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Autor Thema: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo  (Gelesen 37693 mal)

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Offline DeepDiver01

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #15 am: 11. September 2007, 20:52:40 »
Hat niemand einen Kommentar?
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Offline bjo

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #16 am: 11. September 2007, 21:15:38 »
hallo,
ebenfalls RWe Kunde, bisher bis auf das Verlängerungschreiben nix bekommen!

ich werde wie folgt vorgehen!
- bestreiten das ich Sonderkunde bin, hab nix unterschrieben
- Musterschreiben für alle infrage kommenden Tarife
- weiterhin eigene Abschläge und Jahresabrechnungen!

Offline Tilt

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #17 am: 13. September 2007, 23:00:40 »
Hi,

ich habe nun mal im Vorfeld schon widersprochen und auf Weitererfüllung des Vertrages gepocht wie folgt:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,  

wir nehmen Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben u. Ihre damit verbundene Änderungkündigung.

Wir dementieren aufs heftigste den von Ihnen gehegten Anspruch auf ein einseitiges Kündigungsrecht zu gänzlich neuen u. überteuerten Konditionen und bestehen ausdrücklichst auf Weitererfüllung des bestehenden Vertrages.

Ihre Preise des „RWE Erdgas Optima maxi“ Tarifs und des Grundtarifs rügen wir hiermit schon im Vorfeld als unbillig im Sinne des Paragrafen § 315 BGB.

Ihren Kunden unter dem Vorwand einer Gesetzesnovellierung mit einer Änderungskündigung dermaßen unter Druck zu setzen und Ihre Preise auf diesem Wege aufgrund des offenbar immer stärker werdenden Widerstandes in der Öffentlichkeit durchzudrücken erachten wir als Schikane nach § 226 BGB.

Denn laut § 23 GasGVV ist von einer Änderungskündigung aufgrund der Gesetzesnovelierung des AVBGasV GasGVV keinerlei Rede und somit unadequat.
Lediglich von einer Anpassung wie zu ersehen ist:
§ 23 Übergangsregelung
1Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. 2Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

Den beiliegenden Vertrag werden wir Ihnen demzufolge nicht zurücksenden.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen,


Daraufhin kam f. Antwort:

ungefährlicher ;) Download-Link:
Antwort RWE

Download wie siehe oben beschrieben!

Es ist von konkludentem Verhalten die Rede und dass man auf jeden Fall an der Kündigung festhält.
Ich habe auch noch mal die AGBs gelesen, welche mir die RWE anlässlich eines der letzten Geplänkel zugeschickt hatte auf meine Aufforderung hin:

Denn lt. \'Verordnung ü. AGB für die Gasversorgung von Tarifkunden - d.h. schon mal: ich bin solch einer - besteht wohl ein einseitiges Kündigungsrecht:
Zitat
§32 - Kündigung
1) Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat auf das Ende eines KM gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig.
2) Ändern sich die allg. Tarife o. ändert das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allg. Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweicwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden KMs kündigen.
3) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit mit 2wöchiger Frist auf das Ende eines KMs zu kündigen.
4) Wird der Verbrauch von Gas ohne ordnungsgemäße KÜndigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Gasversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Grundpreises und des Arbeitspreises für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch u. für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verplichtungen.

Punkt 4 verstehe ich dabei nicht und klingt verquert.

Was meint Ihr nun dazu?

Gruß,
Tilt

Offline Tilt

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #18 am: 13. September 2007, 23:40:51 »
Hi Deepdiver,

ich finde die Formulierung v. reinen Menschenverstand her klasse und super. Und Du hälst Dir jedes weitere Tor offen, so wie ich das sehe.
Nur befürchte ich, dass Du dann noch ein SChreiben der Art wie ich bekommen wirst.

Aber wenn wir hier schon ein solch professionelles Forum haben wäre noch akkurateres Feedback sicher hilfreich  8)

Es gibt einfach zu viele Extrafragen zu beantworten:
Was für ein Kunde bin ich?
Was für Kündigungsklauseln habe ich im Vertrag bzw. in meinen AGBs  u. sind diese überhaupt valide?
Inwiefern greift dann §315 weiterhin (was an sich soweit geklärt ist)?
usw.

Aber in letzter Konsequenz, so glaube ich, werden viele nicht an einem Anwalt vorbeikommen.

Gruß,
Tilt

Offline Cremer

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #19 am: 14. September 2007, 07:21:41 »
@Tilt,

mit Punkt 4 ist gemeint, wenn Sie keinen Gasbezug mehr haben, also die Gasheizung abstellen, ohne zu kündigen, dann zahlen Sie den Grundpreis weiter und den dabei ggf. entstehenden Verbrauch.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Tilt

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #20 am: 15. September 2007, 16:57:35 »
HI Cremer,

*Blink* da ging ihm ein Licht auf.

Jetz\' iss klar.

danke.

Gruß,
tilt

Offline scheukett

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #21 am: 18. September 2007, 17:14:04 »
s.u.
:evil:

Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #22 am: 18. September 2007, 18:55:19 »
@scheukett

RWE hat ganz sicher keine Grundversorgungsverträge gem. § 36 Abs. 1 EnWG gekündigt, weil  solche Verträge schon gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV gar nicht gekündigen werden dürfen.

Gekündigt werden kann allenfalls ein bisher bestehender Sondervertrag.

Offline DeepDiver01

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #23 am: 18. September 2007, 19:18:58 »
... und trotzdem beruft sich RWE bei der Begründung für den neuen Vertragsabschluss (Sondervertrag) auf die neuen gesetzlichen Regelungen. So wie ich das jetzt verstanden habe, hätte RWE ohne Nennung von Gründen jeden Sondervertragskunden (mit entsprechender Frist) kündigen und auf Grundversorgung umstellen können.

Es ist und bleibt in meinen Augen eine Unverschämtheit und eine miese Masche.
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Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #24 am: 18. September 2007, 19:23:47 »
@DeepDiver01

Ein Sonderbvertrag kann nur dann vom Lieferanten ordnungsgemäß  gekündigt werden, wenn  bei Vertragsabschluss ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Lieferanten überhaupt vereinbart worden war..... Man sollte die wirksame Einbeziehung entsprechender AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB ggf. bestreiten. Wurden keine AGB und mithin auch kein Kündigungsrecht in den Vertrag einbezogen, kann der Lieferant den Vertrag auch nicht ordnungsgemäß kündigen. In Betracht kommt dann allenfalls eine außerordentliche Kündigung unter den sehr engen Voraussetzungen der §§ 313, 314 BGB.

Offline Tilt

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #25 am: 18. September 2007, 20:42:34 »
Hi RR-E-ft,

und was bedeutet das in meinem FAlle Deines Erachtens?:

Unser Gasverbrauch ist > 10.000 KWh, d.h. ich wäre Sonderkunde.
Und in den wohlgemerkt erst auf meine Anfrage gelieferten AGBs (2005) ist - siehe mein vorletzter Beitrag - ein einseitiges Kündigungsrecht benannt.

Wenn dieses Kündigungsrecht Bestand hat, so könnte bei mir sehr wohl von konkludentem Verhalten ausgegangen werden, sollte ich dann nach dem Kündigungstermin weiterhin Gas von dem Betreiber verbrauchen.

In meiner Nähe ist ein im BdEV-Register gelisteter Anwalt. Dort werde ich mir im Zweifelsfall einen Termin machen.

Die ganze Sache stinkt zum Himmel u. sollten in D nochmals Demos sein, weil ein Sack Reis in China umgefallen ist, dann sollte man die Menschen mal langsam besser darauf hinweisen bereits im eigenen Land für ihre Interessen und Rechte zu kämpfen - ich meine gerade im Hinblick auf die Energieversorger-Mafia ...

Die Infos der Bundesnetzagentur bringen mich keinen Deut weiter bzw. sagen nicht wirklich etwas was hier noch nicht bekannt ist m.E.

Greetz,

T|Lt

F.I.G.H.T.4.Your.R.I.G.H.T.S.

Offline bjo

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #26 am: 18. September 2007, 22:23:46 »
Hallo,
mein Verbrauch ist auch höher als >10.000 KWH.
Ich habe in keinem Dokument von RWE gelesen das ich Sondervertragskunde bin. ich selber habe nie etwas unternommen solch ein Kunde zu werden.
ich werde der Veränderungskündigung wiedersprechen.
- allen Tarifen über 10.000 KWH wiedersprechen
- eigene Abschläge zahlen
- eigene Jahresrechnung

Offline Cremer

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #27 am: 18. September 2007, 23:04:37 »
@bjo,

ob man Sondervertragskunde ist oder nicht, sollte man sich zunächst mal schlau machen, wass die Tarife der Versorger hergeben.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline bjo

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #28 am: 18. September 2007, 23:55:08 »
Hallo,
im einzigen Preisblatt was ich von RWE bekommen habe steht folgendes

ALLGEMEINE Tarife für Versorgung mit RWE...
gültig ab 1. April 2002

dann kommen die Preisgruppen
< 3000 KWH RWe naturgas Optimo mini
(Kleinverbrauchstarif KT)

>3001 und < 10.000 KWH
(Grundpreistarif GT)

...

> 30.000 KWH
RWEnaturgas Optimo maxi plus
(Vollversorgungstarif Preisregelung 2)

Überführung in dieses Preismodell war Zwangsweise.
Es gilt die Bestabrechnung d. h.
Einstufung in die Tarifgruppe je nach zu bezahlendem Verbauch!

brauch ich z. B. durch Einbau einer Solaranlage weniger als 30.000 KWH
dann werde ich nach Optimo maxi abgerechnet.

Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #29 am: 19. September 2007, 14:07:09 »
@bjo

Wenn man grundversorgter Kunde zu den Grundversorgungstarifen ist, bedarf es keinerlei schriftlicher Erklärungen, vgl. § 23 GasGVV. Die bestehenden  Verträge in der Grundversorgung  werden automatisch mit öffentlicher Bekanntgabe angepasst. Kunden in der Grundversorgung zahlen die gem. § 36 I EnWG veröffentlichten Grundversorgungspreise.

Ist man hingegen Sonderkunde dann gelten für Allgemeine Geschäftsbedingungen die besonderen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB.


Es ist kleinesfalls schlecht, wenn man Sondervertragkunde ist, hingegen kein schriftlicher Sondervertrag besteht. Siehste hier.

Möglicherweise jammert man über an sich glückliche Umstände.


@Tilt

Was das für Ihren konkreten Fall bedeutet, erschließen Sie sich bitte ggf.  selbst oder lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten. Dann machen Sie sich also einen Termin oder bitten Sie einfach darum, einen solchen zu bekommen.

Dabei sollte man der Frage nachgehen, ob der Lieferant überhaupt ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung hat, ob solche AGB bei Vertragsabschluss gem. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt wirksam einbezogen wurden.

 

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