Energiepreis-Protest > SWT Stadtwerke Trier

Mein Versorger beruft sich auf die Preisgleitklausel

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Cremer:
hallo Koltesp

1.)
der Tarif S2 ist analog zu unserem in Bad Kreuznach sogenannten \"Umweltbonus\".

Sofern Sie mit Ihrer Heizung über 2200 h pro Jahr kommen, wird Ihnen ein Bonus, wie in meinem Fall von 6,88€ oder wie in Ihrem Fall, ein anderer günstiger Tarif gewährt.
 
Wörtlich aus Bedingungen der Stadtwerke Kreuznach:

--- Zitat ---\"Für den Einsatz von Gas in Brennwertgeräten erhalten unsere Kunden für jedes weitere kW vertraglich festgelegter Leistung einen Umweltbonus von netto 5,93 EUR (brutto 6,88 EUR). Dies gilt nur für Kunden, deren Abrechnung ein volles Jahr (mindestens 340 Tage) zugrunde liegt\"
--- Ende Zitat ---


Die Formel ist: Stunden = Bezogene Jahresleistung (kwh) ./. Kesselleistung.

2.)
Aufgrund dessen, dass die SWT zwei Tarife anbieten, könnte man meinen, dass der Einwand der Unbilligkeit nicht angewendet werden könnte.

Aber, da der Tarif S2 an eine Bedingung geknüpft ist, nämlich 2200h und mehr zu erreichen (Brennwertkessel, also Verlustarm), kann man davon ausgehen, dass es nur einen Tarif gibt. Insofern liegt keine freie Willenserklärung vor, dass Sie einen Tarif wählen können. Damit sind die Vorraussetzungen des § 315% BGB erfüllt, dass der Preis einseitigt (SWT) festgesetzt wurde.

koltesp:
Hallo Herr Cremer,

ich kann nicht verstehen, wie man einen Tarif derart untransparent im Internet veröffentlichen kann? Wenn Ihre Angaben stimmen, so würde der Tarif doch einen höheren Verbrauch preislich begünstigen. Wenn ich also davon ausgehe, dass unsere neue Niedertemperaturheizung ca. 20% einspart, so würde ich mit dem Tarif S2 eindeutig mehr bezahlen, als mit dem Tarif S1. Wo bitteschön ist denn da ein „Umweltbonus“?

Da ich das \"Juristen-Deutsch\" der SWT nicht so ganz verstehe, hätte auch gerne noch eine bezugnehmende Stellungnahme von Ihnen und/oder Herrn Fricke zu dem Zitat aus dem letzten Schreiben der SWT, wenn dies möglich ist:

--- Zitat --- Sie berufen sich in Ihren bislang vier Schreiben (vom 10.12.2004, 05.01 .2005, 15.01.2005, 12.02.2004) auf die Vorgaben des § 315 BGB. Nach dessen Absatz 1 „ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung (einer Leistung, d. Unterz.) nach billigem Ermessen zu treffen ist“, wenn „die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden“ soll. Genau an einer derartigen Situation fehlt es hier. Wie bereits in unserem Schreiben vom 14.01.2005 dargelegt, gibt es kein einseitiges Recht der SWT, den Preis als solchen einseitig zu bestimmen. Vielmehr haben wir uns mit Ihnen vertraglich auf die Belieferung mit Gas zu einem konkreten Preis und Preisbildungs- und Anpassungsmechanismen geeinigt. Der Einwand der Unbilligkeit steht Ihnen also bereits grundsätzlich nicht zu (vgl. etwa BGH vom 10.05.1990 - Az. VII ZR 209/69; OLG München v. 22.05.2003 — Az. U (K) 4604/02; LG Hannover v. 04.11.2003 — Az. 18 0 387/02); LG Rostock v. 12.03.2004-Az. 30161/03).
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
@koltesp

Einzelene urteile finden sich bereits in dem Thread \"Neue Urteile zu § 315 BGB\". Wenden Sie sich auch an den Energiereferenten Ihrer Verbraucherzentrale.

Diese befasst sich gerade mit den Tarifen und den Vertragsklauseln der SWT.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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