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Autor Thema: ESB Schreiben n. BGH Urteil  (Gelesen 19943 mal)

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Offline Mainburg

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« am: 03. Juli 2007, 13:38:23 »
Hallo zusammen,
habe heute nach langem wieder ein Mal ein Schreiben der ESB bekommen. Dabei handelt es sich um eine \"Abrechung\" mit einer Aufforderung meinen gekürzten Rechnungsbetrag aus der Abrechnung 2006 bis spätestens Mitte Juli 2007 zu überweisen. Großzügigerweise würde bei Einhaltung der Frist auf die Geltendmachung von Verzugsschäden verzichtet. Der genaue Wortlaut des Schreibens lautet:

Sie haben sich in der Vergangenheit gegen die Billigkeit des von uns verlangten Erdgaspreises gewandt. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 13. Juni 2007 abschließend entschieden, daß den Versorgern auf Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt ist. Die Preisänderung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an den Kunden weitergegeben werden. Hierzu hält es der BGH in Übereinstimmung mit dem LG Heilbronn als maßgeblicher Vorinstanz der Entscheidung für ausreichend, wenn eine Vergleichsbetrachtung der Einkaufspreise mit den Lieferpreisen für Endkunden vorgenommen wird. Eine Betrachtung der Gesamtkosten ist nicht geboten. Nach diesen Grundsätzen wurde von der ESB für alle Preisänderungen seit 10/2004 jeweils ein Wirtschaftsprüfertestat eingeholt (s. Anlagen). Danach steht fest, dass die Preisgestaltung der Billigkeit entspricht. Aufgrund des Widerspruchs und der Kürzung der angemessenen Zahlungen, schulden Sie uns ohne Berücksichtigung etwaiger Verzugszinsen....
Wir fordern Sie auf, den offenen Betrag von... nunmehr unverzüglich -bis
spätestens 15. Juli 2007 - zu begleichen.
Da die festgesetzten Preise von Anfang an den Forderungen der Billigkeit entsprachen, sind Sie durch die Nutzung in Verzug geraten.

Soweit ich bis zur gesetzten Frist die Beträge vollständig begleiche, würde auf Verzugsschaden verzichtet werden.
Andernfalls behält sich die ESB vor, ohne weitere Ankündigung die Forderungen gerichtlich geltend zu machen und ich werde noch ausdrücklich auf die damit verbundenen Mehrkosten hingewiesen.

Eine exakte Abrechnung für das neue Verbrauchsjahr würde mir bis 17. Juli 2007 gesondert zugehen.

Was heißt das jetzt mit Bezug auf das Urteil? Die ESB weist wieder über die Wi-Prüfer \"PriceWaterhouseCoopers\" die Rechtmäßigkeit nach. Muß nach wie vor die ESB in einem Gerichsverfahren die Kalkulation offenlegen
(in Bezug auf das BGH-Urteil)?
Wie soll ich weiter verfahren?

Offline oerni

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #1 am: 03. Juli 2007, 13:45:38 »
Hallo Zusammen,


bin seit heute Mitglied hier im Forum und staune nicht schlecht, wie viele doch gegen die Preispolitik von ESB protestieren.

Habe heute Post von ESB bekommen, darin steht:

Sehr geehrter Herr ...

Sie haben sich in Vergangenheit gegen die Billigkeit des von uns verlangten Ergaspreis gewandt.
Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 13.06.2007 abschließend entschieden, dass den Versorgungsunternehmen auf Grundlage der Rechtlichen Rahmenbedingungen ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt ist. Die Preisänderung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn Kostensteigerungen während der Verztragslaufzeit an den Kunden weitergegeben werden. Hierzu hält es der BGH in Übereinstimmung mit dem LG Heilbronn als maßgeblicher Vorinstanz der Entscheidung für ausreichend, wenn eine Vergleichsbetrachtung der Einkaufspreise mit den Lieferpreisen für den Endkunden vorgenommen wird.
Eine Betrachtung der Gesamtkosten ist nicht geboten. Nach diesen Grundsätzen wurde von der ESB für alle Preisänderungen seit Oktober 2004 jeweils ein Wirtschaftsprüfertestat eingeholt.
Danach steht fest, dass unsere Preisgestaltung der Billigkeit entspricht.

Aufgrund Ihres Widerspruchs und der Kürzung der angemessenen Zahlungen schulden Sie uns ohne Berücksichtigung etwaiger Verzugszinsen, gemäß Aufstellung .... Euro.

Anlage der Fa.:PriceWaterhouseCoopers WPG
Bescheinigung über Ermittlung des Anstieges der Gasbezugskosten.
u.a. steht geschrieben:
Ausgangspunkt unserer Tätigkeit waren due uns von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Daten und Informationen zum gasbezug und zu den Tarifpreisen (Bezugsverträge, Nachträge, Sonderregelung, monatliche Abrechnung, Tarifblätter, etc.)

Ich habe keinen festen Vertrag über einen besonderen Tarif vereinbahrt.

Meine Frage an Euch,

Gilt diese Bescheinigung tatsächlich vor Gericht als Nachweis?

Wie soll ich mich verhalten, zahlen oder ESB Klagen lassen?

Danke im Voraus für Eure Antworten.

P.S.
Die Richter beim BGH sind wohl ein wenig Weltfremd, im Bezug auf Wahlmöglichkeit.
Ich kann mir nicht ständig neue Heizungen mit verschiedenen Medien einbauen, nur weil die Versorger Ihren Preis willkürlich erhöhen. Werde dieses auch den D+H beim BGH schreiben.
Gruß oerni
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Offline jpo312

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #2 am: 03. Juli 2007, 15:06:32 »
Würde mich auch interessieren. Allerdings tendiere ich eher dazu mich verklagen zu lassen.

Was meint Ihr?

Offline ESG-Rebell

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #3 am: 03. Juli 2007, 17:02:21 »
Zitat
Original von oerni
Die Preisänderung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn Kostensteigerungen während der Verztragslaufzeit an den Kunden weitergegeben werden. [...]
Eine Betrachtung der Gesamtkosten ist nicht geboten.
Alles Blödsinn.
Dies kam dadurch zustande, dass der Gaskunde ursprünglich nicht den Gesamtpreis als unbillig gerügt hatte.

Zitat
Original von oerni
Wie soll ich mich verhalten, zahlen oder ESB Klagen lassen?
Wie bisher - wenn Sie mit Musterbrief der VZ widersprochen haben, ändert sich nix. Siehe auch Konsequenzen aus dem BGH-Urteil

Zitat
Original von oerni
Die Richter beim BGH sind wohl ein wenig Weltfremd, im Bezug auf Wahlmöglichkeit. Ich kann mir nicht ständig neue Heizungen mit verschiedenen Medien einbauen ...
Nein, sind sie nicht. Der Senat folgte dem Argument des GVU, dass Altkunden indirekt vom Substitutionswettbewerb bei Neukunden profitieren; ebenfalls, weil der Gaskunde dies wohl nicht hinreichend bestreiten konnte.

Aber wie schon an anderer Stelle empfohlen: Erstmal die schriftliche Urteilsbegründung abwarten ...

Gruss,
ESG-Rebell

Offline oerni

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #4 am: 03. Juli 2007, 17:20:38 »
Wie bisher - wenn Sie mit Musterbrief der VZ widersprochen haben, ändert sich nix. Siehe auch Konsequenzen aus dem BGH-Urteil

Kenne keinen Musterbrief von VZ, wo gibt es diesen zum Download?


Nein, sind sie nicht. Der Senat folgte dem Argument des GVU, dass Altkunden indirekt vom Substitutionswettbewerb bei Neukunden profitieren; ebenfalls, weil der Gaskunde dies wohl nicht hinreichend bestreiten konnte.

Aber hallo,

wieso profitiere ich davon, wenn mir der Gaspreis zu hoch erscheint, kann ich doch nicht schnell mal eine Ölheizung einbauen und beim nächstenmal eine Hackschnitzelheizung.
Gruß oerni
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Offline eislud

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #5 am: 03. Juli 2007, 19:29:53 »
@oerni

Hier der Link zum Musterschreiben an den Gas- / Stromversorger vom Bund der Energieverbraucher.


Der BGH vertritt laut Pressmeldung die Meinung, dass es einen Substitutionswettbewerb zwischen den einzelnen Energiearten gibt. Ist die eine Energieart günstiger, wie zum Beispiel bis vor kurzem Holzpellets oder auch Brennholz, passen sich die Preise der unterschiedlichen Energiearten einander an.

Zumindest stimmt es wohl, das es nicht lange dauert, bis die günstigeren Energiearten bis auf die Preise der restlichen aufschließen oder sogar darüber hinausschießen, weil die Nachfrage eben zu groß wird, und man auch schlecht wieder wechseln kann.

Ich bin auch nicht der Meinung, dass ein solcher Substitutionswettbewerb mir in erkennbarem Maße zu einem wirksamen Wettbewerb gereicht.


In diesem, wie auch in anderen Punkten, wurde es dem BGH sehr leicht gemacht. Ich habe im Moment keinerlei Informationen, dass etwa die unterlegene Seite gegen diese Auslegung eines Substitutionswettbewerbes vorgegangen wäre.

Das gleiche gilt auch für die Gutachten der Wirtschaftsprüfer.

Im Zivilrecht gilt, wo kein Kläger, da kein Richter. Wird ein Punkt der Gegenseite nicht beanstandet, muss der Richter dies auch nicht tun - so weit zumindest mein Verständnis.

Deshalb würde ich auch meinen, dass es vielleicht nicht allzulange dauern wird, bis dieser Punkt der BGH-Entscheidung eine andere Auslegung erfahren wird, sofern er denn letztlich überhaupt in die Urteilsbegründung Eingang finden wird.

Deshalb sollten wir vielleicht die Urteilsbegründung abwarten.

Gruss eislud

Offline Cremer

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #6 am: 03. Juli 2007, 20:09:09 »
@Mainburg,
@oerni,
@jpo312,

Zunächst gilt es abzuwarten, was die Urteilsbegründung sagen wird.

Sodann lesen Sie bitte die Pressemitteilung des BGH. Im Absatz 2, Satz 3 steht: \"Der Kunde ist Tarifkunde\"

Ich gehe davon aus, dass wir alle hier Sondervertragskunden sind.

Tarifkunde ist man, wenn man nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr verbraucht. :D
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline flupo

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #7 am: 03. Juli 2007, 20:17:17 »
Ich habe auch dieses ESB Schreiben heute erhalten ...

Dort wird aber auch Druck gemacht man soll bis 15.7. spätestens bezahlen, ansonsten wird Verzugsschaden geltend gemacht.

Ich habe seit 01.07.2005 Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt (derzeitige Kürzung in Summe 218 Euro).

Soll man dem Schreiben nun antworten mit dem Hinweis auf die ausstehende Urteilsbegründung oder was empfiehlt der Bund der Energieverbraucher?

Zitat
\"Begründet der Versorger die Preiserhöhungen ausschließlich mit gestiegenen Einkaufspreisen und weist er dies nach, werden solche Verbraucher die nachgewiesenen Preissteigerungen wohl zahlen müssen.\"
Gelten diese PWC-Bescheingiungen als solche Nachweise?


Gruss
Wolfgang Renner

Offline eislud

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #8 am: 03. Juli 2007, 20:19:30 »
@Cremer

Zitat
Tarifkunde ist man, wenn man nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr verbraucht.
Bitte zukünftig im richtigen Forum posten.
Das gehört ins Forum \"Jokes\".  :rolleyes:

@flupo
Wie @ESG-Rebell bereits weiter oben gepostet hat: Konsequenzen aus dem BGH-Urteil vom Bund der Energieverbraucher.

Gruss eislud

Offline flupo

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #9 am: 03. Juli 2007, 20:31:04 »
Zitat

@flupo
Wie @ESG-Rebell bereits weiter oben gepostet hat: Konsequenzen aus dem BGH-Urteil vom Bund der Energieverbraucher.

Gruss eislud

Ich habe dieses Statement \"Konsequenzen aus dem BGH-Urteil vom Bund der Energieverbraucher\" ja zitiert verbunden mit einer Frage???

Offline eislud

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #10 am: 03. Juli 2007, 20:38:17 »
@flupo

Nein, Sie hatten nachträglich Ihr Posting verändert und das Zitat und die Frage eingebaut.  ;)

Und Nein, Gutachten, beauftragt vom Versorger reichen regelmäßig nicht aus.

Gruss eislud

Offline oerni

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #11 am: 03. Juli 2007, 23:12:48 »
Hallo Zusammen,


nachdem sich heraus stellt, dass ESB in diesen Tagen allen Verweigeren Ihre Mahnung verschickt, stelle ich mal eine Gewissensfrage:

Wollen wir weiterhin nicht zahlen oder uns dem Druck beugen?

Ich bin der Meinung hart bleiben, weiterhin kürzen, auf den Stand von 2004/2005.
Gruß oerni
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Offline ESG-Rebell

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #12 am: 04. Juli 2007, 09:49:31 »
Zitat
Original von oerni
Zitat
Original von ESG-Rebell
Nein, sind sie nicht. Der Senat folgte dem Argument des GVU, dass Altkunden indirekt vom Substitutionswettbewerb bei Neukunden profitieren; ebenfalls, weil der Gaskunde dies wohl nicht hinreichend bestreiten konnte.

Aber hallo,

wieso profitiere ich davon, wenn mir der Gaspreis zu hoch erscheint, kann ich doch nicht schnell mal eine Ölheizung einbauen und beim nächstenmal eine Hackschnitzelheizung.

Altkunden sind diejenigen, die sich bereits für eine Energieart entschieden haben und nicht ohne erhebliche Kosten wechseln können.

Neukunden sind diejenigen, die gerade neu bauen oder ihre Heizung sanieren müssen und folglich frei (was immer das heisst, s.u.) wählen können.

Neu- und Altkunden werden jedoch zu denselben Tarifen beliefert. Führt eine Ablehnung von Erdgas durch Neukunden zu einem Preisdruck auf die Erdgastarife, so profitieren davon auch die Altkunden. Dies ist mit \"indirekt\" gemeint.


So weit die Theorie.
Diese funktioniert und das Argument sticht, wenn es einen funktionierenden, durch Preiswettbewerb dominierten einheitlichen Wärmemarkt gibt.

Deshalb reden die GVU diesen auch ständig herbei.

Aber: Mit Gas werden 48% aller Wohnnungen beheizt, mit Öl 31%; macht zusammen 79%.
Diese beiden wichtigsten Energieträger sind zumindest bei den Vorlieferanten immer noch durch die Heizölpreisbindung gekoppelt; konkurrieren also gerade nicht über ihren Preis.

Wechseln Gaskunden frustriert zu Öl, so erhöht dies die Nachfrage und damit den Preis von Öl und über die Kopplung auch den Preis von Gas!

Andere Energiequellen, also Strom aus erneuerbaren Energien oder Kernkraft, Kohle, Öl und Holz müssen jeweils in einer solchen Menge vorhanden sein, dass sie die 48% Energiebedarf der Gaskunden decken könnten. Nur dann kann der Substitutionswettbewerb überhaupt theoretisch preisgetrieben sein.

Heizen mit Strom - wenn er aus fossilen Energieträgern hergestellt wird - hat aufgrund der doppelten Wandlung (Wärme - Strom - Wärme) einen besonders schlechten Wirkungsgrad. Daher kann eine Stromheizung technologisch bedingt gar nicht mit Öl, Gas, Kohle oder Holz preislich konkurrieren; sie muss immer teurer sein.

Zwei Hauptgründe für den Erfolg von Erdgas liegen in
[list=*]
  • einem Anschlusszwang dort, wo Gasnetze verlegt worden sind
  • technische Vorzüge in Form von nicht benötigtem Platz für Öltanks oder Kohlebunker und verfügbaren effizienten Gasbrennwertanlagen.
  • [/list=*]
    Auch ein denkbarer Wechsel zu Holz ist nicht jedem
frei preisgetrieben möglich.
Wollen viele Kunden einer Gemeinde ihre Feuerstellen auf Holz umrüsten, so kann es ihnen passieren, dass die Gemeinde ihnen dies aufgrund der zu erwartenden Feinstaubbelastung verbietet. Dieses Argument stammt übrigens von Herrn Gottschalk, Geschäftsführer der Firma Enersys ;)

Ausserdem - wie hoch ist der Anteil der Neukunden am Gesamtbestand überhaupt?

Wenn nur 1% aller Wohnungen jährlich saniert werden (ich kenne die Zahl nicht), können die GVU dann nicht eine Beeinträchtigung des Neukundengeschäfts hinnehmen, wenn das Altkundengeschäft dafür gigantische Gewinne abwirft?

Sicherlich ja, solange keine ernsthafte Konkurrenz vorhanden ist.

Gruss,
ESG-Rebell

Offline flupo

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #13 am: 04. Juli 2007, 09:51:14 »
@oerni

bin grundsätzlich Deiner Meinung, aber meine Einschätzung beim bisher Geposteten im Forum ist eher es herrscht grosse Unsicherheit.


@eislud

in den Gutachten der Versorger wird auf die Steigung der Einkaufspreise im Vergleich zur Preisanhebung des Versorgers abgehoben.
Warum reicht dies nicht aus?

Offline elmex

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #14 am: 04. Juli 2007, 10:21:04 »
Ein Gutachten des Versorgers ist im Prozess immer ein Parteigutachten, dessen Verwertung man sich als Gegner einfach widersetzen kann (also bestreiten).

Sodann muss die entsprechende Frage -sofern beweiserheblich ist ob beispielsweise nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben werden- vom Gericht auf Antrag mittels eines neutralen Beweises (Gutachter...) geklärt werden.

Dabei muss dann die beweispflichtige Partei (inb einem solchen Fall wohl der Versorger) irgendwelche Unterlagen rausrücken, die das Vorgebrachte belegen. Auch diese Unterlagen können selbstvertändlich wieder inhaltlich substantiiert bestritten werden.

Für dieses Procedere gibt es Anwälte, die sich mit den Spielregeln des Zivilprozesses bestens auskennen.

Aus der Erinnerung ist mir allerdings nicht bekannt, wann ein Versorger diesen Schritt jemals gegangen wäre. Zumal nun endlich eindeutig ausgesprochen wurde, dass § 315 BGB unumstritten Anwendung findet.

Insofern gibt es für mich nur eine Devise: Weitermachen !

 

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