Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Solaria:
Vielen Dank für die Antworten!
Leider sind meine ersten Fragen nicht beantwortet worden.
Was ist denn nun besser?
1. Nicht reagieren? (Was passiert dann?)
2. Oder den Musterbrief absenden?
(Der von Herrn Fricke mal kritisiert wurde.
3. Ist er so abgeändert worden, daß die Kritikpunkte behoben wurden und man ihn nun ruhigen Gewissens so absenden kann? Und dieser Musterbrief bezieht sich nur auf Gas.
4. Was ist mit dem Widerspruch gegen die Strompreiserhöhung in diesem Zusammenhang?)
Ist hier eine Frist einzuhalten?
5. Ist die Lage, denn jetzt so, daß die EVU jetzt eher bereit sind, ihren Standpunkt gerichtlich durchzusetzen?
Mfg
Solaria
RR-E-ft:
@Solaria
Warum schreiben Sie nicht einfach im EWE- Thread, wo das Thema hingehört und wo auch andere Betroffene sich zu Wort melden?
Solaria:
Oh Entschuldigung!
Ich nahm an, da der Brief oben schon zitiert wurde, daß mein Anliegen genau hier hin paßt.
Habe meine Fragen wie empfohlen unter EWE eingestellt und hoffe nun sehr auf Antworten.
Vielen Dank im voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Solaria
eislud:
Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG).
Gleichzeitig ist es für eine einheitliche Rechtsprechung notwendig, dass sich Richter an den Entscheidungen anderer Gerichte orientieren, insbesondere wohl an den Grundsatzentscheidungen des BGH.
Meines Erachtens kann ein Richter nicht immer beiden Dingen gerecht werden.
Hat ein Richter, beispielsweise beim Amtsgericht oder beim Landgericht, die Möglichkeit, eine anderslautende Entscheidung zu treffen, als in einer Grundsatzentscheidung des BGH vorgegeben wurde? Schließlich ist er doch unabhängig. Unabhängigkeit heißt doch, dass er selbst für sich alleine unabhängig ist und nur dem Gesetz unterworfen ist und dass eine Entscheidung, auch wenn es eine Grundsatzentscheidung vor dem BGH ist, ihm nicht seine Entscheidung vorgeben kann, wenn er denn das Gesetz anders versteht.
In den Entscheidungen, die ich mir erarbeitet habe, ist es noch nicht vorgekommen, dass sich ein Richter in seiner Urteilsbegründung gegen eine andere, höhere Entscheidung eines anderen Verfahrens gestemmt hat. Meines Erachtens versucht man sich bei solchen Entscheidungen lediglich von den anderen Entscheidungen abzugrenzen, mit mehr oder weniger einsichtigen Argumenten.
Mein armseliger Überblick, ist aber für eine wirkliche Erkenntnis schon gar nicht geeignet.
Sofern diesbezüglich Erfahrungen vorliegen, ob so etwas vorkommt, würde ich mich über eine kurze Information freuen.
Außgehend von folgendem Posting, das auch hier gelten sollte:
(Von @RR-E-ft hier)
--- Zitat ---Nähere Nachweise siehe hier Seite 7 bis 15.
--- Ende Zitat ---
Gruss eislud
Zusan:
Hallo,
als fleißiger \"Widersprecher\" von Gaspreiserhöhungen und juristischer Laie fällt es mir nicht ganz leicht die Konsequenzen des BGH-Urteils vom 13.06.2007 einzuschätzen. Nach allem was ich gelesen habe, war doch eines der Probleme des dort gescheiterten Gaskunden, dass sein Widerspruch sich nur gegen die Gaspreiserhöhungen und nicht auch gegen den Gesamtpreis gerichtet hat, oder?
Wenn dem so ist, dann wäre doch in einem Widerspruchsschreiben, besser nicht nur der Erhöhung zu widersprechen, sondern auch dem Gesamtpreis, oder? Wäre es dann nicht sinnvoll die Musterbriefe entsprechend anzupassen?
Macht so ein Widerspruch auf Basis der Unbilligkeit des Gesamtpreises rechtlich überhaupt noch Sinn, wenn man die letzten Jahre schon mehrfach, aber immer nur auf Basis der Unbilligkeit der Preiserhöhung widersprochen hat?
Ist es ratsam so eine Ergänzung in einem Schreiben selbst vorzunehmen? Vorschlag: \"Ich halte die von Ihnen beabsichtigte Erhöhung des Gaspreises und den Gesamtpreis für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB...\"
Bis dann,
Zusan
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