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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
RR-E-ft:
Ich persönlich sehe es so:
Was das Urteil nicht aussagt, ergibt sich im Umkehrschluss daraus, was in dem Urteil drinsteht undzwar Satz für Satz mit Komma und Punkt. Letzteres kann jeder Interessierte selbst nachlesen. Wer selbst des Lesens nicht mächtig ist, kann es sich auch von einer Person des eigenen Vertrauens vorlesen lassen. Was dabei nicht vorgelesen wurde, steht auch nicht im Urteil drin. So einfach ist das.
Es geht nicht um eine Person. Es geht um ein Prinzip.
Gerichte und Richter haben nun einmal ihre eigenen Urteile nicht nachträglich in privaten Veranstaltungen und Zirkeln auszudeuten und zu erklären, sicher auch nicht gegen Entgelt. Marktplätze dafür gäbe es sicherlich viele. Daran ändert auch nichts, wenn ein Urteil tatsächlich ausgesprochen neue \"Kunststücke\" beinhaltet, welche angetan sind, ein breites Publikum zu überraschen und in ungläubiges Staunen zu versetzen.
Es geht nicht darum, was dort unter der genannten eindeutigen Reklame mit der besonderen Herausstellung eines einzelnen Referenten als \"Zugpferd\" und \"Verkaufshelfer\" im Sinne des Marketings referiert wurde.
Außerhalb eines öffentlich bekleideten und besoldeten Amtes ist ein Mund eben gerade nicht \"berufen\". Man kann ein entsprechendes Referat von der Privatperson, die zu dem Mund gehört, deshalb regelmäßig nur von dieser gegen Honorar einkaufen. Einkaufen lässt sich also wohl nur der Vortrag einer Privatperson, nicht aber der Vortrag eines öffentlich besoldeten Richters als solchem. Allein die Möglichkeit des Einkaufens mögen einige sensible Zeitgenossen schon für bedenklich halten.
Aber womöglich unterbreiten die Verbraucherverbände aus gegebenem Anlaß auch noch einmal ein entsprechendes Angebot zur Honorierung eines Referates zum selben Thema an die gleiche Person. Es wird sich dabei wömöglich zeigen, wer ggf. aus welchen Gründen ein solches Referat kaufen kann und wer eben nicht. Einzelne betroffene Verbraucher haben dazu ganz gewiss wohl keine Chance.
Interessant ist dabei ggf. auch, dass auch der VIII. Zivilsenat des BGH als Spruchkörper durch Mehrheitsentscheid entscheidet, so dass es auf die Meinung eines einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers nicht gerade ankommt. Wie die einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers aus welchen Erwägungen heraus in geheimer Abstimmung votiert haben, unterliegt dem strafrechtlich geschützen Spruchkammergeheimnis.
Wenig angängig erschiene es, wenn sich ein entsprechendes Referat zu erst noch zukünftig zu entscheidenden Streitfragen verhielte, weil dies eine Voreingenommenheit und somit Befangenheit bei der erst noch zu treffenden Entscheidung besorgen ließe. Deshalb war die Ablehung eines vom Bund der Energieverbraucher angefragten Referates vor dem Urteil vollkommen in Ordnung. Die Begründung lautete wohl, dass noch mehrere Verfahren beim Senat anhängig seien. Nur sind eben immer noch weitere Verfahren anhängig....
Was für den einen recht sein soll, sollte für den anderen wohl billig sein.
Dass es ein entsprechendes Referat auf einer, unter der Überschrift \"Strom- und Gaskunden können Rechnungbeträge nach Unbilligkeitseinrede mit gutem Erfolg kürzen!\" öffentlich beworbenen Veranstaltung der Verbraucherverbände geben könnte, halte ich für ausgesprochen unwahrscheinlich. Es wäre auch nach meinem Dafürhalten völlig unangebracht. Aber die Geschmäcker sind bekanntlich verschieden.
Die Tatsache, dass ein Referat auf einer Veranstaltung gehalten wurde, die ausdrücklich in Kooperation mit der Kanzlei Clifford Chance entstand, ist nicht unbedingt dazu angetan, in concreto einen besonders günstigen Eindruck zu vermitteln.
Eben aus dieser Großkanzlei Clifford Chance, die regelmäßig selbst Gasversorger in Billigkeitsprozessen vertritt, stammt bekanntlich das von der Energiewirtschaft beauftragte Gutachten von Prof. Büdenbender zur Billigkeitskontrolle von Fernwärmepreisen nach § 315 BGB, welches die These vom angeblich einheitlichen Wärmemarkt und die These von der angeblichen Preisbegrenzung durch einen angeblichen Substitutionswettbewerb um Neukunden enthält, der angeblich auch Altkunden von Energieversorgungsunternehmen zu Gute kommen soll. Gewissheit besteht allein darüber, dass dieser Gutachter früher Vorstand des RWE war (vgl. nur SPIEGEL Nr. 41/ 2005, S. 110). In Hamburg gibt es einen Fischmarkt, in Jena einen Holzmarkt. Diese Märkte kann man mit einem Gericht in Augenschein nehmen. Einen Wärmemarkt sucht man hingegen bundesweit allerorten völlig vergebens, wobei wohl auch eine Vermisstenanzeige bei der Polizei keine Abhilfe schaffen wird. Dies sollte als gerichtsbekannte offensichtliche Tatsache nicht erst eines Beweises bedürfen.
Ausweislich des Seminarprogramms soll der Vorsitzende Richter des Senats zu einem Urteil, das er persönlich mit seinen Senatskollegen am 13.06.2007 gefällt hatte, eine Überprüfung angestellt haben (vgl. Referatsüberschrift \"Das Urteil des BGH auf dem Prüfstand. - Ausgangslage- Gründe- Inhalte- Konsequenzen\"). Es wurde doch wohl nicht etwa die Gefälligkeit dieses Urteils auf den Prüfstand gestellt. Der Eintrittspreis zu der 8 1/2- stündigen Veranstaltung einschließlich Pausen, Aperitiv und gemeinsamen Mittagessen betrug netto 1.349 EUR und stellte sicher, dass (Tarif-) Kunden diesem \"exklusiven Teilnehmerkreis\" (vgl. Seminarbeschreibung) fernbleiben. Das Honorar für den Beitrag dürfte jedenfalls in einer Größenordnung gelegen haben, in der fundierte Gedanken, richtungsweisende Diskussionsbeiträge, Praxistipps sowie die Bereitschaft, die von der Zuhörerschaft geäußerten Argumente zu reflektieren und darauf - bis hin zur vollständigen Übernahme - einzugehen, erwartet werden dürfen. Im Seminarprospekt wird ein Erfahrungsaustausch versprochen. Auch soll der Beitrag auf der Veranstaltung zur Diskussion gestellt worden sein. Der Zuhörerkreis ergibt sich zugleich aus dem laut Seminarprospekt angesprochenen exklusivem Teilnehmerkreis.
Mir selbst erschiene es nachvollziehbar, würde eine Partei der noch laufenden Verfahren bei dem Senat einen einzelnen Richter oder gar den gesamten Senat nunmehr wegen besorgter Befangenheit ablehen wollen.
Es sollte auch nicht der leiseste Ruch entstehen können, als hätten sich die Richter schon vor der mündlichen Verhandlung und der erst noch zu treffenden Entscheidung einzeln oder gemeinsam eine bereits feststehende Meinung gebildet.
Einer solchen bedarf es wohl denknotwendig, um darüber gegen Honorar referieren zu können. Dies wird wohl auch vom Nachfrager eines Referats ersichtlich erwartet, weil man sich sonst ggf. eher den Vertreter eines Orakelortes als Referent ausgesucht hätte. Es bieten sich bekanntlich auch regelmäßig findige Schamanen und Kaffeesatzleser gegen hohe Honorare als Referenten an.
Würde ein befasster Amtsrichter auf einer entsprechenden Veranstaltung gegen Honorar referieren, stünde auch die Frage dessen Befangenheit im Raum. Bemerkenswert finde ich in diesem Zusammenhang, dass Richter an Landgerichten schon dann regelmäßig selbst eine persönliche Befangenheit besorgen, wenn sie nur selbst mit Gas heizen, auch wenn sie sich zu entsprechenden Rechtsfragen noch nie selbst öffentlich geäußert haben (so geschehen etwa am Landgericht Bremen). Dies zeigt wohl, dass auch innerhalb der Richterschaft unterschiedliche persönliche Maßstäbe bestehen.
Ich persönlich bin nun gespannt, ob auch Richter des VIII. Zivilsenates des BGH aus persönlicher Beurteilung heraus zu der Überlegung gelangen können, in weiter anhängigen und noch zu entscheidenden Verfahren nunmehr eine persönliche Befangenheit besorgen zu lassen, was ggf. dazu führen könnte, dass sich der Senat selbst ablehnt.
Einer solchen Selbstablehnung hätte man ganz gewiss allerhöchsten Respekt zu zollen.
Manch einer ist infiziert vom freien Geist von Speyer.
In solchen prinzipiellen Fragen wertkonservativ zu sein, ist gewiss auch nicht falsch.
Freundliche Grüße
aus der Lichtstadt Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
RR-E-ft:
Für die Jahrestagung des Instituts für Energie- und Regulierungsrecht Berlin e.V. am 3.Dezember 2007 ist ein Vortrag angekündigt zum Thema
\"Die Überprüfung von Energiepreisen gem. § 315 BGB und § 19 GWB, 29 RegE-GWB\"
Referent:
Herr Wolfgang Ball, Vorsitzender Richter des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes.
Soweit so gut.
Auch keine Veranstaltung, die sich unbedingt an betroffene Verbraucher richtet, jedoch von einem völlig anderen Format und nicht mit solch reißerischer Reklame. Auch liegen die Personalien offen.
--- Zitat ---Vorstand des Vereins
Dr. Jürgen Kroneberg (Vorsitzender), Mitglied des Vorstandes der RWE Energy AG
Hans-Jürgen Cramer, Mitglied des Vorstandes der Vattenfall Europe AG
Dr. Ludger Mansfeld, Sprecher des Vorstandes der WIBERA Wirtschaftsberatung AG
Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Franz Jürgen Säcker, Direktor des Institutes für deutsches und europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht der Freien Universität Berlin
Prof. Dr. Matthias Schmidt-Preuß, Institut für Öffentliches Recht, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Erik von Scholz, Vorsitzender des Vorstandes der Electrabel Deutschland AG
Dr. Rudolf Schulten, Vorsitzender des Vorstandes der MVV Energie AG
--- Ende Zitat ---
Mag man dort noch den Anschein einer vordergründig wissenschaftlichen Befassung haben, so ist doch in keiner Weise der Antrieb dafür ersichtlich, weshalb am 27.09.2007 ein eigenes Urteil vor exklusivem Auditorium quasi auf den Prüfstand und zur Diskussion stellte. Man muss sich wohl fragen, ob es das Honorar war oder man etwa Beifall und die Zustimmung von den Repräsentanten der involvierten Branche für seine Spruchpraxis erheischen oder gar die Erwartungshaltung hinsichtlich weiterer Entscheidungen ausloten wollte. Aus Gründen der Unerschütterlichkeit eigener Grundüberzeugungen und - gewissheiten überhaupt nicht vertiefen möchte man den Gedanken darüber, ob die Bereitschaftserklärung zu diesem Auftritt und die vertragliche Vereinbarung darüber wohl vor oder erst nach der Urteilsverkündung am 13.06.2007 erfolgte.
Gerichte sollen souverän und ohne Rücksicht auf Stimmungen entscheiden. Der Gerichtsherr Pontius Pilatus soll für eine bemerkenswerte Entscheidung zuvor das Volk befragt und hinterher seine Hände \"in Unschuld\" gewaschen haben. Aber das liegt lange Zeit zurück. Solche Richter wollen wir nicht.
Warum also? Was treibt einen exponierten Vertreter rechtsstaatlicher Ordnung dazu, ohne Not angekündigt als Vertreter seines Senats derart aufzutreten und dadurch ggf. das Vertrauen breiter Bevölkerungskreise in die unbedingte Unbefangenheit der dritten Gewalt, wohl eines ganzen Senats des Bundesgerichtshofes zu erschüttern?
Wo und in welcher Verfassung leben wir denn eigentlich, so mag man sich wohl nach alldem beherzt fragen.
Es ist doch nicht Sache der Richterschaft, ihre eigenen Urteile außerhalb ihres Amtes gegen Entgelt oder unentgeltlich auf den Prüfstand und zur offenen Diskussion zu stellen.
Ich denke, dass für eine Entscheidung über den Streit darüber, ob die Preisgestaltung eines Energieversorgungsunternehmens gegen dessen gesetzliche Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas gem. §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG verstößt und deshalb gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unbillig und unverbindlich ist, zukünftig gem. §§ 107, 108 EnWG ausschließlich der Kartellsenat des BGH zuständig ist.
Für die Frage, ob ein vereinbarter Energiepreis gem. §§ 19, 20, 33 GWB i.V.m. § 134 BGB kartellrechtswidrig und nichtig ist, entscheidet gem. §§ 94 Abs. 1 Nr. 3 iVm. 87 Abs. 1 GWB bereits jetzt der Kartellsenat.
Wer also zum Kartellsenat gelangen wollte, sollte schon immer die geforderten Preise auch als kartellrechtswidrig rügen.
Der Kartellsenat ist dann auch für die Frage der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung zuständig, für die es für die Frage einer bestehenden Marktbeherrschung oder gar Monopolstellung ankommt.
Est ist nur konsequent, wenn beide rechtliche Prüfungen bei einem Senat des BGH konzentriert werden, um divergierende Rechtsprechung zur Preisgestaltung etwa ein und des selben Energieversorgungsunternehmens auch vor dem Bundesgerichtshof sicher auszuschließen.
Wäre weiter der VIII. Zivilsenat zuständig, würde sich natürlich durch eine entsprechende Vortragstätigkeit wieder die Frage nach einer vorgefassten Meinung und somit Voreingenommenheit hinsichtlich anhängiger, noch zu entscheidender Verfahren stellen. Eine Meinung, die bereits Gegenstand einer öffentlichen Vortragstätigkeit war, ggf. schriftlich abgefasst wurde, wird man wohl als vorgefasst bezeichnen können.
Dies betrifft insbesondere die laufenden Gaspreis- Verfahren Az. VIII ZR 351/06 (nach dem Urteil des LG Karlsruhe vom 03.02.2006), Az. VIII ZR 274/06 (nach dem Urteil des LG Bonn vom 07.09.2006), Az. VIII ZR 138/07 (nach dem Urteil des LG Duisburg vom 10.05.2007).
Für mich persönlich ist es schwer vorstellbar, dass ein Bundesrichter Vorträge zur Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes in noch zu entscheidenden, nicht abgeschlossenen Fällen verkauft, bei dessen Entscheidung er ggf. selbst mitwirken möchte bzw. soll. Einen Amtsrichter, von dem mir dies bekannt würde, würde ich gewiss wegen besorgter Befangenheit ablehnen wollen. Gleiches Recht für alle.
RR-E-ft:
Ich meine, ein Vorwurf, welcher dem VIII. Zivilsenat des BGH zu machen ist, ist der, dass seine jüngere Rechtsprechung dazu führt, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich in das neue Energiewirtschaftsgesetz aufgenommene gesetzliche Verpflichtung der EVU zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas zu verbraucherfreundlichen, transparenten Bedingungen (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1, 36, 38 EnWG) faktisch leer läuft, weil sie für die von überteuerten Energiepreisen betroffenen Verbraucher nicht justitiabel ist.
Dies lässt einen Verstoß gegen Art. 20 III GG (Gesetzesbindung) und Art.19 Abs. 4 GG (Effektiver Rechtsschutz) besorgen.
Der gesetzliche Anspruch auf eine möglichst preisgünstige Energieversorgung wird somit ausgehebelt, weil die Verbraucher nur die überteuerten Preisangebote annehmen können, welche die Energieversorgungsunternehmen einseitig vorgeben.
Diese Rechtsprechung entbindet die Energieversorger faktisch von dieser klaren gesetzlichen Verpflichtung. Damit setzt sich diese Rechtsprechung über den eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinweg. Was nutzen aber die besten Gesetze, wenn Gerichte sie nicht berücksichtigen und anwenden ?!
§ 4 AVBEltV/ AVBGasV enthielten ganz klar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Energieversorgungsunternehmens gegenüber den Tarifkunden.
Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der jeweils zu zahlenden Entgelte war in § 4 Abs. 1 AVBV enthalten.
§ 4 Abs. 2 AVBV regelte lediglich die besondere Form der Ausübung dieses einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 2 BGB. Demnach bedurfte es nicht wie sonst des Zugangs einer einseitigen Gestaltungserklärung, sondern lediglich einer öffentlichen Bekanntgabe zur Neufestlegung der Tarifpreise.
Die einseitige Leistungsbestimmung bestand also in dem jeweils zuletzt insgesamt einseitig festgelegten Entgelt (Tarifpreis), bestehend aus Grund- und Abeitspreis, wie sie gem. § 4 Abs. 2 AVBV öffentlich bekannt gegeben wurde. Keinesfalls stellt nur der Änderungsbetrag die einseitige Leistungsbestimmung dar, weil es sich bei dem Änderungsbetrag (Delta) schon nicht um die einseitig bestimmte Leistung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB (nämlich das zu zahlende Entgelt, den Tarifpreis) handelt.
Und deshalb muss sich die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf den zuletzt einseitig festgelegten Tarifpreis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als die einseitig bestimmte Leistung erstrecken.
Maßstab der Billigkeitskontrolle muss dabei die gesetzliche Verpflichtung der EVU zu einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas (vgl. §§ 1, 2 EnWG) sein, auf welche die Verbraucher (Tarifkunden/ Kunden in der Grundversorgung) einen gesetzlichen Anspruch haben.
Der gesetzliche Anpruch aus § 10 EnWG 1998 wie auch der gesetzliche Anspruch aus §§ 36, 38 EnWG betrifft eben nicht nur eine Versorgung mit Elektrizität und Gas schlechthin, sondern eine möglichst preisgünstige, effiziente Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen. Nur letztere wird der klaren gesetzlichen Verpflichtung der EVU gerecht.
Diese Rechtsprechung, die einen Verstoß gegen Art. 20 III GG und Art. 19 IV GG besorgen lässt, darf sich deshalb nicht weiter fortpflanzen, sondern muss wieder korrigiert werden.
Wenn nun aber ein Mitglied des Senats mit weiteren Vorträgen hervortreten sollte, die eine festgegossene Meinung und eben keine Bereitschaft zu einer kritischen Auseinandersetzung erkennen lassen, so sollte dies für noch laufende, erst noch zur Entscheidung anstehende Verfahren womöglich eine Voreingenommenheit und Befangenheit besorgen lassen.
RR-E-ft:
Nun ist es \"amtlich\":
Das Programm der Jahrestagung am 3./4.12.2007 des Instituts für Energie- und Regulierungsrechts Berlin e. V. musste überarbeitet werden.
Den Eröffnungsvortrag wird nicht der Vorsitzende Richter des Achten Senats des Bundesgerichtshofs, Herr Ball, halten.
Aufgrund eines Spiegel- Artikels hat der Präsident des Bundesgerichtshofs, der im vergangenen Jahr auf der Jahrestagung gesprochen hat, die Richter des Kartellsenats und des Achten Senates gebeten, in nächster Zeit, solange nicht alle anhängigen Verfahren abgearbeitet sind, zum Fragenkomplex des § 315 BGB keine Vorträge zu halten. Die Richter der beiden Senate werden dieser Bitte folgen. Herr Ball hat dem Institut deshalb mit großem Bedauern eine Absage erteilt, wie zu erfahren war.
An seiner Stelle wird Herr Rechtsanwalt Dr. Kunth (Freshfields Bruckhaus Deringer) das Eröffnungsreferat halten wird. Herr Kunth ist seit vielen Jahren mit dem Problem der Preisanpassung im Energiebereich in der Praxis beschäftigt und hat auch die vom Achten Senat entschiedenen Fälle vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Herr Professor Dr. Markert, Vorsitzender der für Energiefragen zuständigen 8. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes a. D. wird dazu ein Koreferat halten.
Das ist doch auch viel besser:
Kollege Dr. Kunth wie immer mit der Auffassung der von ihm vetretenen Klientel, dagegen Herr Prof. Markert.
Zwischen beiden Auffassungen entscheiden mögen später die Gerichte, unvoreingenommen.
RR-E-ft:
Kollege Dr. Kunth hat seinen Vortrag am 03.12.2007 in Berlin gehalten und dabei sein Unverständnis über die Berichterstattung des SPIEGEL geäußert. Insbesondere benannte er dabei einen Jenaer Rechtsanwalt und verwies darauf, dass dieser hier im Forum des Bundes der Energieverbraucher über 7.900 Beiträge verfasst habe. Wie ist es wohl nur möglich.....
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