Energiepreis-Protest > SWT Stadtwerke Trier

Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel

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koltesp:
In dem letzten Antwortschreiben meines Gasversorgers, den Stadtwerken Trier, berufen sich diese auf die Preisgleitklausel in dem vereinbarten Sondervertrag. Wie ich nun hier nachgelesen habe, kann ich mich aufgrund dieser Klausel nicht auf die Anwendbarkeit des § 315 BGB berufen, was ich in den vorangegengenen Schreiben immer getan habe.

Wie gehe ich in diesem Fall nun am Besten weiter vor, um den Preiserhöhungen der Stadtwerke zu entgegnen? Oder muss ich aufgrund dieser Klausel die Preiserhöhungen notgedrungen doch akzeptieren?

Cremer:
@ koltesp

Enthält Ihr Vertrag \"Besondere Vertragsbestimmungen\"? oder sind diese angehängt?
Enthalten diese einen § für Preisänderungen oder Preisgleitklauseln?
Steht dort das Wort \"kann\" oder \"können\" in Verbundung mit wie z.B.
\"Die Preisänderungsklauseln können jeweils mit Beginn ......\" oder
\"Eine Ändrung des Verbrauchpreises kann jeweils zu den nachstehend genannten Terminen....

Dann sind die Voraussetzungen nach § 315 BGB gegeben und Sie können Widerspruch einlegen. Alles andere ist nur Panikmache der Stadtwerke !!

Sie nennen etwas von Preisgleitklausel im Vertrag. Mailen Sie mir den Passus komplett, ich lese ihn mal durch.  Ich glaube da irren die Stadtwerke Trier in ihrer Argumentation

koltesp:
@ Gerd Cremer:

Vielen Dank, dass Sie sich die Klausel in meinem Vertrag ansehen wollen.
Nachfolgend habe ich den Abschnitt aus dem Vertrag als Zitat beigefügt.

Vertrag (Preisregelung S1)
(vom 23.11.1990)

Auszug

Voraussetzungen und Bedingungen des Sondervertrages über die Lieferung von Erdgas

[...]

3. Die vorgenannten Preise gelten für Erdgaslieferungen unter Kostenverhältnissen, die gekennzeichnet sind durch:

a) den tariflichen Gesamtstundenlohn für Lohnempfänger (Verheiratete mit einem Kind) der Mitglieder des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmen e.V. für Lohngruppe 1a bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren. Dieser Gesamtstundenlohn setzt sich am 31. Dezember 1988 wie folgt zusammen (Lohnbasis):

   Tariflohn Lohngruppe 1a      4,40 DM/h
   Leistungszulage             0,28 DM/h
   Familien- und Kindergeld   0,26 DM/h
   Gesamtstundenlohn      4,94 DM/h

Der Gesamtstundenlohn ist der Monatslohn laut Tarifvertrag geteilt durch die jeweils tariflich zu leistenden durchschnittlichen Arbeitsstunden.

Künftige Sozialzuschläge, die gleichmäßig an alle Arbeitnehmer dieser Gruppe auf Grund zwingender Tarifvorschrift gezahlt werden, werden berücksichtigt und auf den Gesamtstundenlohn verrechnet.

b) den für den Jahresdurchschnittspreis des Heizöls geltenden Index laut Statistischem Bundesamt, veröffentlicht in der Fachserie 17, „Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“. Basiswert ist der Index für 1968; er beträgt 15,9 ohne Mehrwertsteuer (1985 100).

Bei einer Änderung des vorgenannten lndexwertes für Heizöl wird mit Wirkung des der Veränderung folgenden Abrechnungsmonats ein Anteil von 60% der Nennpreise im gleichen Verhältnis geändert.

Die Erdgaspreise werden auf drei Dezimalstellen ausgerechnet und auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet. Lautet die dritte Dezimalstelle auf fünf oder darüber, so findet eine Aufrundung, lautet sie auf vier oder darunter, findet eine Abrundung statt.

Öffentlich-rechtliche Abgaben, mit denen die Gasversorgung belastet wird, erhöhen den Gaspreis entsprechend; vermindern sich die zusätzlichen Belastungen wieder, so ermäßigt sich der Gaspreis ebenfalls.

Einer besonderen Benachrichtigung des Kunden über Preisänderungen aus dem Vertrag bedarf es nicht.

Das es sich hierbei um eine sogenannte \"Preisgleitklausel\" handeln soll, ist für mich als Laien nicht zu erkennen, zumal der Begriff \"Preisgleitklausel\" nicht benutzt wird.

Cremer:
Hallo koltesp

Herzlichen Dank für die Übermittlung der Berdingungen des Sondervertrages.

Zunächst fällt mir auf, dass diese Bedingungen uralt sind; das Jahre 1988 als Grundbasis. Hier sind noch Lohngruppen enthalten. Zur Information, dies war auch bei meinem vorhergehenden Vertrag von 1980. Dieser wurde von den Stadtwerken im April 1992 gekündigt und mit neuen Parametrern versehen.

Ich sehe in Ihrem Falle dies nicht als Festpreis an.  Es können Preisanpassungen seitens des Versorgers vorgenommen werden. Somit haben Sie das Recht gemäß § 315 BGB Widerspruch einzulegen.

Hier sollte ggf. nochmals ein kurzes Wort von Herrn Fricke, wenn möglich, abgegeben werden, ob er dies ebenso sieht.

Gibt es noch einen weiteren Paragraphen über mögliche Preisänderungsterminen/Anpassungsterminen wie: \"Preis könenn zum 1.1.,1.4.,1.7.,1.10. gändert werden\"
Schauen Sie bitte nochmals rein. Sofern Sie eine solche oder änliche Klausel finden, dann ist dies ebenfalls kein Festpreis und  §315 kann von Ihnen  angewendet werden.

RR-E-ft:
Es sieht nach einer Preisgleitklausel aus, jedoch erscheint schon keine Formel, die an die entsprechenden Indexwerte anknüpft.

Nach alldem kann gar nicht nachvollzogen werden, wie sich der Preis in Abhängigkeit von den Indexwerten ändern soll.

Auch ist nicht ersichtlich, zu welchen Zeitpunkten die Preise anzupassen wären.

Zudem bedurften solche Regelungen nach dem Bundesbankgesetz und den Nachfolgeregelungen einer Genehmigung bzw. Freistellung, um inflationäre Entwicklungen auszuschließen.

Lassen Sie sich die Genehmigung/ Freistellung einer solchen Preisgleitklausel nachweisen.

Ohne diese Voraussetzungen ist die Klausel unwirksam.

Der Versorger sollte in jedem Falle auch aufgefordert werden, die Entwicklung der Indexwerte und die darauf beruhende Entwicklung der Erdgaspreise nachzuweisen und darzustellen, wie diese Entwicklungen konkret miteinander verknüpft sind.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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