benutz mal die Suchfunktion.
Wegen dem BGH-Urteil:
Schicke diesen Musterbrief zurück.
Außerdem schau doch mal hier rein: ESB Schreiben n. BGH Urteil
ciao,
sh
RR-E-ft:
@Lausbub
Nepper, Schlepper, Bauernfänger....
§ 23 GasGVV regelt die Anpassung bestehender Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden in der Grundversorgung allein durch öffentliche Bekanntgabe, mehr nicht.
--- Zitat ---Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
--- Ende Zitat ---
Wofür die GasGVV überhaupt nur gilt, ergibt sich aus § 1 GasGVV.
--- Zitat ---Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben.
--- Ende Zitat ---
Diese Verordnung gilt nicht für Sonderabkommen außerhalb der Grundversorgung.
Fraglich, ob in einem Sonderabkommen die AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurde.
Zudem ist die AVBGasV bereits im Juli 2005 aufgehoben worden und galt gem. § 116 EnWG nur noch für unverändert fortbestehende bisherige Tarifkundenverträge für eine Übergangszeit weiter. Ein Verweis auf die AVBGasV in Allgemeinen Geschäftsbedingungen läuft seit dem 6. November 2006 nach der Rechtsprechung des BGH leer (vgl. Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06). Fraglich auch, ob Form und Frist des § 32 AVBGasV gewahrt wurden.
********
Der BGH hat am 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) klar entschieden, dass ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB überhaupt nur besteht, wenn sich ein solches aus dem Gesetz ergibt (§ 4 AVBGAsV, gilt nur für Tarifkunden) oder wenn ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurde.
Bisher schon hatte der BGH klar entschieden, dass der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Konkretisierung eines Preisänderungsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 307 BGB, 9 AGBG gerecht wird, enstprechende Klauseln also unwirksam sind. Sind solche Klauseln unwirksam, fehlt es am Rechtsgrund für eine einseitige Preiserhöhung, ohne dass es überhaupt auf die Billigkeit ankäme.
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Beauftragte und erkaufte Wirtschaftsprüferbescheinigungen- gelegentlich auch aufwertend als \"Testate\" bezeichnet, sind keine zulässigen Beweismittel nach den geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, allenfalls handelt es sich um ein Parteigutachten.
Werden die mit solchen Bescheinigungen belegten Tatsachen vom Gegner bestritten, muss Beweis erhoben werden. Eine Beweiserhebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn genügend Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind und der Versorger ein taugliches Beweisangebot gebracht hat , vgl. OLG Düsseldorf. Einem unzulässigen Ausforschungsbeweis darf das Gericht nicht nachgehen.
Werden die mit den Bescheinigungen belegten, vorgetragenen Tatsachen nicht bestritten, so gelten diese als zugestanden und wahr. Es bedarf dann schon keiner Beweisaufnahme mehr und die Bescheigung wird als Beweismittel (welches sie gar nicht ist !) auch nicht benötigt, so wie im Heilbronner Fall.
gastrom:
@RR-E-ft
Zitat:
\"Fraglich, ob in einem Sonderabkommen die AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurde.\"
In meinem von mir 2001 unterschriebenen \"ServicePaket-Vertrag\" (Sondervertrag) steht unter Pkt. 5.3:
\"Die Erdgasversorgung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der AVBGasV und den Ergänzenden Bedingungen der MITGAS MitteldeutscheGasversorgung GmbH. Es gilt jeweils das aktuelle Preisblatt.\"
Wenn das § 305 II BGB entsprechen sollte, ist dann die einseitige Anpassung des Vertrages nach GasGVV in Ordnung (ohne meine Zustimmung)?
MITGAS schrieb: \"Die neuen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil Ihres Vertrages, bitte legen Sie diese zu Ihren Vertragsunterlagen\"
Gruß von gastrom
\"M\" passt sicher nicht zu \"ESB\", aber das Problem...
RR-E-ft:
@gastrom
M. wollen wir hier nicht weiter diskutieren.
Es muss zu allererst darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei überhaupt um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln soll (Warnfunktion).
Wenn in AGB auf die Bestimmungen der Verordnung verwiesen wird, muss m. E. notwendig auch ein Exemplar der AVBGasV beigefügt werden, weil man sonst ja schon den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht kennen kann.
Bei genauer Betrachtung verstößt der Inhalt des § 4 AVBGasV, der auf eine Gaslieferung zu den Allgemeinen Tarifen verweist, gegen die Individualabrede, wonach die Gaslieferung gerade nicht zu den Allgemeinen Tarifen, sondern zu vereinbarten Sonderpreisen erfolgen soll.
Somit ist eine entsprechende Klausel, sollte sie gem. § 305 II BGB einbezogen sein, wegen § 305b BGB unwirksam.
Sollte die Klausel gem. § 305 II BGB einbezogen sein und auch nicht gem. § 305 b BGB unwirksam sein, dann ergibt sich wohl doch die Unwirksamkeit gem. § 307 BGB....
Das Urteil des LG Bonn vom 07.09.2006, welches § 4 AVBGasV in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sonderabkommens wegen der Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle mit § 307 BGB vereinbar hält, befindet sich in der Revision vor dem Kartellsenat des BGH.
Dieser hatte bereits in der Entscheidung KZR 10/03 unter II.6 klargestellt, dass der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen des § 307 BGB gerade nicht genügt....
Eine AGB- Klausel, wonach die Preise nach billigem Ermessen geändert werden dürfen, ist somit unwirksam, so dass keine Preiserhöhungen darauf gestützt werden können, weil es schon am Rechtsgrund für einseitige Preisänderungen fehlt.
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