@bjo
Wenn man grundversorgter Kunde zu den Grundversorgungstarifen ist, bedarf es keinerlei schriftlicher Erklärungen, vgl. § 23 GasGVV. Die bestehenden Verträge in der Grundversorgung werden automatisch mit öffentlicher Bekanntgabe angepasst. Kunden in der Grundversorgung zahlen die gem. § 36 I EnWG veröffentlichten Grundversorgungspreise.
Ist man hingegen Sonderkunde dann gelten für Allgemeine Geschäftsbedingungen die besonderen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB.
Es ist kleinesfalls schlecht, wenn man Sondervertragkunde ist, hingegen kein schriftlicher Sondervertrag besteht.
Siehste hier.Möglicherweise jammert man über an sich glückliche Umstände.
@Tilt
Was das für
Ihren konkreten Fall bedeutet, erschließen Sie sich bitte ggf. selbst oder lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten. Dann machen Sie sich also einen Termin oder bitten Sie einfach darum, einen solchen zu bekommen.
Dabei sollte man der Frage nachgehen, ob der Lieferant überhaupt ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung hat, ob solche AGB bei Vertragsabschluss gem. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt wirksam einbezogen wurden.