Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
RR-E-ft:
Anmerkung im Magazin Baurechtsexperte
RR-E-ft:
Anmerkung von RA Dr. Thomas Höch in der FAZ vom 08.08.2007, Seite 19
Kollege Dr. Höch war zuvor bei RWE und Leiter der Rechtsabteilung der RWE Westfalen Weser Ems. Er vertrat wohl RWE in Gerichtsverfahren wegen Schadensersatzansprüchen der Kunden nach dem Stromausfall im Münsterland.
Dazu ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des BGH § 315 BGB nicht für alle Preiserhöhungen gilt.
Der VIII. Senat sieht ein Recht des Versorgers auf einseitige Preisänderung nur dort, wo sich ein solches Recht aus einem Gesetz ergibt. Dies betrifft nur Tarifkunden, für welche § 4 AVBGasV unmittelbar gilt, also jetzige Kunden in der Grundversorgung mit dem Preisänderungsrecht aus § 5 GasGVV. Wird eine Preisänderung hingegen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen gestützt, so erfolgt eine Kontrolle der AGB- Klausel nach dem Transparenzgebot gem. § 307 BGB (vgl. OLG Frankfurt). Dabei hat der BGH wiederholt entschieden, dass der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen an die notwendige Konkretisierung eines Preisänderungsvorbehalts gem. § 307 BGB nicht genügt (BGH KZR 10/03 unter II.6). Im Ergebnis sind solche Preiserhöhungen oft deshalb unwirksam, weil schon ein Rechtsgrund dafür fehlt, wie bereits mehrere Landgerichte entschieden haben (LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden, zuletzt LG Essen, Az. 19 O 520/06). Auf die Billigkeit kommt es dabei nicht an! Im Gegensatz zum VIII. Senat hält der Kartellsenat des BGH bei einseitigen Preisfestlegungen in Form Allgemeiner Tarife durch Verweis auf jeweils geltende Preisblätter eine Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises anhand der Kostenkalkulation für erforderlich (KZR 36/04, KZR 8/05).
RA Thomas Fricke, Jena
RR-E-ft:
Die Düsseldorfer Hoffnung
RR-E-ft:
Obschon noch weitere Gaspreisverfahren derzeit in der Revision vor dem VIII. Zivilsenat des BGH anhängig sind, hat sich dessen Vorsitzender auf einer an die Gaswirtschaft gerichteten Veranstaltung zu den Auswirkungen des ersten Gaspreis- Urteils vom 13.06.2007 geäußert.
Entsprechende Vorträge werden regelmäßig mit Honorar vergütet.
Leider stärkt es nicht das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz, wenn trotz anhängiger Revisionsverfahren beteiligte Richter durch die Gegend reisen und ihre Auffassungen zu den womöglich auch erst noch zu entscheidenden Fragen auf solchen an die Energiewirtschaft gerichteten Veranstaltungen zum besten geben.
Insbesondere die an der Veranstaltung maßgeblich beteiligte Kanzlei Clifford Chance, insbesondere Herr Kollege Dr. Rosin, betreut als Prozessbevollmächtigte von Gasversorgern selbst entsprechende Verfahren.
Clifford Chance - Partner für die Energiewirtschaft
Von einem Vorsitzenden Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts hätte ich persönlich erwartet, dass er sich nicht als Referent für eine derart beworbene Veranstaltung (\"Gute Chancen für Gasversorger bei Gaspreiserhöhungen!\") zur Verfügung stellt.
Allein die Besoldung als Bundesrichter sollte eigentlich sichere Gewähr dafür bieten, dass niemand auf eine solche Referenten- Tätigkeit angewiesen ist.
Leicht könnte sonst auch der Eindruck entstehen, die Rechtsprechung hinge davon ab, welche Auffassung sich später auf den Marktplätzen für Vortragstätigkeiten wohl am besten an zahlungskräftiges Publikum in Form von Referaten gegen Honorar verkaufen ließe und diente dem erwerbswirtschaftlichen Fortkommen der Richterschaft.
energienetz:
Es wäre sehr gut, wenn die Gaswirtschaft mal aus berufenem Mund vernimmt, was das Urteil nicht aussagt. Das wird Herr Ball dort wohl referiert haben.
An der Unabhängigkeit des Gerichts oder seines Vorsitzenden wirft ein solcher Vortrag kaum Zweifel auf, auch wenn Herr Ball eine Einladung zu einem Vortrag auf einem Expertentreffen unseres Vereins bei üblicher Honorierung unter Berufung auf laufende Verfahren abgelehnt hatte - das war allerdings im Mai und das lässt sich nun mit der Situation nach dem 13.6. nicht vergleichen. Es wäre sehr aufschlussreich, den Vortrag von Herrn Ball zu kennen. Ich würde aber vor allzu grosser Personalisierung hier warnen.
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