Hallo Mitstreiter,
vielen Dank für das Feedback! Habe meinen Schrieb entsprechend angepaßt und wie folgt an unsere ESB-\"Freunde\" abgeschickt.
Viele Grüße,
winnitu
ESB
Ungsteiner Str. 31
81539 München
Ihr Schreiben vom 29.6.2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit einigen Aussagen Ihres Schreibens vom 29.6.2007 stimme ich nicht überein:
Zunächst bestreite ich Ihr Recht auf einseitige Preisneufestlegungen. Es ist sehr fraglich, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB bzw. § 2 AGBGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisänderungsklausel nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06).
Hilfsweise rüge ich die von Ihnen einseitig neu festgelegten, erhöhten Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig.
Des Weiteren ist Ihr Schreiben vom 29.6.2007 auch hinsichtlich der Interpretation des BGH-Urteils vom 13. Juni 2007, AZ VIII ZR 36/06 sachlich nicht ganz richtig. Die vollständige und richtige Konsequenz aus dem Urteil ist: Grundsätzlich unterliegen Gaspreiserhöhungen für Tarifgaskunden jetzt unumstritten der direkten gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, so der BGH. Auf eine Monopolstellung kommt es dabei nicht an. Eine aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts (falls dies denn so überhaupt gegeben ist, s.o.!) zulässige Gaspreiserhöhung wird also, wenn sie vom Verbraucher schriftlich angezweifelt wird, nur fällig, sofern sie angemessen ist, was gerichtlich überprüfbar ist. Nach diesem Grundsatzurteil wird der geforderte Preis erst dann zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht dessen Billigkeit bestätigt. Die Beweislast liegt bei den Energieunternehmen, nicht bei den Verbrauchern. Laut Auskunft meiner juristischen Berater bin ich nicht in Verzug, da Sie mir nach wie vor keinen Nachweis der Billigkeit erbracht haben. Daher ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nach § 315 BGB nicht zur Zahlung fällig.
Ich fordere Sie zum wiederholten Mal auf, mir Ihre Kalkulation offen zu legen, sodass ich u.a. auch nachvollziehen kann, inwieweit die von der Regulierungsbehörde teilweise um bis zu 28 Prozent abgesenkten Netzkosten an mich weitergegeben wurden.
Bezüglich Ihrer unverhohlenen Drohung hinsichtlich des „Verzugsschadens“ (der ja gar nicht entstanden ist, s.o.) darf ich noch einmal darauf hinweisen, dass ich rechtschutzversichert bin und mein Versicherer bereits Deckungszusage für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung erteilt hat. Daher sehe ich einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit Ihres Vorgehens gelassen entgegen. In diesem Falle würde ich natürlich auch Kostenersatz fordern für alle Aufwendungen, die mir durch Ihre Weigerung der nötigen Billigkeitskontrolle zu entsprechen, entstanden sind.
Fazit: ich halte weiterhin meinen Einspruch gegen Ihren Gesamtpreis aufrecht.
Mit freundlichem Gruß,
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