Herr Reinhardt schilderte gestern Abend die Rechtslage nach dem BGH-Urteil:
- Sondervertragskunden sollten die Klauseln ihres Vertrags überprüfen lassen. Die VZ gehen nach einer Prüfung ggf. gegen die Versorger wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln vor. Eine individuelle Prüfung des eigenen Vertrags ist für 69 Euro beim BdE möglich. Enthält der Vertrag keine gültige Preisanpassungsklausel und/oder kein Kündigungsrecht für den Versorger, so kann der Kunde darauf pochen, zum Anfangspreis weiterbeliefert zu werden. Siehe hierzu Stand Billigkeitseinwand. Auch diese Möglichkeit ist allerdings auch noch nicht höchstrichterlich \"abgesegnet\"; muss also evtl. auch noch erstritten werden.
- Derzeit ist die Gefahr relativ hoch, dass es Versorgern vor Gerichten mit Verweis auf das BGH-Urteil gelingen kann, auf den zuletzt unbeanstandet gezahlten Preis mit Hilfe von WP-Gutachten Preiserhöhungen aufzuschlagen. Daher ist das Prozessrisiko für die meisten Kunden heute wesentlich höher als im ersten Halbjahr.
- Kunden, die keine Deckungszusage ihrer Rechtschutzversicherung haben, sollten seines Erachtens daher im Zweifel die Forderung unter Vorbehalt bezahlen. Der Vorbehalt muss nicht näher benannt werden; er muss jedoch dem Versorger schriftlich mitgeteilt werden und sich auf die Rechnung und die Abschläge erstrecken.
- Ob der Versorger eine Änderungskündigung aussprechen und den Kunden gegen seinen Willen in andere Tarife einordnen kann, ist fraglich aber im Zweifelsfall auch noch gerichtlich zu klären.
- Kunden, die ab Oktober einseitig in den Allgemeinen Tarif eingestuft werden, können als Tarifkunden natürlich Unbilligkeitseinwand gegen den allgemeinen Tarif insgesamt einwenden. Fraglich ist jedoch, ob sie nach der bisherigen vorbehaltlose Zahlung vergangener Rechnungen damit vor Gericht durchkommen.
- Wie sich zeigte, hat praktisch jeder Versorger alle Varianten von Kunden: Mit oder ohne Anmeldung, mit telefonischer oder schriftlicher Anmeldung, mit oder ohne Sondervertrag, der Klauseln zur Kündigung und Laufzeit enthält. Das schiere Chaos also.
Daher muss jeder Kunde sein Vertragsverhältnis überprüfen (lassen). Wer keine Unterlagen (mehr) hat, sollte einfach kurz per Fax seinen Versorger nach seinen bisherigen vertraglichen Grundlagen fragen.
Ob sich eine Annahme des Sondervertrags lohnt, muss dann jeder für sich entscheiden.
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Für mich ist diese Situation äußerst unbefriedigend.
Sie bedeutet schlichtweg, dass die GVU in der Praxis mit dem Gelddrucken weitermachen können, wie ich bereits am
30.07.07 ausgeführt hatte; zumindest solange, bis ein weiteres Grundsatzurteil den Gaskunden, die den Gesamtpreis als unbillig gerügt haben, den Rücken stärkt.
Eines sollte aber jedem klar sein: An den Nachteilen einer Zahlung unter Vorbehalt hat sich nix geändert! Wer bezahlt - ob mit oder ohne Vorbehalt - sieht sein Geld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wieder! Eine Zahlung unter Vorbehalt ist aber immer noch besser als eine vorbehaltlose Zahlung.
Eine gute Nachricht gibt\'s dennoch: Neukunden, die erstmalig Gas beziehen und sofort Unbilligkeitseinwand erheben, sind derzeit noch fein raus.
Ja - gestern war tatsächlich ein solcher Kunde dabei!
Geht\'s noch perverser?!?
Alle Angaben und Empfehlungen von mir - wie immer - ohne juristische Gewähr!Gruss,
ESG-Rebell.