Energiepreis-Protest > SWT Stadtwerke Trier

Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel

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RR-E-ft:
@koltesp

Die Rechtsprechung des BGH vom 30.04.2003 zum Verhältnis zwischen § 30 AVBV und § 315 BGB gilt auch für § 30 AVBGasV.

Wenn das so klar wäre, wie Ihr Versorger meint, würden schon längst viele Gaskunden in Deutschland bitter frieren.

Wer mag denn glauben, dass die Gasversorger bisher aus reinem Gutmenschentum Ihre Argumentationskanonaden loslassen.

Die Klausel in Ihrem Vertrag ist so alt, dass man nicht glauben mag, dass diese noch tatsächlich im Vertragsverhältnis gelebt wird.

Und werden denn tatsächlich die Preise monatlich oder bei periodischer Veröffentlichung der Indexwerte zu diesen Zeitpunkten angepasst?

Lassen Sie sich doch einfach für die Jahre 2003 und 2004 die Entwicklung der Indexwerte und die Berechnung der geforderten und zur Abrechnung gebrachten Preise schriftlich nachweisen.

Ihr Versorger dürfte wohl selbst dabei Schwierigkeiten haben.

Fragen Sie noch einmal mal ganz genau nach und lassen Sie sich die Entwicklung der Indexwerte und der Preise darstellen und erläutern.

Wenn Ihr Versorger sich streng daran gehalten hat, wird ihm der entsprechende Nachweis überhaupt nicht schwer fallen.

Das hat dann mit der übrigen Marktsituation überhaupt nichts zu tun.
Es wundert also schon, warum Ihr Versorger überhaupt auf diese verweist.

Immerhin könnte sich Ihr Versorger ja auch bei der Umsetzung der Entwicklung der Indexwerte in die Preisentwicklung verrechnet haben.
Ist ja schließlich nicht ganz einfach.

Bis zur Wiedervorlage ist ja noch Zeit.

Zudem kennt Ihr Versorger die BGH - Rechtsprechung und weiß, dass eine Versorgungssperre nach dem Einwand der Unbilligkit nicht durchgeführt werden darf. Verweisen Sie auf den Artikel in der Zeitschrift für Kommunale Wirtschaft Heft 1/2005; S. 2 \"Die Rechtslage ist unklar\" von den Kollgen Gersemann und Dr. Hinrichs, Freiburg i. Br. und lesen Sie auch selbst unter www.zfk.de am rechten Rand den \"Hintergrund\" zu diesem Beitrag.

Eine Sperre darf schon nicht angedroht werden.

Lesen Sie nur unter \"Neuigkeiten\" zu den Hamburger Ereignissen Mitte November letzten Jahres

Und nach einer Sperrandrohung verbleiben Ihnen immer noh zwei Wochen Zeit. Bisher also kein Grund, schon einzulenken.

Setzen Sie sich auch mit Ihrem Wirtschaftsministerium als Energieaufsichts- und Kartellbehörde in Verbindung.

Einige Minister hatten die Verbraucher sogar ermuntert, sich an der Aktion zu beteiligen. Ich sehe gerade, es war Ihr Minister. Na dann wenden Sie sich mal wegen Unterstützung an diesen.


Wenden Sie sich auch an die Verbraucherzentrale Ihres Landes.
Dort gibt es bereits umfangreiche Erfahrungen.

Gekürzt haben Sie aber nur wegen der Preiserhöhung oder?

Andernfalls muss ich sehr zur Vorsicht gemahnen.

In Erinnerung ist das Urteil von Hamburg- Harburg, wo ein Verbraucher sich auch nicht nach den Empfehlungen der Verbraucherverbände richtete, sondern ohne Beistand eines Experten in den Streit zog...

Soweit Ihr Versorger die Anwendbarkeit des BGH- Urteils vom 30.04.2003 auf § 30 AVBGasV in Zweifel zieht, ist nur darauf zu verweisen, dass der BGH in seiner Begründung auf seine ständige Rechtsprechung zu § 30 AVBEltV Bezug nimmt und dabei auch auf das letzte Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02, im Volltext abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de - Entscheidungen.

In dem Urteil vom 05.02.2003 ging es um einen Rückerstattungsanspruch zuviel gezahlter Strompreise gem. §§ 812 i. V. m. 315 BGB für die Zeit bis 1999.

Der BGH weist dabei darauf hin, dass § 315 BGB auf Strompreise nach ständiger Rechtsprechung Anwendung findet.

Dass dies Anwendung des § 315 BGB etwa auf Strompreise aus 1999 nach der Liberalisierung des Strommarktes mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz vom 28.04.1998 ausgeschlossen sei, hat der BGH mit keiner Silbe erwähnt, weil diese Auffassung schon nicht richtig ist.

Im Gasbereich gibt es zudem gar keinen liberalisierten Markt für den Kunden.   Fragen Sie Ihren Versorger doch einfach mal, wer als Alternative zu diesem überhaupt zur Verfügung stünde, da ihnen keiner bekannt ist.


In dem Urteil vom 05.02.2003 stellt der BGH am Ende zudem fest, dass die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbots nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammenfallen, so schon Urteil vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991,S. 2065 = NJW-RR 1992, S. 183.
     

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
Hallo Koltesp

Ergänzend zu Herrn Frickes Antwort, hier die Adresse:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW)
Herrn Minister Arthur Bauckhage
Stiftstr. 9
55116 Mainz

oder
MWVLW
Referat 8205
Stiftstr. 9
55116 Mainz

koltesp:
Hallo Herr Fricke, hallo Herr Cremer,

in meinem letzten Schreiben an die Stadtwerke Trier habe ich mich, betreffend der Genehmigungspflicht der Preisgleitklausel in meinem Vertrag (Ihrem damaligen Rat folgend) auf § 2 Abs 1 Preisangaben- und Preisklauselgesetz berufen. Anscheinend ist die Preisgleitklausel in meinem Vertrag doch nicht genehmigungspflichtig. Ich gehe nicht davon aus, dass die Stadtwerke hier etwas falsches angeben.
Damit bleibt natürlich auch die Frage offen, wenn die Preisgleitklausel nun vertraglich rechtens ist, ob ich mich dann weiterhin auf § 315 stützen kann? Und ob ich dann auch das Recht habe, die Rechnung der Stadtwerke um einen bestimmten Betrag zu kürzen? Entgegen der Darstellung der Stadtwerke habe ich die Rechnungen nur um den Betrag der Preiserhöhung gekürzt, und nicht, wie behauptet, die komplette Zahlung eingestellt. Nun habe ich aber bereits eine Zahlungserinnerung erhalten. Sollte ich also durch die bestehende Preisgleitklausel keinen Spielraum haben, so laufe ich doch Gefahr, dass mir mit der nächsten Mahnung Mahnkosten belastet werden. Daher möchte ich Sie bitten, zu dem Sachverhalt Preisgleitklausel und § 315 noch einmal konkret Stellung zu nehmen, damit ich über mein weiteres Vorgehen und die richtige Argumentation entscheiden kann.
Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
P. Koltes

Cremer:
Hallo Herr Koltes,

bitte nochmals kurz um Antwort auf meine Anwort vom 1.3.05 um 20:15 Uhr

Gibt es für Gas von den Stadtwerken nur einen sogenannten Allgemeinen Tarif, keinen Sondertrarif?

Wenn dem so ist, dann kann man auf alle Fälle § 315 BGB wahrnehmen.

koltesp:
Hallo Herr Cremer,

für den Versorgungsbereich Konz, zu dem ich zähle, bieten die Stadtwerke aktuell zwei Tarife an: (Sondervereinbarung) S1, den wir vereinbart haben und (Sondervereinbarung) S2 (gültig ab 01.04.2004) ab 2200 Stunden/Jahr. Wobei für mich bei dem S2 Tarif nicht klar ist, worauf sich die 2200 Stunden beziehen, damit man diesen Tarif überhaupt wählen kann. Wir haben bei uns im Haus einen Jahresverbrauch von ca. 20.000 kW/h. Daher würde der Tarif S2 rechnerisch auch keinen Unterschied machen. Ich gehe aber davon aus, dass die Stadtwerke für meinen Versorgungsbereich keine weiteren Tarife anbieten.
http://www.swt.de/gas/ms_6-2.htm

Bitte nehmen Sie auch noch einmal Stellung zu folgender Aussage der Stadtwerke Trier:

--- Zitat von: \"SWT\" ---Sie berufen sich in Ihren bislang vier Schreiben (vom 10.12.2004, 05.01 .2005, 15.01.2005, 12.02.2004) auf die Vorgaben des § 315 BGB. Nach dessen Absatz 1 „ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung (einer Leistung, d. Unterz.) nach billigem Ermessen zu treffen ist“, wenn „die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden“ soll. Genau an einer derartigen Situation fehlt es hier. Wie bereits in unserem Schreiben vom 14.01.2005 dargelegt, gibt es kein einseitiges Recht der SWT, den Preis als solchen einseitig zu bestimmen. Vielmehr haben wir uns mit Ihnen vertraglich auf die Belieferung mit Gas zu einem konkreten Preis und Preisbildungs- und Anpassungsmechanismen geeinigt. Der Einwand der Unbilligkeit steht Ihnen also bereits grundsätzlich nicht zu (vgl. etwa BGH vom 10.05.1990 - Az. VII ZR 209/69; OLG München v. 22.05.2003 — Az. U (K) 4604/02; LG Hannover v. 04.11.2003 — Az. 18 0 387/02); LG Rostock v. 12.03.2004-Az. 30161/03).
--- Ende Zitat ---

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