@RR-E-ft
Im Thema
NVV AG Mönchengladbach bietet neuen günstigeren Tarif an. schrieben Sie:
@superhaase
Es steht nirgends, dass Sonderverträge schriftlich abgeschlossen werden mussten.
Viele sind Sondervertragskunden, ohne über einen schriftlichen Vertrag zu verfügen.
Daran kann man die Unterscheidung also nicht festmachen.
Dies verwirrt mich nun aber vollends.
An diversen Stellen haben Sie sich wie folgt zu Sonderverträgen geäußert:
Ein Sondervertrag lässt sich freilich nicht konkludent begründen.
Wenn man einen Sondervertrag vereinbart, einigt man sich regelmäßig auf einen konkret zu zahlenden Preis.
Eine Einigung setzt zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB voraus.
Es gibt indes bekanntlich Fälle, wo der Energieleiferungsvertrag ohne Einigung auf einen Preis entgegen
§ 154 Abs. 1 BGB überhaupt nur durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Energielieferanten
zustande kommt.
Bei derart konkludent geschlossenen Verträgen verbleibt es also dabei, dass bereits der Anfangspreis der
Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB unterliegt.
Wer einen schriftlichen Sondervertrag abgeschlossen hatte, der an irgend einer Stelle etwas anders regelt als in
§§ 2 bis 34 AVBGasV, der ist ein Sondervertragskunde und bei dem gilt das oben gesagte zu Sonderverträgen.
Dann fordert man dazu auf, den Abschluss des Sondervertrages nachzuweisen, also einen Beleg dafür.
Dann muss die Vertragsurkunde aus dem Archiv gekramt werden, welche die Unterschrift des Kunden enthält.
Die wollte man selbst schon gern immer wiederfinden......
Einen Sondervertrag kann man grundsätzlich nur schriftlich abschließen.
Der Abschluss eines Tarifkundenvertrages ist immer auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) möglich.
Ja, ich weiss - das sind Zitate aus verschiedenen Artikeln und ich hoffe, dass ich dadurch deren Sinn nicht verzerrt habe.
Aber was gilt denn nun - schriftlich oder nicht?
Anders gefragt: Wie soll der Versorger denn die Existenz einer
übereinstimmenden, empfangsbedürftigen Willenserklärung beweisen können, wenn er nicht ein entsprechendes Dokument vorlegen kann?
Mein Vertrag (siehe
http://de.geocities.com/drfghde/EnBW-AG/Docs/2003-11-12-ESW-Vertrag.pdf) ist durch Entnahme von Gas und telefonischer Mitteilung an die (damals) Badenwerk Gas GmbH zustande gekommen. In der schriftlichen Annahmeerklärung des Unternehmens behält sich dieses das Recht zur Einstufung des Kunden in den
Grundpreis oder
Sonderpreis, abhängig vom Verbrauchsverhalten, vor. Desweiteren wurden die AVBGasV als Vertragsgrundlage genannt.
Nach allem was ich bisher hier gelesen habe, kann ich - und wohl auch alle anderen Badenwerk Kunden - doch gar keinen Sondervertrag haben.
Übrigens war ich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch garnicht mit der ganzen Problematik vertraut. Damals wie heute konnte ich ja nur bei der ESG Gas beziehen. Damals bin ich deshalb davon ausgegangen, dass es irgendwelche - mir nicht näher bekannte - gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Kontrollinstanzen geben müsse, die das Unternehmen davon abhalten, Mondpreise zu verlangen.
Gruss,
ESG-Rebell