An dieser Stelle stand mal eine schnippische und nutzlose Antwort von mir. Ich weiß nicht, welcher Teufel mich damals geritten hat. Jedenfalls bitte ich dies zu entschuldigen.Im anderen Thread
Protest nicht aufgeben! - Sinnlos? wurde auch die Frage nach den Nebenkosten eines Rechtsanwalts diskutiert.
Antworten dort:Eine RSV bezahlt nur das Honorar laut RVG, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass der Anwalt nicht vor Ort wohnt, sind in jedem Fall selbst zu tragen (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Abwesenheitsgeld).
Ein Anwalt teilte mir mit, er berechne 0,30 Euro pro km. Bei einem AG-Verfahren wird i.d.R. mindestens ein Termin, ggf. auch zwei oder mehr Termine notwendig.
Wann (d.h. bei welcher Entfernung) fallen weitere Kosten (Übernachtungskosten, Abwesenheitsgeld) an?
In diesem Zusammenhang stellt sich mir aber eine Frage:Für den Versorger müssten natürlich grundsätzlich dieselben Regeln gelten; d.h. er bekommt die o.g. Spesen nicht vom Gegner erstattet, falls dieser unterliegt.
Örtlich zuständig für eine Zahlungsklage ist das Amtsgericht am Wohnort des Kunden. Der Wohnort des vom Versorger jeweils favorisierten
Star-Anwalts (bspw. Dr. Hempel) kann von diesem schonmal einige hundert Kilometer entfernt liegen.
Dementsprechend kann eine Zahlungsklage über bspw. 400 Euro für den Versorger schon alleine aufgrund der Spesen unwirtschaftlich sein - unabhängig vom Ausgang.
Anders sieht es natürlich aus, wenn der Versorger einen Anwalt in der Nähe des Kunden beauftragt oder mit seinem favorisierten Anwalt eine besondere Vereinbarung getroffen hat (Pauschale oder \"Mengenrabatt\" für mehrere Klagen).
Gruss,
ESG-Rebell