@Natur
Warum die VZ NRW was vorschlägt, weiß ich nicht. Auch dort mag es Motive geben.
Natürlich können Sie auch zukünftige Preiserhöhungen als unbillig rügen.
Das ist nur möglicherweise so unnütz wie bisher auch schon.
Darauf kommt es nicht an, weil bei einem Sondervertrag wohl schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte bei Vertragsabschluss vereinbart wurde und zudem auch kein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgers besteht, so dass dieser zu einer einseitigen Preisneubestimmung gem. § 315 Abs. 1 und 2 BGB überhaupt gar nicht berechtigt ist und deshalb natürlich auch keine gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB erfolgen braucht.....
Nochmals:
Der Versorger war in dem bisher bestehenden Sondervertrag zu keinerlei einseitigen Leistungsbestimmungen berechtigt, so dass es auf deren Billigkeit überhaupt nicht erst ankam.
Der Versorger hatte das womöglich durch die Blume auch immer wieder erklärt und geschrieben, dass seine Preisänderungen keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen und er seine Preiskalkulation nicht vor Gericht offen legen muss.
Wo er recht hat, hat er recht.
Das sahen ja auch die Landgerichte Bremen, Berlin, Dresden, Kassel und Essen so, dass nämlich alle einseitigen Preiserhöhungen von Anfang an unwirksam waren, ohne dass es erst auf eine Billigkeit ankommt.
Nur die Kunden hatten es wohl nicht recht verstanden. :rolleyes:
In jedem Falle sollte man solchen unzulässigen einseitigen Preisneufestsetzungen widersprechen.