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Autor Thema: Grundpreis-Senkung  (Gelesen 4096 mal)

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Offline henk0011

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Grundpreis-Senkung
« am: 07. Mai 2007, 22:13:12 »
Mein Versorger hat den Grundpreis für Gas gesenkt ab Dez. 06. Wegen Einwand der Unbilligkeit zahle ich bisher die Preise (Grundpreis und Gaspreis) von 2004.
Muss ich weiterhin den Grundpreis von 2004 berücksichtigen oder kann ich nun den neuen günstigeren Preis einsetzen?

Meine 2. Frage betrifft den Gaspreis von 2004. Auf meiner Abrechnung von 2004 wurden die Preiserhöhungen aus 2003 berechnet, d.h. die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres 2004 und läuft bis Ende 2007. Gilt nun der Einwand der Unbilligkeit auch für die Preiserhöhung aus 2003 weil sie erst 2004 mit der Abrechnung gefordert wurden?

Gruß
Henk0011
7.5.2007

Offline Cremer

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Grundpreis-Senkung
« Antwort #1 am: 08. Mai 2007, 07:30:03 »
@henk0011,

Nun, der Preis aus 2004, den Sie zahlen , ist doch immer noch günstiger als der jetzt abgesenkte Preis?

Der Einwand der Unbilligkeit in 2004 ist gut und schön, nur hatten Sie bereits auch damals schon die Abschläge abgesenkt und eine eigene Jahresrechnung erstellt?

Ein Rückforderungsprozess ist bekanntermaßen aussichtslos.

Insofern vergessen Sie alles was vor Ihrer Absenkung der Abschläge und Erstellung Ihrer eigenen Jahresrechnung war.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Grundpreis-Senkung
« Antwort #2 am: 08. Mai 2007, 10:40:03 »
@henk001

Man kann den günstigeren Grundpreis zu Grunde legen mit den Arbeitspreisen entsprechend Widerspruch.

Man muss beim Grundpreis also nicht mehr zahlen, als vom Versorger überhaupt beansprucht wird.

Mit Berufen auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB macht man ja deutlich, dass man die höheren Preise nur schuldet, wenn diese der Billigkeit entsprechen, wofür ein Nachweis verlangt wurde.

@Cremer

Ich hatte die Urteile der LG Mühlhausen und LG Kassel so verstanden, dass ein Rückforderungsprozess nicht vollkommen aussichtslos ist. Dort waren die Klagen auf Rückzahlung doch gerade erfolgreich.

Haben Sie das alles schon vergessen?

Offline Cremer

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Grundpreis-Senkung
« Antwort #3 am: 08. Mai 2007, 12:41:52 »
@Fricke,

nein, vergessen nicht.

Nur, wenn man es nicht richtig und geschickt angeht, dürfte man keinen Erfolg haben.

Und das ist schwierig genug, wie die Mehrzahl der Gerichtsentscheide zu Gunsten der Versorger in solchen Fällen zeigt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Grundpreis-Senkung
« Antwort #4 am: 08. Mai 2007, 12:55:08 »
@Cremer

Und woher wissen Sie nun, dass henk001 es ungeschickt angehen würde?

Solche  Verallgemeinerungen sollte man lassen.

Offline henk0011

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Grundpreis-Senkung
« Antwort #5 am: 08. Mai 2007, 16:37:32 »
Das mit dem Grundpreis habe ich verstanden. Es gilt immer der günstigste.

Die zweite Frage betrifft eine Gaspreiserhöhung. Soviel ich weiß, kann man auch im nachhinein den Einwand der Unbilligkeit anwenden wenn die Forderung noch nicht verjährt ist. Mein Frage ist: gilt dafür das Datum der Abrechnung oder das Jahr der Peiserhöhung?
In meinem Fall wurde auf der Abrechnung von 2004 eine Preiserhöhung aus dem Jahr 2003 gefordert. Die Peiserhöhung wurde im Jahr 2003 nicht angekündigt.

Gruß
Henk0011

Offline Fridericus Rex

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Grundpreis-Senkung
« Antwort #6 am: 12. Mai 2007, 17:40:13 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Man kann den günstigeren Grundpreis zu Grunde legen.


Nicht den angemessenen, wenn Henk0011 den aus 2004 für angemessen hält und das ja seinem Versorger auch so gesagt hat, muss er sich daran dann nicht festhalten lassen? Kam nicht ggf. sogar ein Vertrag hierüberzustande, wenn der Versorger den teureren Grundpreis 2005 nicht eingeklagt hat?

Offline RR-E-ft

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Grundpreis-Senkung
« Antwort #7 am: 12. Mai 2007, 18:51:55 »
@Fridericius Rex

Durchdenken Sie es bitte und teilen Sie  uns dann ggf. das Ergebnis nachvollziehbar mit.

 

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