Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo  (Gelesen 37668 mal)

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Offline DeepDiver01

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #45 am: 29. September 2007, 14:27:46 »
Habe am 17.09.07 meinen Widerspruch gegen den neuen Gas-Liefervertrag (Sondervertrag) an RWE geschickt.
Heute kam folgende Antwort:

\" ...
Wie wir bereits mitteilten, erfolgt die Vertragsumstellung aller Strom- und Gaskunden auf Grund des neues EnWG und der neuen GVV für Gas und Strom.
Die Gründe für die Vertragsumstellung sowie die Vorteile zum bestehenden Vertrga sind Ihnen bereits in frühreren Schreiben mitgeteilt worden.
Wir versichern Ihnen nochmals, dass wir davon ausgehen, dass Sie Ihre Bedenken hinsichtlich unserer Preisgestalltung (§315 BGB) auch für den neuen Vertrag aufrecht erhalten. Daher nehmen wir diese - ohne rechtliche Anerkennung - zur Kenntnis.
Wir hoffen, dass wir Sie von der Rechtmäßigkeit des neuen Vertrages überzeugen können und bitten Sie, diesen unterschrieben zurück zu senden.
...\"

Was sagen den die Experten zu dieser Antwort? Würde nicht durch die Unterschrift §315 BGB hinfällig, da es sich eindeutig um einen Sondervertrag handelt?

Ich habe nicht vor, den neuen Vertrag zu unterschreiben. Meinetwegen kann RWE mich \"automatisch\" auf den neuen Vertrag umstellen, mein Widerspruch wird dadurch ja nicht aufgehoben.

Gruß

Jürgen
Mitglied beim Bund der Energieverbraucher seit 2007 - "Gasrebell" seit 2006
Wer sich wehrt, kann verlieren - Wer sich nie wehrt, hat schon verloren!

Offline bjo

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #46 am: 29. September 2007, 15:17:28 »
hallo,
ich hab meinen Widerspruch gegen die RWE Umstellung noch nicht abgeschickt. Werde aber wohl das gleiche Schreiben bekommen.
Die RWE schreibt ja deutlich \"ohne rechtliche Anerkennung\" d. h. nach meinem Laienverständnis mit Unterschrift unter den neuen Vertrag ist aus RWE Sicht alles vorbei was du bisher erreicht hast.

Offline Tilt

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #47 am: 30. September 2007, 00:59:44 »
Hi,

ich möchte für micht persönlich - nach bestem Wissen u. Gewissen - als Endergebnis meiner anwaltlichen Beratung für alle Leser ff. darlegen. Ich bin kein Jurist, deshalb mag einiges holprig formuliert sein, vlt. auch nur halbrichtig. Deshalb: Verwendung auf eigene Gefahr quasi :D

Fakt ist:
- Der Gesetzgeber ist eindeutig Schuld an dieser Misere: durch Einführung der StromGGV u. GasGGV v. 26.10.2006 als zukünftige neue Vertragsgrundlage
- Damit sind sämtliche existierenden Unterlagen zu AVBGasV und AVBEltV nutzlos und nichtig als Vertragsgrundlage
- Ob das nun Blödheit der Regierung oder Lobbyarbeit war ist egal. Jeder Kunde - auch Nichtwidersprecher wg.  §315 - muss (eine Änderung mag vlt. zwar ausreichend sein) vertraglich umgestellt werden wg. den neuen Verordnungen.
- Ich bin Sondervertragskunde: demzufolge hat die RWE ein reguläres Kündigungsrecht.
- Macht Sie davon gebrauch (siehe mein letzter Upload) u. beendet meinen Vertrag u. stuft mich zu den neuen, günstigeren Vertragskonditionen als Sondervertragskunde ein, besteht für die Zukunft, wenn ich nur die alten Preise weiterzahle sicherlich eine sehr wackelige Konstellation, welche mit höherer Wahscheinlichkeit zu Gunsten der RWE ausgeht.
- Macht Sie davon Gebrauch und stuft mich sogar in den Grundtariv ein, lege ich sogar drauf, wie allg. bekannt ist.
- In beiden Fällen wiederrum habe ich für die Zukunft natürlich auch die Möglichkeit die Billigkeit des Preises anzuzweifeln bei erneuten Preiserhöhungen - nun aber (leider :( ) eine neue, schlechtere preisliche Ausgangsbasis
- Aus dem folgt, dass ich den neuen Vertrag unterschreiben werde.
- Aber gesondert noch mal auf Fortbestand meines Widerspruches in Sachen §315 auf die alten Preise des alten Vertrages aufrecht erhalte und mir eine  Verrechnung etwaiger daraus vermeintlicherweise resultierenden Zahlungsrückstände  ggü. der RWE  ausdrücklichst verbitte.
Das sollte wohl der Fall sein, da Neuvertrag. Aber wer weiß...
Habe keine Lust auf Basis des neuen Vertrages auch noch darauf achten zu müssen. Wird mir aber bis auf weiteres erst mal nicht erspart bleiben. :evil:

Meine Konklusion:
Viel Jammern und wehklagen hat hier leider wenig Sinn m.E. Der Versorger sitzt hier am längeren Hebel.
Übrigens muss die RWE im Umgang mit \'uns Querulanten\' in dieser Sache noch echt zahm sein. Im Raum Worms u. noch wo in meiner Nähe muss es einen Energieversorger geben, welcher schon Massenklagen rausgeschickt hat. Habe noch nichts darüber gelesen. Wird sich aber noch finden.

Genau wie es sich jetzt schon wieder beim massiven Erhöhen der Gelbußen abzeichnet - als ehrlicher Arbeitnehmer u. Steuerzahler wird man in diesem Lande - im wahrsten Sinne des Wortes - ständig gef... ähh an den Melkschemel geführt. Ich bin es einfach so unendlich Satt mit unserem Gevatter Staat. Wenn das so weiter geht u. noch schlimmer wird, nehm ich meine Kohle u. meinen Job und wander aus - je nach dem.

Grüße u. viel Glück an den Rest.

T|Lt

Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #48 am: 30. September 2007, 01:38:33 »
Zitat
Ich bin Sondervertragskunde: demzufolge hat die RWE ein reguläres Kündigungsrecht.

Ich frage mich nur, wo ein solches \"reguläres Kündigungsrecht\" geregelt sein sollte.

Ich habe alle einschlägigen Gesetze in der mir eigenen gründlichen Art mehrmals  von vorne nach hinten und wieder zurück geblättert und nichts dergleichen gefunden.

Ein solches Kündigungsrecht könnte sich allenfalls aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, wenn solche überhaupt vor Vertragsabschluss bekannt waren und man sich bei Vertragsabschluss mit deren Geltung einverstanden erklärt hatte.

Im übrigen gibt es kein reguläres Kündigungsrecht, weder im Energiewirtschaftsgesetz, noch im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Die GasGVV gilt ausdrücklich nur und ausschließlich für die Grund- und Ersatzversorgung mit Gas, vgl. § 1 GasGVV.

Dafür, dass einige die Gesetze wohl nicht lesen (im Sinne von inhaltlich richtig verstehen) können, sollte man nicht unbedingt dem Gesetzgeber die Schuld geben.

Für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (gem. § 41 EnWG) besteht zwar in § 41 Abs. 2 EnWG eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung auch für diese Kunden.

Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat aber der Verordnungsgeber bisher überhaupt gar keinen Gebrauch gemacht, so dass es hierzu auch keine neue Verordnung gibt, an welche bestehende Verträge überhaupt angepasst werden könnten.

Nachdem Sie sich von einem Anwalt beraten lassen haben, können Sie bei diesem nochmals nachfragen, woraus er meint, dass sich sich ein \"reguläres Kündigungsrecht\" überhaupt ergeben soll. Bitte lassen Sie dabei nicht locker und lassen sich ganz genau erklären, wo dieses reguläre Kündigungsrecht ganz konkret geregelt sein soll, also Gesetz, Paragraph, Absatz, Satz. Das wäre für alle Kunden wichtig und wohl auch für den Anwalt, der die Beratung vorgenommen hat, und dessen Haftpflichtversicherung. ;)

Weder gibt es etwas zu jammern, noch zum Wehklagen.

Wenn wir ganz genau sein wollen:

Konklusion

Schlussfolgerung

Offline jroettges

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #49 am: 30. September 2007, 10:19:37 »
Hallo Herr Fricke,

genau das sind auch für mich die Knackpunkte.

In meinem Vertrag von 1995, den wir damals ohne Unterschrift aber doch wohl wirksam ( durch Entnahme von Gas ) geschlossen haben steht:

Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und uns ist die Bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen. Ein Exemplar dieser Bedingungen ist beigefügt. Bei Lieferung zu Gas-Sondervereinbarungen gelten auch die Allgemeinen Versorgungsbedingungen als Vertragsgrundlage.

Ein Exemplar der AVBGasV mit Stand vom 21. Juni 1979 war beigefügt.

Unter §1 Gegenstand der Verordnung heißt es da:

(1)...
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.


Weiter gibt es einen §32 \"Kündigung\" in dem es unter heißt:

(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig.

Wir sind, ohne dass wir das akzeptiert haben, aus der Sondervereinbarung S1 in die Grundversorgung G II gekündigt worden, weil wir die neuen Vertragsbedingungen nicht hingenommen haben. Wir kürzen konsequent.

Hat das GVU (hier die EWE) in dieser Konstruktion ein Kündigungsrecht?

Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #50 am: 01. Oktober 2007, 21:16:23 »
@jroettges

So hat eben jeder seinen Knackpunkt.

Ich tippe mal darauf, dass es sich dabei um den Inhalt eines sog. \"Begrüßungsschreibens\" handelt, welches damals nach Vertragsabschluss vom Versorger übersandt wurde.

Solche hat das Unternehmen auch dem LG Frankfurt vorgelegt und behauptet, diese seien nach Vertragsabschluss an die Kunden übersandt worden. Wenn man darauf nicht gerade sofort schriftlich geantwortet hatte: \"So soll es sein.\"  (Amen) dann wurden solche AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Denn Schweigen hat im nichtkaufmännischen Bereich keinen Erklärungsgehalt.


Dazu hier lesen.

Oft liegt der Vertragsabschluss so lange zurück, dass man selbst gar keine Erinnerung mehr an die genauen Umstände hat. Man sollte in einer solchen Situation, dass man sich selbst gar nicht mehr erinnern kann, vorsorglich bestreiten, dass man vor Vertragsabschluss entsprechende AGB kannte und sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte.

Womöglich verfügt der Versorger noch über Zeugen, die eine gesicherte Erinnerung an alle Einzelheiten haben. Wunder gibt es immer wieder.

Zitat
Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und uns ist die Bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen.

Der Versorger hat wohl noch nicht einmal darauf hingewiesen, dass es sich dabei überhaupt um seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen handeln soll. Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es aber (Warnfunktion).

Eine solche \"bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen\" gab es gar nicht. Es gab nur eine solche Verordnung für Tarifkunden. Für andere Gaskunden aber gerade nicht. Ebenso verhält es sich nunmehr gem. § 1 GasGVV.

Kannte man also diese AGB nicht vor Vertragsabschluss und hatte man auch nicht bei Vertragsabschluss erklärt, mit der Einbeziehung einverstanden zu sein (muss alles der Versorger nachweisen), wurden solche AGB schon nicht wirksam  in den Vertrag einbezogen.

Mithin besteht dann auch kein Kündigungsrecht, welches innerhalb solcher AGB geregelt gewesen sein sollte.....

Der Versorger ist allenfalls in dem Glauben, er habe AGB wirksam in den Vertrag einbezogen. Ob er die entsprechenden Tatsachen aber auf Bestreiten auch beweisen kann, steht auf einem anderen Blatt. Der Glaube allein hilft eben nicht immer, auch nicht, um die Richter an einem Landgericht in Trance zu versetzen.

Leider sind einige Kollegen wohl ersichtlich geneigt, die rechtliche Prüfung zu §§ 305 II BGB, 2 Abs. 2 AGBGB zu oberflächlich zu betreiben.

Wer sich mehr für das Thema AGB und deren Einbeziehung interessiert, kann hier lesen.

Zu beachten ist auch dabei, dass Konditionenkartelle gem. § 1 GWB grundsätzlich verboten sind. Ein solches Konditionenkartell stellt es auch dar, wenn eine Branche über ihren Verband Allgemeine Geschäftsbedingungen untereinander abstimmt, gegenüber der Marktgegenseite (Kunden) einheitlich verwendet. Schon allein eine entsprechende Empfehlung kann genügen, um gegen § 1 GWB zu verstoßen.

Das sollte man eigentlich wissen undzwar bei jedem Versorger.

Eigentlich sollten deshalb einige Verbände der Energiewirtschaft ein deutliches Problem haben..... Allein schon, wenn  ein Versorger davon zu schwadronieren beginnt, dass diese Vertragsbedingungen branchenüblich seien, sollte beim Bundeskartellamt in Bonn ggf. schon das Telefon klingeln und das Faxgerät zu surren beginnen....

EWE hat übrigends einen eigenen Thread.  ;)

Offline jroettges

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #51 am: 01. Oktober 2007, 22:58:55 »
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre klaren Worte.
Ich möchte hier unseren Fall nicht vertiefen (wir sind eine Gemeinschaft).
Der wird wohl irgendwann vor Gericht landen.

Hätte nichtsdagegen, wenn diese Beiträge in den EWE-Faden geschoben oder kopiert werden.
Es gibt ja genug Leute in ähnlicher Situation im EWE-Land.

Ihre Beiträge sind aber von grundsätzlicher Bedeutung auch für alle außerhalb des EWE-Landes.
Dazu haben Sie ja einen Link dort gesetzt.

Danke

Offline Tilt

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #52 am: 04. Oktober 2007, 23:24:34 »
Hi RR-E-ft und Boardies,

Attachment:
Sondervertrag

hier die Korrespondenz dazu - von unten anfangen zu lesen:

Ich verstehe das Schreiben des RWE so, dass kein ausdrücklicher Vertrag zustande gekommen ist, sondern ein Vertrag durch Energieentnahme. Das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist in der AVBGasV  geregelt. Dann gilt diese doch auch ohne Zusendung. Sonst hätten Sie gar keinen Vertrag mit dem RWE und hätten sich dann ja ggf. strafbar gemacht.
Sorry, aber bei Vertragabschluss durch Energieentnahmen gilt immer die AVBGasV.

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Anwalt@t-online.de  
Gesendet: Donnerstag, 4. Oktober 2007 09:53
An: Tilt (GMX)
Betreff: Re: Wichtig: Sondervertrag // kein Verweis m.E.

Hallo Anwalt,
 
das ist es ja gerade.
In dem Schreiben der RWE vom 2.2.2000 wird auf keinerlei AvBGasV verwiesen, geschweige denn auf ein etwaiges Kündigungsrecht. (Siehe Anhang)
Also greifen hier doch die §305 Abs. 2 und §307.
Also stehen die Dinge in meiner Sache besser als zuerst angenommen und ich kann die Dinge weiterlaufen lassen wie bisher zu den alten Konditionen.
Oder?
 
Hier hat die RWE doch keinerlei Handhabe gegen mich (bzw. uns) in der Hand.
Welche Gefahren würden denn noch drohen?
 
mit freundlichen Grüßen,
Mandant
 
 
 
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Anwalt@t-online.de
Gesendet: Dienstag, 2. Oktober 2007 14:41
An: Tilt (GMX)
Betreff: Re: Wichtig: Sondervertrag


Hallo Mandant,



Ihr \"alter\" Sondervertrag liegt mir nicht vor. Falls dieser keinen Verweis auf die AvBGasV hat, müssen die Kündigungsmöglichkeiten im Sondervertrag geregelt sein. Falls Verweis auf die AVBGasV:  §32 I AVBGasV: \"Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.

Heute § 20 GasGVV: \"Grundversorgung kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. \"



Hilft Ihnen das weiter ?

mfg

Anwalt





-----Original Message-----
Date: Sun, 30 Sep 2007 17:50:12 +0200
Subject: Wichtig: Sondervertrag
From: \"Tilt \\(GMX\\)\"
To: Anwalt@xy.mail


Hallo Anwalt,
mir stellt sich doch noch ein paar Fragen bzgl. des Kündigungsrechts, welche es evtl. Wert ist näher durchleuchtet zu werden für mich als Sondervertragskunde: Woher leitet sich denn noch mal konkret das Kündigungsrecht der RWE ab? Aus welchem Paragrafen kann ich das ableiten?
Denn in dem Schreiben vom 2.2.2000 (in dem ich durch Gasentnahme automatisch zum RWE Kunden wurde) ist zwar die Rede davon, dass uns die entsprechenden Verordnungen auf Wunsch gerne zur Verfügung gestellt würden, wir diese zu dem Zeitpunkt aber gar nicht hatten.
Wurden solche AGB bei Vertragsabschluss gem. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt wirksam einbezogen im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Kündigungsrecht ? (Tip aus dem Forum von vor unserem Termin)
Ich habe noch von anderer Seite einen Hinweis erhalten, dass wenn mir zu \"Vertragsabschluss\" die Kündigungsbedingungen nicht vorlagen, diese lt. §307 unwirksam wären?
Können Sie das im Kontext mit meinem Fall nachvollziehen? Ist es evtl. nicht doch Wert zuzusehen im alten Vertrag zu bleiben?
Ich möchte in dieser Sache nicht stur, aber doch alle Möglichkeiten ausschöpfen.

Mit freundlichen Grüßen,
Mandant

Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #53 am: 04. Oktober 2007, 23:52:08 »
@Tilt

Wie und warum ich es so sehe, wie ich es sehe, habe ich - hoffentlich einigermaßen nachvollziehbar - dargetan.

Es ist sicher nicht Gegenstand dieses Forums, die Aussagen Ihres Anwalts zu kommentieren.

Zitat
Das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist in der AVBGasV geregelt.

Das kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die AVBGasV zu solchen Sonderverträgen von sich aus überhaupt nichts regelt.

Es ist ganz gewiss so, dass gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV nur ein Tarifkundenvertrag zustande kommen konnte, weil diese Vorschrift schon nur für Tarifkunden galt (§ 1 AVBGasV).

War Huhn oder Ei zuerst da?

Der Abschluss eines Sondervertrages gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV verstößt schon gegen elementare Denkgesetze.

Darauf kommt es indes schlicht und ergreifend nicht an, wenn jahrelang ein Sonderabkommen praktiziert wurde und die Abrechnung als Sonderabkommen erfolgte. Beide Parteien gehen ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass ein Sonderabkommen besteht. Es ist einfach so und eben nicht anders.

Weil schon der Versorger vom Bestand des Sonderabkommens  ausgeht, braucht man diese Tatsache ja nicht in Frage zu stellen. Fakt ist auch, dass die AVBGasV für Sonderabkommen - und darum handelt es sich nun einmal nach den Aussagen des Versorgers  - nicht gilt (§ 1 AVBGasV).

Dafür dass und ggf. welche AGB bei Vertragsabschluss des Sonderabkommens einbezogen wurden, trägt der Versorger die Darlegungs- und Beweislast.

Man sollte sich also nicht den Kopf des anderen Vertragsteils zerbrechen, wenn es doch so einfach sein kann.

Es besteht also kein reguläres Kündigungsrecht, wenn ein solches nicht ausdrücklich bei Abschluss des Sondervertrages vereinbart wurde. Dafür, dass ein solches vereinbart wurde, trägt wiederum der Versorger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich darauf berufen wollte. Kann er eine entsprechende Behauptung nicht beweisen, hat er Pech gehabt.

Apropos Hi:

Denn ein Haifisch ist kein Haifisch, wenn man´s nicht beweisen kann. :rolleyes:

Offline Tilt

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #54 am: 05. Oktober 2007, 00:20:05 »
Hallo äh Hai-RR-E-ft,
;)
danke für Dein deutliches Statement - welches ich in der Form fast nicht anders erwartet habe.
Jedem dürfte nun meine Situtation klar sein u. sollte seine sehr ähnlich sein, so sollte der Thread hier sich als richtungsweisend herausstellen.

\"Again it\'s over ...\"

Gruß,
T|Lt

Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #55 am: 05. Oktober 2007, 00:34:43 »
@Tilt

Bildlich gesprochen:

Wenn man alle Wunder in Frage stellen wollte, hätten wir auch kein Weihnachten mehr zu feiern.

So ähnlich verhält  es sich  hier:

Nur wer der Mysterien der deutschen Gaswirtschaft nicht in Frage stellt, darf weiter auf die reiche Beschenkung hoffen und sich daran erfreuen. Das ist wie im wirklichen Leben. :D

Fängt man erst an, darüber nachzudenken, will sich die rechte Freude nicht mehr einstellen.

Komme also bitte niemand mit dem Argument, man müsste nun die Weihnachtsgeschenke zurückgeben, weil es gar keinen Weihnachtsmann gibt, womöglich habe man gar dem alten Mann mit der Larve Jahr für Jahr etwas geklaut und sich dadurch ggf. strafbar gemacht. Immerhin hatte man dem Zausel ja auch immer sein Gedicht aufzusagen. Es bestand also jahrelang Einvernehmen: Erst das Gedicht und ggf. noch ein kleines Ständchen, dann aber auch die Gaben.

Offline pippo

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #56 am: 05. Oktober 2007, 01:24:11 »
Als Kunde von RWE Westfalen-Weser-Ems habe ich seit 2004 gegen alle Preise und Preiserhöhungen Einspruch eingelegt (mit den hier bekannten Formschreiben) und meine Jahresrechnungen immer nur mit dem Arbeitspreis von 2004 beglichen bzw. die Abschlagszahlungen auf diesen Arbeitspreis angepaßt.

Nun habe ich von RWE zunächst zwei Schreiben mit neuen Sonderverträgen bekommen, die ich ignoriert habe. Dann kam nun das dritte Schreiben mit der Kündigung des alten Vertrages zum 30.11.2007. Diesmal war allerdings ein Grundversorgungsvertrag dabei, den ich unterschreiben soll. Das liegt wohl daran, das im letzten Jahr erstmals mein Verbrauch unter die Marke vom 10000kwh gesunken ist und ich nun Tarifkunden bin (so wurde ich auch in der letzten Jahresrechnung vom September abgerechnet).

Der Vertrag mit RWE stammt ebenfalls aus dem Jahr 2004. Damals war folgende Formulierung für Neukunden üblich (habe ich schon bei zwei weiteren Verträgen aus der Zeit so vorgefunden):



Gaslieferungsvertrag
Zwischen
xxx

und

yyy

Für die Gasversorgung von:

Sonderkunden: auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Sonderkunden (AVB-SK)

Tarifkunden: auf der Grundlage der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)

Für die Anwendung der jeweiligen Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung ist der im Rahmen der Abrechnung festgestellte Gasverbrauch maßgeblich. Die jeweiligen Allgemeinen  Bedingungen für die gasversorgung sind Bestandteil dieses Vertrages und wurden dem Kunden ausgehändigt.
...
Die Gaslieferung erfolgt zu den in den jeweils gültigen Preisblättern der RWE Westfalen Weser Ems AG aufgeführten Konditionen.
...



Dieser Vertrag musste unterschrieben an RWE zurückgesandt werden. Das habe ich gemacht, obwohl ich keine der Allgemeinen Bedingungen erhalten habe.

Ich habe auch bisher nirgends eine AVB-SK von RWE gefunden. (Bei anderen Gaslieferanten habe ich so etwas schonmal gesehen. Dort wird dann aber wieder auf die AVBGasV verwiesen, was ja vollkommen unsinnig ist.)

Aber laut letzter Abrechnung bin ja sowieso jetzt Tarifkunde und somit gilt ja die AVBGasV und die läßt in §32 ja bekanntlich eine Kündigung zu.

Wie ich das sehe, macht für mich ein Anzweifeln der Rechtmäßigkeit der Kündigung nun keine Sinn.

Beantworte ich das Schreiben aber gar nicht, dann überführt mich RWE automatisch in den neuen Vertrag und setzt. mein Einverständnis voraus.
Damit würde ich dann ja auch stillschweigenund den Preis akzeptieren.

Macht es Sinn nun schonmal im voraus gegen die Preise des neuen Vertrages zu widersprechen bzw. gegen den ganzen Vertrag ???

@RR-E-ft

Da Ihre Beiträge an mancher Stelle doch recht heftig kritisiert werden, möchte ich hier mal ausdrücklich ein Lob aussprechen. Ich als nicht-Jurist lese die Beiträge immer mit grossem Interesse und merke dadurch immer wieder das man eben nicht mit gesundem Menschenverstand allein weiterkommt.
Also Besten Dank für die vielen Beiträge.

Offline RR-E-ft

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #57 am: 05. Oktober 2007, 13:35:08 »
@pippo

Wenn im Jahre 2004 ein Sonderabkommen bestand, d.h. zu diesem abgerechnet wurde, dann ist es eben so, vgl. oben.

Dieser Sondervertrag gilt so lange weiter, bis er beendet wird. Die Beendigung setzt die wirksame Kündigung oder den Wegfall eines Vertragspartners, etwa durch den Tod, voraus.

Ob der Versorger ein ordnungsgemäßes Kündigungsrecht hat, hängt davon ab, ob ein solches konkret bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, die AVBGasV gilt nicht. Was sonst üblicherweise mit Neukunden vereinbart wurde, ist auch unbeachtlich, weil es darauf ankommt, was mit dem konkreten Kunden vereinbart wurde, § 305 II BGB.

Wenn also bei Abschluss des konkreten Vertrages in 2004 kein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung vereinbart wurde (dass ein solches vereinbart wurde, muss der Versorger beweisen), so lässt sich dieser Vertrag durch den Versorger auch nicht ordnungsgemäß kündigen.

Ob man Tarifkunde ist, ergibt sich also nicht aus der letzten Abrechnung. Diese ist ggf. falsch, weil die falschen Preise zur Abrechnung gebracht wurden, wenn in 2004 ein Sonderabkommen abgeschlossen wurde.

Schließlich ist es auch möglich, dass ein Sonderabkommen eine Bestpreis- Abrechnung vorsieht. Kommt nach dieser Bestpreis- Abrechnung zufällig der Tarifkundenpreis zur Anwendung, wird man dadurch trotzdem nicht zum Tarifkunden, sondern bleibt Sondervertragskunde.

Offline scheukett

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Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
« Antwort #58 am: 05. Oktober 2007, 14:40:07 »
Hi @ Deepdiver und RR-E-ft  

Auf mein Schreiben (siehe dazu auch 19.09.07 hier im Forum) hat sich die RWE (Herr Südmeier) nun telefonisch bei mir gemeldet. Der Tenor war: Wir (die RWE und ich) kommen uns derzeit nicht näher und können keinen Konsens finden. So bleibt derzeit alles wie es ist (Einspruch von 2005 inkl. Abrechnungsstand). Wir werden uns wieder kontaktieren, wenn es eine neue Gesetzeslage gibt.

So kann es auch kommen, man mag es kaum glauben.

Dennoch gehe ich davon aus meine Jahresabrechung  korrigieren zu müssen.
Mal schauen, wie es weiter geht.

Aber hier nochmals eine Empfehlung an alle: Unterschreibt keinen Sondervertrag.

Also RR-E-ft war mein Schreiben wohl nicht komplett überflüssig... :-)
:evil:

Offline Tilt

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« Antwort #59 am: 07. Oktober 2007, 20:56:39 »
@Scheukett: Super - das freut mich ehrlich!

Ich habe mich auch dazu entschieden den Sondervertrag NICHT ( :D glatt vergessen 1x edit) zu unterschreiben. Ich mache gar nichts mehr außer meine mtl. Raten zu zahlen.


Gruß,
T|Lt

 

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