@Fridericus Rex
Was Sie alles wissen. :lol:
Wieso gibt es denn die
direkte Anwendung des § 315 BGB auf ein vertraglich eingeräumtes oder gesetzlich eingeräumtes Leistungsänderungsrecht nun nicht mehr?
Aus dem Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06, dort Rn. 16 geht doch wohl hervor, dass auf die
Ausübung eines gesetzlichen Leistungsänderungsrechts nach Vetragsabschluss § 315 BGB direkt anwendbar sein kann. Aber darum ging es im dortigen Verfahren ausdrücklich gerade nicht.
In Randnummer 16 ging es immer noch um die direkte Anwendung des § 315 BGB, erst ab Randnummer 17 geht es dann mit der Frage der analogen Anwendung des § 315 BGB auf einen
bei Vertragsabschluss in konkreter Höhe
vereinbarten Preis los.
Für Sie jedoch vollkommen belanglos:
Wenn Sie mit den erhöhten Preisen zufrieden sind, auch sonst keinen Anstoß daran nehmen, und zudem leicht wechseln können zu einem Lieferanten, mit dem sie sich allein deshalb bei Vertragsabschluss auf einen Preis
einigen, weil er Ihnen angemessen erscheint, dann vergeuden Sie hier Ihre wertvolle Lebenszeit. :idea:
Einzelne Versorger berichten, sie hätten Tausende Kunden, die die erhöhten Preise nicht zahlen und also bisher erheblich sparen. Diese Kunden bekommen alle weiter Gas und sind unverklagt. Muss man sich mal vorstellen, dass Tausende nur die Preise vom August 2004 weiter unter Vorbehalt zahlen und den Rest auf die hohe Kante gelegt haben, völlig ohne Ärger. Die haben einfach kalkuliert, wo das Geld wohl besser aufgehoben sein könnte.
