Das scheint mir bei der ENTEGA tatsächlich Programm zu sein.
Als ENTEGA-Stromkunde seit Sommer 2006, habe ich etliche umfangreiche Widerspruchsschreiben an den Versorger gesandt. Dabei habe ich intensiv das hiesige Forum als Hintergrund für meine Schreiben benutzt!
Eines meiner Hauptargumente:
Der Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB, hat die Nichtfälligkeit der Ansprüche und Forderungen insgesamt zur Folge! (Meine Begründung vgl. ganz unten.)
Diese Kernaussage habe ich zu 100% umgesetzt, d.h. NICHTS heißt NICHTS.
Mahnungen trafen selbstredend ein, erweiterte Begründungsschreiben gingen selbstredend raus. Über etliche Monate. NICHTS blieb bis heute NICHTS!
Schließlich widerfuhr mir vor etlichen Wochen etwas sehr Überraschendes:
Ein freiwilliges Angebot der STUNDUNG der "aktuell offenen Forderung" bis zum 30.06.2007 folgte und die Zusage "das Mahnverfahren in Ihrem Falle bis zu diesem Termin auszusetzen."
Nur Wochen später kam die nächste Mahnung mit den bekannten Inhalten und nun die verschärfte nächste Mahnung:
"Da Sie sich mittlerweile mit fälligen Zahlungsverpflichtungen von über 100 EUR in Verzug befinden, sind wir nach § 19 Abs. 2 StromGVV/GasGVV berechtigt, bei dem zuständigen Netzbetreiber die Unterbrechung Ihrer Energieversorgung zu veranlassen. Sollten wir bis spätestens
[konkretes Datum im Juni - länger als eine 14 Tage-Frist!] keinen Zahlungseingang feststellen, sehen wir uns veranlasst, die Energieversorgung für Ihre Entnahmestelle unterbrechen zu lassen."
FRAGEN:
1.
Wie ist dies möglich, wenn vorher die Stundung und die Aussetzung des Mahnverfahrens freiwillig angeboten wurde?2. Entega widerspricht sich m.E. völlig.
Bietet dieser klare Widerspruch für mich eine rechtliche Handhabe in der Argumentation gegen den Versorger?3.
Soll ich diese Androhung sehr ernst nehmen und klassisch vorgehen?(nämlich Hausverbot zum Zwecke der Sperrung, Schutzschrift, Versorger auffordern, die Sperrandrohung sofort zurückzunehmen, Energieaufsichtsbehörde einschalten, ggf. einstweilige Verfügung beantragen, wenn Sperrandrohung nicht zurückgenommen wird.)
Des Weiteren fügt Entega zum Abschluß noch folgenden Satz hinzu:
"Um Ihnen Inkassokosten in Höhe von über 100,00 EUR zu erspraren, informieren wir Sie vorab über bevorstehende Maßnahmen. ..."
Erfüllt dies alles schon das Brechen des Schikaneverbotes durch den Versorger?Ist es Zeit nun meinen Anwalt an die Front zu schicken?Danke für wertvolle Tipps!
Allen noch einen schönen Pfingstmontag
ein
ÄNTÄGA-Opfer_______________________________________________________
BEGRÜNDUNG:"Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./ Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.“ – BGH - Urt. v. 05.07.2005 – X ZR 60/04"
Weitere Hinweise waren auf folgende Urteile:
Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006 – 7 U 194/04 bzw. das Berufungsurteil des LG Mannheim vom 16.08.2004 – 24 O 41/04
u.a