Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?  (Gelesen 6742 mal)

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Offline Rainer67

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« am: 07. Mai 2007, 18:26:40 »
aktuell ist man ja leider nur an einen Anbieter gebunden und hat nur die Möglichkeit sich über §315 zu wehren.
Was aber wenn analog zum Strommarkt auch mehrere Gasabieter zur Auswahl stehen ?

Angenommen ab 06/2008 gibt es 2-3 Gasanbieter, bei denen flächendeckend ein Vertrag abgeschlossen werden kann, zu Konditionen die nur minimal günstiger sind.
Was geschieht dann ?
- der aktuelle Versorger akzeptiert den Einspruch auf Basis des §315 nicht mehr => wenn Sie mit dem Preis nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht zur Kündigung ....
- was mit den ausstehenden Beträgen im Falle einer Kündigung ?
- besteht dann prinzipiell keine Aussicht mehr sich gegen zu hohe Preise zu wehren ?

Offline RR-E-ft

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #1 am: 07. Mai 2007, 18:37:06 »
@Rainer67

Man hatte schon immer die freie  Wahl:

Entweder Erdgas oder etwas anderes genauso wie entweder Strom oder keinen Strom.

Man kann auch seinen Gaslieferanten frei wählen:

Bei E wie einfach spart man 0,24 Cent/ kWh.

Bei einer direkten Anwendung des § 315 BGB auf einseitige Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis  kommt es nicht darauf an, ob es Wettbewerber gibt....

Auch in den 70er Jahren konnte man den Erdgasversorger schon frei wählen: durch einen Umzug in ein anderes Bundesland. :wink:

Wenn es danach gegangen wäre, ob die Versorger den Einspruch akzeptieren oder nicht.... :D


Weshalb sollte denn der Kunde ohne Nachweis der Angemessenheit in einem laufenden Vertragsverhältnis einseitige Preiserhöhungen akzeptieren ?

Offline Rainer67

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #2 am: 09. Mai 2007, 08:53:18 »
... naja, da sehe ich schon einen kleinen Unterschied

Bundesland/Land <=> Versorger wechseln  :-)

D.h. zusammengefasst:
- muss der Verorger seine Kalkulation offen legen, dann gilt dies für mein Vertragsverhältnis bis zum Santnimmerlandstag - oder bis der Versorger evtl. sein Unternhemen dicht macht (um es ein paar Tage später wieder neu zu gründen)
- muss er sie nach §315 nicht offen legen, müssen die Kunden halt immer weiter in die Tasche greifen, in eine andere Heizung investieren oder eben doch auswandern  :roll:

Offline RR-E-ft

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #3 am: 09. Mai 2007, 13:11:33 »
@Rainer67

Ihnen geht es vielleicht gar nicht um die Kalkulation, sondern darum, einen einseitig festgesetzten Preis, auf den Sie sich bei Vertragsabschluss nicht mit dem Lieferanten geinigt hatten, nicht zahlen zu müssen.

Das müssen Sie auch nicht, weil solche einseitigen Preiserhöhungen entweder in Sonderverträgen nach § 307 BGB unwirksam sind oder aber der Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen, so dass man jedenfalls bis zum Billigkeitsnachweis keinen höheren Preis zahlen muss, als man ihn bei Vertragsabschluss vereinbart hatte.

Wenn es Ihnen darum geht, sich nach Vertragsabschluss vom Vertragspartner  keinen neuen Preis diktieren zu lassen, so wird sich daran überhaupt nichts ändern.

Offline Fridericus Rex

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #4 am: 12. Mai 2007, 17:02:13 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Bei einer direkten Anwendung des § 315 BGB auf einseitige Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis


die es doch nach dem neuen BGH-Urteil nicht mehr gibt.  :?

Ehrlich gesagt, wenn es einen günstigeren Tarif gibt, dann würde ich einfach den Anbieter wechseln. Allein der Umfang dieses Forums macht ja deutlich, dass es nicht so einfach ist, die richtige Lösung zu finden ... und ob bei einer gerichtlichen Kalkulationsüberprüfung (geschweige denn bei meiner eigenen  8) ) ein günstigeres Ergebnis rauskommt, steht ja auch in den Sternen.

Den Ärger hab ich mir erspart. :idea:

Offline RR-E-ft

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #5 am: 12. Mai 2007, 17:12:57 »
@Fridericus Rex

Was Sie alles wissen. :lol:

Wieso gibt es denn die direkte Anwendung des § 315 BGB auf ein vertraglich eingeräumtes oder gesetzlich eingeräumtes Leistungsänderungsrecht nun nicht mehr?

Aus dem Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06, dort Rn. 16 geht doch wohl hervor, dass auf die Ausübung eines gesetzlichen Leistungsänderungsrechts nach Vetragsabschluss § 315 BGB direkt anwendbar sein kann. Aber darum ging es im dortigen Verfahren ausdrücklich gerade nicht.

In Randnummer 16 ging es immer noch um die direkte Anwendung des § 315 BGB, erst ab Randnummer 17 geht es dann mit der Frage der analogen Anwendung des § 315 BGB auf einen bei Vertragsabschluss in konkreter Höhe vereinbarten Preis los.

Für Sie jedoch vollkommen belanglos:

Wenn Sie mit den erhöhten Preisen zufrieden sind, auch sonst keinen Anstoß daran nehmen, und zudem leicht wechseln können zu einem Lieferanten, mit dem sie sich allein deshalb bei Vertragsabschluss auf einen Preis einigen, weil er Ihnen angemessen erscheint, dann vergeuden Sie hier Ihre wertvolle Lebenszeit. :idea:

Einzelne Versorger berichten, sie hätten Tausende Kunden, die die erhöhten Preise nicht zahlen und also bisher erheblich sparen. Diese Kunden bekommen alle weiter Gas und sind unverklagt. Muss man sich mal vorstellen, dass Tausende nur die Preise vom August 2004 weiter unter Vorbehalt zahlen und den Rest auf die hohe Kante gelegt haben, völlig ohne Ärger.  Die haben einfach kalkuliert, wo das Geld wohl besser aufgehoben sein könnte. 8)

Offline Fridericus Rex

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #6 am: 12. Mai 2007, 17:35:31 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Fridericus Rex
Was Sie alles wissen. :lol:


Ich habe mir halt angewöhnt, die hier zitierten Urteile auch mal zu lesen, ist manchmal sehr aufschlussreich  :wink:

Offline RR-E-ft

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #7 am: 12. Mai 2007, 17:39:07 »
@Fidericus Rex

Na dann hat das genaue Lesen aber wohl nichts genutzt, wenn man die Randnummer 16 ausgelassen haben sollte. :wink:

Ich lerne die Urteile immer auswendig, damit ich sie mit Betonung aus dem Kopf aufsagen (rezitieren) kann. Das ist noch besser als genaues Lesen.:lol:

Offline Fridericus Rex

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #8 am: 12. Mai 2007, 17:41:25 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Fidericus Rex

Na dann hat das genaue Lesen aber wohl nichts genutzt, wenn man die Randnummer 16 ausgelassen haben sollte. :wink:

Ich lerne die Urteile immer auswendig, damit ich sie aus dem Kopf aufsagen kann. Das ist noch besser als genaues Lesen.:lol:


dann sollten Sie sich aber den text auch genau ansehen  :shock: , bevor Sie ihn auswendig lernen, oder sich aber mal abfragen lassen  :lol:

Offline RR-E-ft

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #9 am: 12. Mai 2007, 17:44:24 »
@Fridericus Rex

Aber ich werde doch ständig abgefragt. :lol:

Was steht denn nun in der Randnummer 16, wenn man genau liest ?!

Gestatten Sie mir abzufragen:

Wie haben Sie diesen Text denn verstanden?

Offline Fridericus Rex

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #10 am: 12. Mai 2007, 17:52:43 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Fridericus Rex

Aber ich werde doch ständig abgefragt. :lol:

Was steht denn nun in der Randnummer 16, wenn man genau liest ?!

Gestatten Sie mir abzufragen:

Wie haben Sie diesen Text denn verstanden?


Klar können Sie fragen, habe ich aber schon irgendwo anders hier im Forum gepostet. Ich verstehe es so, dass der BGH sagt, es könnte bei einer Preisänderung anders sein, ich mach mir darüber jetzt keine Gedanken (mit anderen Worten: ich durchdenke das Problem überhaupt nicht) und kümmere mich nur dann darum, wenn es in einer anderen Entscheidung darauf ankommen sollte. Mehr vermag ich da beim besten Willen nicht rauszulesen.

Offline RR-E-ft

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #11 am: 12. Mai 2007, 18:04:08 »
@Fridericus Rex

Wenn man etwas nicht selber durchdenkt, kann man allenfalls genau Gelesenes als sog. Lesefrucht nachplappern. Verstehen kann man nun einmal nur das, was man selbst durchdacht hat.

Mich wundert nur, dass Sie sich zu so vielen Beiträgen berufen wähnen, wenn Sie es nicht durchdacht haben sollten.

Von undurchdachten Beiträgen hat doch keiner etwas.  :lol:

Offline Fridericus Rex

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #12 am: 12. Mai 2007, 18:09:06 »
)
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Von undurchdachten Beiträgen hat doch keiner etwas.  :lol:


Deswegen meine (vereinzelten) Kommentare zu Ihren Beiträgen  :wink:, aber kein Grund mit Trotz zu reagieren.

Sie haben mich gefragt und ich habe Ihnen geantwortet, was ich denke, wass in der von Ihnen zitierten Textpassage steht. Da steht nichts anderes, als das der BGH sich mit dem aufgeworfenen Problem (da nicht relevant), nicht auseinandergesetzt hat.

Was nicht heißt, dass ich das nicht getan habe (und damit dem BGH voraus bin :?:)

Offline RR-E-ft

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Glaskugel: Was wenn Gasanbieter frei wählbar sind ?
« Antwort #13 am: 12. Mai 2007, 18:58:02 »
@Fridericus Rex

Der BGH hatte einen Fall einer einseitigen  Leistungsänderung im laufenden Vertragsverhältnis auf gesetzlicher Grundlage schon zu entscheiden und hat § 315 BGB darauf angewandt.

Habe ich an anderer Stelle mit Fundstellennachweis schon einmal gepostet. :wink:

Banken sind schon lange frei wählbar.

Zinsen sind das Entgelt, welches Banken  für die Kreditgewährung verlangen.

Weshalb sollte nicht etwa die Rechtsprechung zu Zinsanpassungsklauseln BGHZ 97, 212 auf Energielieferungsverträge übertragbar sein, nachdem die sich Gaspreise infolge der geänderten Erdgasimportpreise auf und ab bewegen und weiter von diesen beeinflusst bleiben werden:
 
http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=181

§ 315 BGB bedarf dafür einer Konkretisierung, die sich in §§ 1,  2 Abs. 1 EnWG finden ließe.

Dies entspräche der Rechtsprechung des Kartellsenats.

Das hat doch schlicht und ergreifend nichts mit einer Monopolstellung zu tun:

Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihre Bestimmung der Zinssätze der Billigkeit entspricht (BGHZ 41,271, 279; BGH Urteile vom 30. Juni 1969 -VII ZR 170/67-=NJW 1969,1809 und vom 20. Oktober 1980 -II ZR 190/79 - = NJW 1981, 571, 572; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast Bd. 1, 1981, § 315 Rdn. 2 m. w. Nachw.).

Warum sollte es nun bei einem Gasversorger für die von diesem im Vertragsverhältnis einseitig festgelegten Entgelte für die Gaslieferungen anders sein ?!

 

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