Energiepreis-Protest > SWT Stadtwerke Trier
Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel
koltesp:
Vielen Dank für die Stellungnahme zu den Vertragsklauseln und die Tipps.
Die Bedingungen des Vertrages sind tatsächlich schon sehr alt, wurden aber seither nicht aktualisiert.
In vorgenanntem Abschnitt 3b scheint aber doch etwas bezüglich Zeitpunkt und Höhe der Preisanpassung zu stehen.
Ich zitiere noch einmal:
Bei einer Änderung des vorgenannten Indexwertes für Heizöl wird mit Wirkung des der Veränderung folgenden Abrechnungsmonats ein Anteil von 60% der Nennpreise im gleichen Verhältnis geändert.
Hier ist doch schon gesagt, wann und in welchem Umfang der Preis angepasst wird, oder verstehe ich da etwas falsch? Allerdings ist eine gewisse Intransparents unverkennbar. Ob die Klausel deswegen jedoch gleich unwirksam ist, vermag ich nicht zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber habe ich hier noch die beiden nächsten Abschnitte aus den Vertragsbedingungen angehängt
4. Das Entgelt für die Vorhaltung der Leistung und die Erdgasübergabestelle beträgt _______DM/Monat entsprechend der vorgenannten Wärmebelastung. Es ändert sich in Abhängigkeit von dem Jahresindex für Investitionsgüter und dem tariflichen Gesamtstundenlohn.
Ein Anteil von 50 %bleibt unverändert.
Bei einer Änderung des tariflichen Gesamtstundenlohns wird mit Wirkung der der Lohnänderung folgenden Abrechnung ein Anteil von 25% des Entgelts im gleichen Verhältnis ausgeglichen.
Bei einer Änderung des Indexwertes für Investitionsgüter wird mit Wirkung der der Indexänderung folgenden Abrechnung ein Anteil von 25% des Entgelts im gleichen Verhältnis angeglichen.
5. Die Abrechnung der gelieferten Erdgasmengen erfolgt nach dem bei den Stadtwerken üblichen Verfahren.
Bei der Jahresverbrauchsabrechnung wird der Betrag für den .Jahres-Gasbezug entsprechend der Art und Größe der Anlage bzw. nach dem Verbrauch im Vorjahr ermittelt. Das Entgelt für die voraus-sichtliche Gasentnahme ist in fünf gleichen monatlichen Abschlägen zu zahlen. Der Kunde verpflichtet sich, den Abschlag termingemäß von seinem Konto abbuchen zu lassen, zu überweisen oder auf ein von den Stadtwerken zu benennendes Konto einzuzahlen.
Die endgültige Abrechnung über den tatsächlichen Erdgasverbrauch wird nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres erstellt wobei die Differenz der Zählerstände zu Beginn und zu Ende des Abrech-nungsjahres zugrunde gelegt wird. Der sich aus dieser Jahresabrechnung ergebende Unterschiedsbetrag zwischen dem Rechnungsendbetrag und den gezahlten Abschlägen ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Gutschriften werden zurückgezahlt.
Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, werden Verzugs- und Mahngebühren sowie die Kosten für das Nachkassieren entsprechend Anlage 2 zu den AVB erhoben.
Wie mir scheint, haben diese aber nichts mehr mit der Preisanpassung und dem Anpassungstermin für das Ergas zu tun.
Sind die Stadtwerke Trier verpflichtet mir die Genehmigung/Freistellung der Preisgleitklausel nachzuweisen? Was habe ich für Möglichkeiten, wenn sie sich weigern? Meiner Aufforderung der prüfbaren Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlage für die Preiserhöhungen sind sie auch nicht gefolgt.
RR-E-ft:
Ändert sich der Gasbezugspreis tatsächlich monatlich- entsprechend der Anpassung an den Heizölpreis?
Wer sich auf das Recht zu einseitigen Preisanpassungen beruft, hat dieses nachzuweisen (vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 19).
Ihr Versorger hat den Nachweis zu erbringen, dass die Klausel nicht wegen Verstoß gegen geltende gesetzliche Bestimmungen unwirksam ist.
Das folgt daraus, dass Indexklauseln grundsätzlich unzulässig sind, aber ausnahmsweise genehmigt werden oder freigestellt sein können:
http://www.stuttgart.ihk24.de/SIHK24/SIHK24/produktmarken/index.jsp?url=http%3A//www.stuttgart.ihk24.de/SIHK24/SIHK24/produktmarken/recht_und_fair_play/recht/Vertragsrecht/Vertragsgestaltung_mit_Wertsicherungsklauseln.jsp
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
koltesp:
vielen Dank für die guten Tipps und Ratschläge, ich werde diese in meinem nächsten Antwortschreiben an die Stadtwerke Trier verarbeiten, und bin jetzt schon gespannt, wie sie darauf reagieren werden.
koltesp:
Heute habe ich ein Antwortschreiben der Stadtwerke Trier erhalten, die darin Stellung beziehen auf meine letzte eMail, in der ich sie, wie angeraten, aufforderderte mir die Genehmigung für die Preisgleitklausel nachzuweisen.
Folgendes wurde mir geantwortet:
Sehr geehrter Herr Koltes,
Ihre E-mail vom 12.02.2004 haben wir erhalten. Wir haben diese zum Anlass genommen, die gesamte bislang geführte Korrespondenz an unsere Rechtsanwälte zu übergeben und möchten uns nach Konsultation mit diesen nunmehr abschließend wie folgt äußern:
Sie berufen sich in Ihren bislang vier Schreiben (vom 10.12.2004, 05.01 .2005, 15.01.2005, 12.02.2004) auf die Vorgaben des § 315 BGB. Nach dessen Absatz 1 „ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung (einer Leistung, d. Unterz.) nach billigem Ermessen zu treffen ist“, wenn „die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden“ soll. Genau an einer derartigen Situation fehlt es hier. Wie bereits in unserem Schreiben vom 14.01.2005 dargelegt, gibt es kein einseitiges Recht der SWT, den Preis als solchen einseitig zu bestimmen. Vielmehr haben wir uns mit Ihnen vertraglich auf die Belieferung mit Gas zu einem konkreten Preis und Preisbildungs- und Anpassungsmechanismen geeinigt. Der Einwand der Unbilligkeit steht Ihnen also bereits grundsätzlich nicht zu (vgl. etwa BGH vom 10.05.1990 - Az. VII ZR 209/69; OLG München v. 22.05.2003 — Az. U (K) 4604/02; LG Hannover v. 04.11.2003 — Az. 18 0 387/02); LG Rostock v. 12.03.2004-Az. 30161/03).
Unbeschadet dessen, haben wir in unserem Schreiben vom 14.12.2004 die komplexe Beschaffungssituation und die Marktentwicklung im Gasbereich erläutert. Die Preiserhöhung ist danach von Ihrem Vertrag gedeckt.
Weitere Erörterungen würden sich damit an dieser Stelle erübrigen. Wir haben allerdings Verständnis dafür, dass Sie sich durch die Anmerkungen einiger Verbraucherschutzverbände dazu veranlasst sehen, diese auch im Rahmen Ihrer eigenen Bezugssituation zu hinterfragen. Daher erlauben wir uns folgende
Erörterungen:
Zunächst sprechen Sie die Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes, BKartA im Hinblick auf die Nichtigkeit von langfristigen Lieferverträgen mit Gesamtbedarfsdeckungs- oder Mindestbedarfsdeckungsklauseln an. Richtig ist, dass das Amt im Hinblick auf verschiedene Vertragskonstellationen auf dem Gasmarkt recherchiert. Ausgangspunkt der Überlegungen des BKarIA ist dabei eine nicht neue Rechtsauffassung, die aussagt, dass immer dann, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen lange Verträge mit Gesamtabnahme-verpflichtungen schließt, die Gesamtnichtigkeit des Vertrages denkbar ist. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung sind 20jährige Lieferverträge mit dem Zwang zur Gesamtabnahme bei dem Gasvorlieferanten, die vor der Liberalisierung des Gasmarktes in 1998 geschlossen und im Weiteren nicht derart nach verhandelt wurden, dass eine u. U. gegebene Gesamtnichtigkeit wieder geheilt wurde.
Welche Mindestlaufzeit ein Gesamtabnahmevertrag haben muss, um wirklich gesamtnichtig zu sein, ist in der Rechtsprechung heftig umstritten. Ein Vertrag jedenfalls, wie er zwischen Ihnen und SWT besteht <und insbesondere eine derartige Laufzeitenregelung vorsieht), ist von einer Nichtigkeit weit entfernt. Zur vertieften Lektüre empfehlen wir Ihnen Theabald/Zenke, Grundlagen der Strom- und Gasdurchleitung, 2001, wo die Voraussetzungen einer Vertragsnichtigkeit detailliert beschrieben sind.
Unabhängig davon, hat eine abstrakt geäußerte Rechtsauffassung des BKartA auf die für uns gestiegenen Einkaufskosten leider keinen unmittelbaren Einfluss. Die Beschaffungssituation und die Marktentwicklung im Gasbereich hängen nicht von der generell geäußerten Auffassung des BKartA ab.
Im Weiteren fordern Sie die Vorlage einer BAFA-Genehmigung unserer Preisklausel. Unklar ist uns zum einen, worauf Sie Ihr Ansinnen stützen, von uns die Vorlage einer öffentlich-rechtlichen Genehmigungen verlangen zu können. Zum anderen aber verstehen wir den Rückgriff auf § 2 Abs. 1 5. 1 Preisangaben- und Preisklauselgesetz schlichtweg nicht. Unabhängig davon, dass bereits das Lesen der Norm zeigt, dass die Vergleichbarkeit der in Abhängigkeit zueinander gestellten Güter gegeben ist, fehlt es bereits an der Anwendbarkeit der Norm. Das Verbot von Preisklauseln nach § 2 Abs. 1 8. 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes gilt nach der Ausnahmevorschrift des § 1 der Preisklauselverordnung schlichtweg nicht. Unsere Preisklausel ist eine vom Gesetzgeber ausdrücklich genehmigungsfrei gestellte Klausel.
Auch bezüglich der von Ihnen angeführten Prüfung der Kartellrechtmäßigkeit der Ölpreisbindung durch das Bundeskartellamt vermögen wir rechtliche Konsequenzen für die Preiserhöhung zum 01.01.2005 nicht zu erkennen. Diesbezüglich ist derzeit noch gar nicht absehbar, ob die Prüfung des BKartA überhaupt zu einer entsprechenden Rechtsauffassung und kartellbehordlichen Praxis führen wird. Sofern Sie sich über eine Gegenauffassung informieren möchten, verweisen wir auf den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, BmWA herausgegebenen ‚Bericht über die Auswirkungen der Koppelung des Gaspreises an den Ölpreis‘ vom 13.09.2000. U. a. in diesem Bericht geht das BMWA von der Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Ölpreisbindung aus. Letztlich haben aber auch diese rechtlichen Zweifel keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Preisanpassung im Rahmen des zwischen Ihnen und SWT bestehenden Gasliefervertrages.
Sehr geehrter Herr Koltes, unbeschadet eines durchaus nachzuvollziehenden Interesses an der Entwicklung von Preisen im Versorgungsbereich haben wir nach wie vor kein Verständnis für die Einstellung sämtlicher Zahlung bei gleichzeitig fortdauernder Abnahme von Gas. Einwände gegen Rechnungen und
Abschlagsberechnungen berechtigen — wie bereits dargestellt — nach § 30 AVBGa5V zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.“
Offensichtliche Fehler in der Rechnung machen Sie nicht geltend, so dass eine Einstellung der Zahlung schlichtweg unzulässig ist. § 30 AVBGasV soll einen kontinuierlichen Liquiditätszufluss für die Versorgungsunternehmen gewährleisten. Insbesondere die Versorgungssicherheit geriete in Gefahr, sollte jeder Kunde bei fortwährender Inanspruchnahme der Versorgung keinerlei oder nur teilweise Zahlungen leisten. In jüngster Zeit hat diesbezüglich etwa das AG Hamburg (Urt. v.
22.12.2004, Az. 641 0 437/04) festgestellt, dass sogar eine
Versorgungseinstellung - Sperrung - schon bei nicht unwesentlicher Kürzung der geforderten Abschlagsbeträge in Betracht kommt. Abschließend möchten wir erneut anmerken: Das von Ihnen wiederholt zitierte BGH-Urteil Az VIII, ZR 279/02 greift vorliegend nicht. Allein die von Ihnen benannte Wortgleichheit in den AVB genügt nicht, die Ungleichheit der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte zu beseitigen: Bekanntlich ist der Wassermarkt nicht, der Gasmarkt jedoch seit 1998 liberalisiert
Wir gehen nunmehr davon aus, dass Sie die Bezahlung der Abschlagsbeträge wieder aufnehmen und die offenen Positionen begleichen. Wir legen uns diesen Brief auf Wiedervorlage zum 15.03.2005.
Sollten Sie Ihr Kundenkonto bis zu diesem nicht ausgeglichen haben, sehen wir uns veranlasst, unsere Rechtsposition unter Einsatz der dafür vertraglich und gesetzlich zugelassenen Mittel durchzusetzen.
Da ich die hier angeführte Argumentation als Verbraucher und nicht Jurist nicht überprüfen kann, wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben, als klein beizugeben. Und wieder einmal hat Goliath gewonnen!
Cremer:
Hallo Koltesp,
ich bin mal auf die Webseite der Stadt Trier gegangen. Mir fällt dabei auf, wenn man den Gaslieferung und Preise/Tarif - Button betätigt, dass es nur einen Tarif gibt. Ist das richtig? Ich kann jedenfalls keinen andere Tarifinformation öffnen.
Nur den Sondertarif, keinen Allgemeinen Tarif?
Sollte dies der Fall sein, bitte nochmals prüfen, so können Sie ja keinen anderen Tarif aus freien Stücken nach Ihrer Willenserklärung wählen. Dann greift auf alle Fälle § 315 BGB !! Alles andere ist Gesülze der Stadtwerke zwecks Einschüchterung.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln