@jroettges
So hat eben jeder seinen Knackpunkt.
Ich tippe mal darauf, dass es sich dabei um den Inhalt eines sog. \"
Begrüßungsschreibens\" handelt, welches damals
nach Vertragsabschluss vom Versorger übersandt wurde.
Solche hat das Unternehmen auch dem LG Frankfurt vorgelegt und behauptet, diese seien nach Vertragsabschluss an die Kunden übersandt worden. Wenn man darauf nicht gerade sofort schriftlich geantwortet hatte: \"So soll es sein.\" (Amen) dann wurden solche AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Denn Schweigen hat im nichtkaufmännischen Bereich keinen Erklärungsgehalt.
Dazu
hier lesen.
Oft liegt der Vertragsabschluss so lange zurück, dass man selbst gar keine Erinnerung mehr an die genauen Umstände hat. Man sollte in einer solchen Situation, dass man sich selbst gar nicht mehr erinnern kann, vorsorglich bestreiten, dass man vor Vertragsabschluss entsprechende AGB kannte und sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte.
Womöglich verfügt der Versorger noch über Zeugen, die eine gesicherte Erinnerung an alle Einzelheiten haben. Wunder gibt es immer wieder.
Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und uns ist die Bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen.
Der Versorger hat wohl noch nicht einmal darauf hingewiesen, dass es sich dabei überhaupt um seine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen handeln soll. Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es aber (Warnfunktion).
Eine solche \"bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen\" gab es gar nicht. Es gab nur eine solche Verordnung für Tarifkunden. Für andere Gaskunden aber gerade nicht. Ebenso verhält es sich nunmehr gem. § 1 GasGVV.
Kannte man also diese AGB nicht
vor Vertragsabschluss und hatte man auch nicht
bei Vertragsabschluss
erklärt, mit der Einbeziehung einverstanden zu sein (muss alles der Versorger nachweisen), wurden solche AGB schon nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
Mithin besteht dann auch kein Kündigungsrecht, welches innerhalb solcher AGB geregelt gewesen sein sollte.....
Der Versorger ist
allenfalls in dem Glauben, er habe AGB wirksam in den Vertrag einbezogen. Ob er die entsprechenden Tatsachen aber auf Bestreiten auch beweisen kann, steht auf einem anderen Blatt. Der Glaube allein hilft eben nicht immer, auch nicht, um die Richter an einem Landgericht in
Trance zu versetzen.
Leider sind einige Kollegen wohl ersichtlich geneigt, die rechtliche Prüfung zu §§ 305 II BGB, 2 Abs. 2 AGBGB zu oberflächlich zu betreiben.
Wer sich mehr für das Thema AGB und deren Einbeziehung interessiert, kann hier lesen. Zu beachten ist auch dabei, dass
Konditionenkartelle gem. § 1 GWB grundsätzlich verboten sind. Ein solches Konditionenkartell stellt es auch dar, wenn eine Branche über ihren Verband Allgemeine Geschäftsbedingungen untereinander abstimmt, gegenüber der Marktgegenseite (Kunden)
einheitlich verwendet. Schon allein eine entsprechende Empfehlung kann genügen, um gegen
§ 1 GWB zu verstoßen.
Das sollte man eigentlich wissen undzwar bei jedem Versorger.
Eigentlich sollten deshalb einige Verbände der Energiewirtschaft ein deutliches Problem haben..... Allein schon, wenn ein Versorger davon zu schwadronieren beginnt, dass diese
Vertragsbedingungen branchenüblich seien, sollte beim Bundeskartellamt in Bonn ggf. schon das Telefon klingeln und das Faxgerät zu surren beginnen....
EWE hat übrigends einen eigenen Thread.
