Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

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RR-E-ft:
@Zusan

Der Bund der Energieverbraucher hat einen Musterbrief nach dem Urteil des BGH vom 13.06.2007 veröffentlicht und zur Verfügung gestellt. Dieser berücksichtigt auch die Situation von Sondervertragskunden, auf die das vorgenannte Urteil keine Anwendung findet.

Ggf. sollte man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen:

Möglicherweise besteht im konkreten Vertragsverhältnis gar kein Recht zur einseitigen Neufestsetzung  der Preise, so dass einseitige Preisfestsetzungen durch den Lieferanten per se unwirksam sind, weil es schon an einem Rechtsgrund für solche fehlt.

Zusan:
@RR-E-ft:
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich finde auf der Webseite des Bundes der Energieverbraucher allerdings nur unter dem folgenden Link ein Musterschreiben:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1703&search_artikel_id=1703

Dieses ist vom Januar 2007 und enthält, wenn ich nichts überlesen habe, keinen Hinweis auf die Gesamtpreis-Problematik. Das BGH-Urteil ist ja aber auch erst vom Juni 2007 und daher neuer als der Musterbrief. Oder habe ich etwas übersehen?

Nach meiner Einschätzung betrifft der von mir geschilderte Sachverhalt den allergrößten Teil der Gaspreisverweigerer, zumal ich auch in verschiedenen anderen Musterbriefen den Punkt \"Unbilligkeit des Gesamtpreises\" nach meiner laienhaften Einschätzung nicht berücksichtigt gefunden habe. Daher wäre doch die Beantwortung der von mir aufgeworfenen Fragen von allgemeinem Interesse. Ich verstehe, dass Sie als Anwalt hier vorsichtig sein wollen und müssen, aber es wird doch vielleicht auch von anderer Seite eine einigermaßen fundierte Meinung zu den folgenden beiden Fragen geben:

1. Wäre es nicht besser in einem Widerspruchsschreiben, nicht nur der Erhöhung, sondern auch dem Gesamtpreis zu widersprechen?
2. Macht so ein Widerspruch auf Basis der Unbilligkeit des Gesamtpreises rechtlich überhaupt noch Sinn, wenn man die letzten Jahre schon mehrfach, aber immer nur auf Basis der Unbilligkeit der Preiserhöhung widersprochen hat?

Bis dann,

Zusan

superhaase:
@Zusan:
gerade der von Dir verlinkte Musterbrief spricht von \"einseitiger Preisfestsetzung\" bzw. \"Preisforderung\".
Damit ist eindeutig der Gesamtpreis gemeint, und nicht nur eine Erhöhung.

Freilich sollte man seinen Widerspruch notfalls aktualisieren, um den Gesamtpreis zu rügen. Oder man hat einen Sondervertrag, der keine wirksame Preisänderungsklausel enthält..... dazu lies mal die häufig gestellten Fragen zum Preisprotest
da ist sehr viele recht ausführlich erklärt.

Bzgl. des Urteil lies mal hier

und den von RR-E-ft erwähnten Musterbrief findet man nicht so leicht - da sollte der BDE mal eine etwas bessere Struktur in seinen Sauhaufen von Website bringen ! ;)

Ich muss auch immer wieder danach suchen, um ihn zu verlinken.
Er ist hier

HALLLLOOOO ADMIN!
Bitte diesen Musterbrief mal zu den anderen gesellen!
Sonst kommen immer wieder die Fragen danach und ich muss immer wieder langwierig danach suchen.... ;)

Zusan:
Nochmals danke für eine erneut schnelle Antwort und den Link zum Musterbrief.

Ok, ich muss gestehen ich habe die juristischen Feinheiten nicht im Griff gehabt. Der von mir verwendete Musterbrief enthielt Texte, die sich ausschliesslich auf die Erhöhung bezogen und daher rührte auch meine Unsicherheit.

Der auf der Webseite des BdE verlinkte Brief spricht allgemein von Preisfestsetzung. Da hat superhaase recht. Sorry, mein Fehler. Ich habe nicht schnell genug den Unterschied zwischen \"Preiserhöhung\" und \"Preisfestsetzung\" im juristischen Sinne verinnerlicht. Ich werde für den aktuell anstehenden Widerspruch zur Gaspreiserhöhung den Musterbrief des BdE verwenden. Dann sollte alles passen. Danke für die Hilfe und Informationen.

Zusan

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