Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: ESB Schreiben n. BGH Urteil  (Gelesen 19945 mal)

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Offline noedl

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #15 am: 04. Juli 2007, 11:05:38 »
Meiner Meinung nach ist endgültig noch gar nichts geklärt. ESB versucht lediglich die Unsicherheit auszunutzen und mit angekündigten Mahnungen zu versuchen, einige Verweigerer wieder zu braven Zahlern zu machen - die dadurch auch das aktuelle Preismodell akzeptieren. Ich mache da nicht mit! Soll mich ESB doch verklagen...wegen knapp 400 Euro (+ Differenz aus der Jahresabrechnung 2006/07) - kann mir nicht vorstellen, dass die den Aufwand betreiben. Und wenn ich mich jetzt dadurch einschüchtern lasse habe ich später ggf. keine Möglichkeit mehr, irgendetwas in Frage zu stellen. Jetzt warte ich mal die neue Jahresabrechnung ab, kürze diese entsprechend auf den Stand von 2005 - und dann schau\'mer\'mal!  8)

Offline oerni

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #16 am: 04. Juli 2007, 11:12:06 »
Hallo,

Danke ESG-Rebell für Deine ausführliche Beschreibung.

Finde trotzdem, die BGH Richter leben auf dem Mond, dort herrscht Schwerelosigkeit und es ist alles viel leichter zu verwirklichen.

Ich für mich habe bereits eine Entscheidung getroffen, ich habe der ESB geschrieben und werde weiterhin kürzen.


Vielleicht kann mal einer noch den Unterschied zwischen Tarif- und Sondervertragskunde (Gas) erläutern.

Danke und schönen Tag
Gruß oerni
____________________________________________
Rechtlicher Hinweis.
Der Artikel gibt meine Meinung wieder.

Offline eislud

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #17 am: 04. Juli 2007, 12:41:40 »
@oerni

Bei einem Tarifvertrag ist man Kunde in der Grundversorgung. Es gilt der Allgemeine Grundversorgungstarif des Grundversorgers, den ein jeder Grundversorger bereitstellen muss und zu dem er jeden Haushaltskunden versorgen muss.

Ist man nicht in der Grundversorgung, ist man Sondervertragskunde bzw. Kunde außerhalb der Grundversorgung.
Ist man also in einem anderen Tarif, als dem Allgemeinen Grundversorgungstarif des Grundversorgers, ist man Sondervertragskunde.
Dazu ist es auch nicht zwingend notwendig, einen schriftlichen Vertrag mit dem Grundversorger zu schliessen. Vielfach ist man auch deshalb schon Sondervertragskunde, weil man sich zu Begin seiner Versorgung in den günstigsten Tarif hat einstufen lassen, der dann gewöhnlich nicht der Allgemeine Grundversorgungstarif ist.

Diese Unterscheidungsmöglichkeit sollte meines Erachtens in den meisten Fällen ausreichen.

Gruss eislud

Offline jpo312

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #18 am: 04. Juli 2007, 19:42:25 »
Gibt es schon ein Standarschreiben welches wir verschicken sollten? Das alte passt ja jetzt nicht so ganz.

Ein einheitliches Auftreten wäre nicht schlecht.

Offline Cremer

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #19 am: 04. Juli 2007, 21:30:36 »
@eislud,

Na wo bleibt denn der Bezug zur´Grenze von 10.000kWh? :D
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline eislud

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #20 am: 05. Juli 2007, 10:59:42 »
@Cremer

Es gibt für die Grundversorgung von Haushaltkunden keinen Bezug zu einer Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh. Die Verbrauchsmenge ist hier völlig unerheblich.

Wenn es sich nicht um einen Haushaltskunden handelt, sondern etwa um einen gewerblichen Kunden oder ähnliches, dann, und nur dann, gibt es in der Grundversorgung eine Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit.

Verbraucht der Gewerbetreibende auch noch Mengen im Rahmen seines Haushaltes, wie das zum Beispiel bei Landwirten der Fall ist, dürfte sich diese Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh meines Erachtens auch nur auf den Anteil der gewerblichen Verbrauchsmengen beziehen. Das heißt, selbst wenn es sich nicht um einen Haushaltskunden handelt, muss die Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh noch nicht zum tragen kommen.

Auf jedenfall dürfte diese Verbrauchsgrenze keine treffsichere Unterscheidung für Tarif- und Sondervertragskunden darstellen.    

Bitte vielleicht den § 3 Ziffer 22 EnWG nochmal überdenken oder, wie man hier zu schreiben pflegt - mehrmals laut und langsam lesen.  :D

Gruss eislud

Offline flupo

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #21 am: 05. Juli 2007, 11:54:06 »
Zitat
Original von jpo312
Gibt es schon ein Standarschreiben welches wir verschicken sollten? Das alte passt ja jetzt nicht so ganz.

Ein einheitliches Auftreten wäre nicht schlecht.


Würde ich auch begrüssen !!!

Offline noedl

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #22 am: 05. Juli 2007, 12:08:15 »
...auf jeden Fall: widersprechen-widersprechen-widersprechen

das rät auch die Verbraucherzentrale Bayern - guckst Du hier:
http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ118362971813510/link328252A.html

Offline eislud

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #23 am: 05. Juli 2007, 12:29:41 »
Auf das Schreiben des Versorgers muss nicht geantwortet werden. Einheitlich Auftreten kann einfach heißen weiterhin nicht zu zahlen.  :)

Wer Spaß dabei hat etwas mit seinem Versorger zu zanken, was ich durchaus nachvollziehen kann, der dürfte auch um etwas Arbeit für ein angemessenes Schreiben nicht herumkommen. Ein solches Schreiben könnte er dann dem Forum zur Verfügung stellen.

Grundsätzlich kann aber auch in diesem Fall der Musterbrief hier vom Bund der Energieverbraucher verwendet werden. Eine Auseinandersetzung mit den Punkten aus dem Schreiben des Versorgers würde ich nicht einfließen lassen. Unter Umständen schreibt man hier Dinge, die einem später zum Schaden gereichen können, schließlich sind die meisten von uns, mich eingeschlossen, im Thema nicht unbedingt wirklich umfänglich bewandert.

Vielleicht könnte man die Zeit für ein solches Schreiben auch viel sinnvoller nutzen, wie Kaffee und Kuchen. :D

Das ist aber nur meine unmaßgebliche Meinung.

Gruss eislud

Offline manni12

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #24 am: 05. Juli 2007, 18:36:52 »
Ich habe wie alle anderen \"Erdgas-Rebellen\" auch das neue Schreiben von ESB mit verschiedenen Gutachten über die Billigkeit der vergangen Preiserhöhungen erhalten

Offline manni12

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #25 am: 06. Juli 2007, 08:41:24 »
Ich habe wie alle anderen auch, diesen netten Brief von ESB mit versch. Gutachten bzgl. der Billigkeit der lfd. Gaspreiserhöhungen erhalten.
Gleichzeitig natürlich die Aufforderung, den offenen Rechnungsbetrag bis spätestens 15.07. zu begleichen, ansonsten gerichtliche Geltungsmachung der Forderung und ..... bla bla bla....!!!!

Hätte dazu einige Fragen:
Wie soll man sich jetzt verhalten? Erneut Widerspruch einlegen? Gar nichts tun?
Gibt es für einen evtl. erneuten Widerspruch einen Musterbrief? Wie sollte dieser Widerspruch formuliert werden?
Ich habe auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Bayern den Musterbrief  Anlage 1 \"Erhöhung Ihrer Energiepreise\" gefunden, könnte dieser verwendet werden?

Ich wünsche uns allen bei dem \"Kampf\" gegen ESB viel Erfolg und vor allem Durchhaltevermögen.
Ich bin der Meinung das hier der Verbraucher mächtig verarscht wird, jeder jämmert und schimpft, aber den wenigsten tun etwas dagegen und wehren sich nicht.
Deshalb meine Mitstreiter: Weiter so!!!!!

Grüße aus Niederbayern,
manni12

Offline ktown

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #26 am: 06. Juli 2007, 10:48:01 »
Eigentlich müßen sie nichts machen. Ihre bisherigen Widerspruchsschreiben haben weiterhin bestand.

Ob die ESB wirklich vor Gericht ziehen wird, kann Ihnen niemand vorhersagen. Wenn man aber die Relation zwischen dem eventuell geforderten Geld und den Gerichtskosten sieht, wäre das eventuell eine Geldvernichtungsmaschine.
Vermutlich würde ein Gericht diese Gutachten nicht akzeptieren und was bei einem vom Gericht bestellten Gutachter rauskommt das weiß letztlich nur der Versorger (weil ja nur der weiß ob er korrekt kalkuliert hat oder nicht).
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline winnitu

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #27 am: 06. Juli 2007, 10:58:46 »
Hallo Mitstreiter,
wie wäre es mit folgendem Antwortschreiben an \"unsere\" ESB?
Vielleicht können ja die Rechtsbewanderten was dazu sagen?
Besten Gruß,
winnitu


Ihr Schreiben vom 29.6.2007


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 29.6.2007 mit Bezug auf das BGH-Urteil vom 13. Juni 2007, AZ VIII ZR 36/06 ist sachlich nicht ganz richtig. Die vollständige und richtige Konsequenz aus dem Urteil ist: Grundsätzlich unterliegen Gaspreiserhöhungen für Tarifgaskunden jetzt unumstritten der direkten gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, so der BGH. Auf eine Monopolstellung kommt es dabei nicht an.
Eine aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts zulässige Gaspreiserhöhung wird also, wenn sie vom Verbraucher schriftlich angezweifelt wird, nur fällig, sofern sie angemessen ist, was gerichtlich überprüfbar ist. Nach diesem Grundsatzurteil wird der geforderte Preis erst dann zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht dessen Billigkeit bestätigt.
Die Beweislast liegt bei den Energieunternehmen, nicht bei den Verbrauchern. Laut Auskunft meiner juristischen Berater bin ich nicht in Verzug, da Sie mir nach wie vor keinen Nachweis der Billigkeit erbracht haben. Daher ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nach § 315 BGB nicht zur Zahlung fällig.

Ich fordere Sie zum wiederholten Mal auf, mir Ihre Kalkulation offen zu legen, sodass ich u.a. auch nachvollziehen kann, inwieweit die von der Regulierungsbehörde teilweise um bis zu 28 Prozent abgesenkten Netzkosten an mich weitergegeben wurden.

Bezüglich Ihrer unverhohlenen Drohung hinsichtlich des „Verzugsschadens“ (der ja gar nicht entstanden ist, s.o.) darf ich noch einmal darauf hinweisen, dass ich rechtschutzversichert bin und mein Versicherer bereits Deckungszusage für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung erteilt hat. Daher sehe ich einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit Ihres Vorgehens gelassen entgegen. In diesem Falle würde ich natürlich auch Kostenersatz fordern für alle Aufwendungen, die mir durch Ihre Weigerung der nötigen Billigkeitskontrolle zu entsprechen, entstanden sind.

Im Übrigen schlage ich vor, die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten, die uns Anhaltspunkte für das weitere Vorgehen bieten könnte. Bis dahin halte ich weiterhin meinen Einspruch gegen den Gesamtpreis aufrecht.

Mit freundlichem Gruß,
...

Offline RR-E-ft

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #28 am: 06. Juli 2007, 11:20:14 »
Es wird möglicherweise vergessen, zu fragen, ob im eigenen Vertragsverhältnis überhaupt ein gesetzliches Preisänderungsrecht besteht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn man bisher als Tarifkunde bzw. in der Grundversorgung beliefert wird.

ESB Grundversorgung

All diejenigen, die zu anderen Preisen beliefert werden, werden aufgrund sog. Sonderabkommen beliefert, für welche weder die AVGasV noch die GasGVV als Verordnungen unmittelbar zur Anwendung kommen.

Wo man zu abweichenden Preisen aufgrund bestehender Sondervereinbarungen beliefert wird, kommt es darauf an, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB bzw. § 2 AGBGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwaig enthaltene Preisänderungsklausel nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06).

Besteht kein wirksames Preisänderungsrecht, kommt es auf eine Billigkeit doch schon überhaupt nicht an.

Als allererstes sollte man deshalb das Recht zu einseitigen Preisneufestlegungen bestreiten. (Das hatte der Heilbronner Kläger übrigends nicht getan).

Hilfsweise sollte man die einseitig neu festgelegten, erhöhten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig rügen.

Wer anders verfährt, hat zu besorgen, dass auch Gerichte eine unzutreffende Prüfungsreihenfolge zu Grunde legen, weil das Recht zu einseitigen Preisneufestlegungen nicht bestritten wurde.

Möglicherweise sind viele Kunden mit ihren Überlegungen auf der vollkommen \"falschen Baustelle\" untwerwegs.

Offline falschblonde

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ESB Schreiben n. BGH Urteil
« Antwort #29 am: 07. Juli 2007, 09:30:47 »
@ RR-E-ft
Sorry - aber ich verstehe aus diesem Beitrag einfach gar nichts...

Ich habe auch den \"Drohbrief\" der ESB bekommen (wegen nicht mal 15,- Euro!!!) und sehe der angedrohten Klage gelassen entgegen. Ich kann mir kein Gericht vorstellen, das sich mit so einem Betrag befaßt.
Andererseits würde ich trotzdem gern wissen, wie wir uns weiter verhalten sollen. Es steht ja die Abrechnung 2006 zum 15.07. ins Haus - und da werden die Beträge höher sein.
Jeder sagt immer nur \"Klagebegründung abwarten.\" Ja - aber wann kommt die denn? Das Ureil ist ja schon bald 4 Wochen alt!
Warum wehren sich so wenige gegen die Preiswillkür?
 - weil sie so gut wie keine Chance haben und auf den Kosten hocken bleiben...

 

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