Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wie weiter nach dem Gaspreisurteil - BGH, Urteil v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

<< < (5/11) > >>

enerveto:
Neue Osnabrücker Zeitung vom 14.06.2007

„Gaspreise: Rebellischer Richter unterliegt vor Gericht – Anbieter dürfen Steigerungen einseitig weitergeben“
KOMMENTAR
„Wenig hilfreich“ Von Burkhard Ewert

[gelöscht von Evitel2004, @enerveto: Bitte in PN-Box schauen]

RR-E-ft:
@enerveto

Bitte hier keine Auszüge aus Presseerzeugnissen einstellen, die ggf. dem Urheberrechtsschutz gem. UrhG unterliegen.

Der Kommentar zeugt davon, dass nicht verstanden wurde, weshalb eine Billigkeitskontrolle erfolgt, nämlich weil der Lieferant ein gesetzliches Recht zu einseitigen Preisänderungen im laufenden Vertragsverhältnis für sich in Anspruch nimmt und ausübt.

Damit dürften sich Gurkenhändler schwer tun, weil es für diese ein solches gesetzliches Recht schon nicht gibt. Um eine Monpolstellung geht es dabei gerade nicht.

Free Energy:
Hallo Herr Fricke,

ich habe da doch nochmal eine Frage:

wir haben von unserer Regionalgruppe hier im Münsterland spätestens ab August 2007 wieder einige Veranstaltungen mit sicher mehreren hundert Besuchern.

Darunter werden auch wieder einige \"Neuzugänge\" sein, also Verbraucher, die jetzt das erste Mal vom Widerstand hören, und evtl. auch Widerspruch einlegen wollen.

Wir hier vor Ort sind uns jetzt immer noch unsicher, was wir diesen Leuten zu den Kürzungen sagen sollen.

Wenn ich alle Beiträge hier richtig deute, empfehlen alle \"Rechtskundigen\", lediglich den aktuellen Preis \"einzufrieren\", also auf keinen Fall mehr auf Preisbasis von 9/2004 zu kürzen.

Der Thread Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist wurde aber diesbezüglich noch nicht geändert.

Was sollen wir den \"Neueinsteigern\" denn jetzt empfehlen ?

Gruß

Free Energy

RR-E-ft:
@Free Energy

Da haben Sie wohl etwas falsch verstanden.

Wer sich bereits gegen die Preiserhöhungen ab September 2004 von Anfang an zur Wehr gesetzt hatte, der kann auch weiter auf den Stand August 2004 kürzen und den Billigkeitsnachweis fordern. Wer später einen höheren Preis vereinbart hatte, demgegenüber soll insoweit keine einseitige Preisfestsetzung vorliegen, so dass er sich auch nicht auf § 315 BGB berufen können soll.

Es lässt sich abschließend noch nichts sagen, weil zum einen die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt und zum anderen noch weitere Revisionsverfahren am BGH anhängig sind, u.a. beim Kartellsenat, der möglicherweise eine andere Sicht auf die Dinge hat.

\"Neueinsteigern\" kann anhand von bisher  aufgelaufenen Kürzungsbeträgen womöglich darüber referiert werden, wie nachteilig es für diese ggf. ist, dass sie sich nicht von Anfang an zur Wehr gesetzt hatten.

Denen können Sie dann ggf. empfehlen, sich nicht darüber zu ärgern:

\"Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist.\"

Schließlich ist das Geld auch nicht ganz weg. Das haben jetzt nur andere.

superhaase:
Aber es bleibt doch weiterhin möglich, auch jetzt als Tarifkunde die Unbilligkeit des Gesamtpreises einzuwenden und künftige Zahlungen auf einen beliebigen Preis zu kürzen. Schließlich ist ja nach Unbilligkeitseinwand erst mal nichts fällig.
Irgendwelche Gutachten der EVU oder dergleichen sollte man als unzureichend zurückweisen und auf einer prüffähigen Offenlegung der Gesamtkalkulation bestehen.

Welchen Preis ein Gericht im Falle einer Klage als billig feststellen wird, ist halt völlig offen.
Kann man dann im Verfahren nicht durchsetzen, dass die Gesamtkalkulation geprüft wird und auch die Vorlieferanten dabei einbezogen werden (wo ja das Geld hauptsächlich hängen bleibt, wegen der unsinnigen Heizölpreisbindung in den Vorlieferantenverträgen), so muss man schlimmstenfalls den gesamten geforderten Preis nachzahlen. Also sollte man das Geld dafür bereithalten und nicht vorschnell versaufen. ;)

Ansonsten sehe ich nicht, warum man jetzt \"Widerspruchsneulingen\" eine Absage erteilen und eine lange Nase machen sollte ....

ciao,
sh

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln