Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Solaria:
Hallo,
ich habe auch den Brief von der EWE erhalten und frage mich, was denn nun besser ist:
Nicht reagieren? (Was passiert dann?)
Oder den Musterbrief absenden?
(Der von Herrn Fricke mal kritisiert wurde. Ist er so abgeändert worden, daß die Kritikpunkte behoben wurden und man ihn nun ruhigen Gewissens so absenden kann? Und dieser Musterbrief bezieht sich nur auf Gas. Was ist mit dem Widerspruch gegen die Strompreiserhöhung in diesem Zusammenhang?)
Ist hier eine Frist einzuhalten?
Ist die Lage, denn jetzt so, daß die EVU jetzt eher bereit sind, ihren Standpunkt gerichtlich durchzusetzen?
Bin übrigens S I Kunde und ungefragt ab 1.4.2007 in EWE Erdgas classic und Strom calssic M gestuft worden. Habe keinen Widerspruch erhoben, da laut Aussagen hier im Forum nicht nötig und sinnvoll.
Habe vor über 20 Jahren ein Haus gekauft und bin halt automatisch mit Energie versorgt worden.
Verträge habe ich keine geschlossen und es liegen auch keine vor. Möglicherweise beim Vorgänger, der im selben Ort noch wohnt, die er aber sicher schon weggeworfen hat.
Ist da irgend etwas zu beachten, insbesondere auf die u. g. Paragraphen?
Was bedeutet der Satz von Herrn Fricke?:
Zudem geht es womöglich nicht um § 315 BGB, sondern um §§ 305 Abs. 2, § 307 BGB.
Für Antworten vielen Dank im voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Solaria
Cremer:
@Solaria,
--- Zitat ---Bin übrigens S I Kunde und ungefragt ab 1.4.2007 in EWE Erdgas classic und Strom calssic M gestuft worden. Habe keinen Widerspruch erhoben, da laut Aussagen hier im Forum nicht nötig und sinnvoll.
--- Ende Zitat ---
sofern Sie keinen Widerspruch gemäß § 315 erhoben haben,
sollten Sie in dem Brief des Versorgers akzeptieren was der Versorger Ihnen schreibt.
Wenn Sie sich entschlossen haben, Widerspruch einzulegen, danach Abschläge zu kürzen und eigene Jahresrechnungen zu erstellen, dann schauen Sie zunächst einmal hier:
http://www.energiepreise-runter.de/
Schauen Sie sich den bisherigen Vertrag genau an. Sofern nicht vorhanden, ist es ratsam sich zunächst die bestehenden Vertragsbestimmungen und Verträge als Kopie besorgen.
Solaria:
@ Cremer,
Vielen Dank für die Antwort!
Widerspruch besteht seit 2005!
--- Zitat ---Schauen Sie sich den bisherigen Vertrag genau an. Sofern nicht vorhanden, ist es ratsam sich zunächst die bestehenden Vertragsbestimmungen und Verträge als Kopie besorgen.
--- Ende Zitat ---
Meinen Sie mit: \"bestehende Vertragsbedingungen\" die aktuellen von der EWE?
Wo soll ich die Verträge (über 20 Jahre her) in Kopie herbekommen? Vom Vorgänger? Der hat die alten wahrscheinlich gar nicht mehr. Von der EWE? Die werden wohl keine rausrücken, nehme ich an.
Mfg
Solaria
Cremer:
@Solaria,
Richtig, die Vertragsbedingungen der EWE
Wenn keine Unterlagen mehr vorhanden sind, dann die EWE anfragen und Kopie zuschicken lassen.
RR-E-ft:
@Solaria
Ganz sicher haben Sie einen Vertrag mit EWE.
Sonst bräuchten Sie schon keine Rechnungen zu bezahlen, EWE aber auch kein Erdgas liefern. Sie haben ggf. bloß keinen schriftlichen Vertrag.
In mehreren Verfahren wird derzeit vor Landgerichten geklärt, ob der EWE in Sonderabkommen überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB zusteht.
EWE beruft sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die AVBGasV für solche Verträge per se als Verordnung nicht gilt.
Der BGH hat mehrmals entschieden, dass der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Konkretisierung eines Preisänderungsvorbehalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 307 BGB genügt.
Sind die entsprechenden AGB, auf welche sich EWE dabei beruft also unwirksam, ist das Unternehmen zu gar keinen einseitigen Preiserhöhungen berechtigt.
Die nächste Verhandlung soll mit EWE am 06.09.2007 vor dem Landgericht Frankfurt/ Oder stattfinden.
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