Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?

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ktown:
Wie ist aber die schriftliche Bestätigung des Versorgers zu bewerten, dass der Widerspruch nach §315 weiterhin Bestand hätte und akzeptiert würde?

RR-E-ft:
@ktown

Wenn man einen neuen Vertrag abschließt, einigt man sich grundsätzlich auf den Anfangspreis (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06), so dass dann darauf § 315 BGB keine Anwendung findet, unabhängig davon ob man seinen Einspruch aufrecht erhält oder nicht.

Ohne Einigung auf einen Anfangspreis in konkreter Höhe kommt - vorbehaltlich eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbetimmungsrechts - ein neuer Vertrag schon nicht wirksam zustande (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 35) !!!

Ein Vertrag kann also ohne Einigung auf einen Anfangspreis allenfalls dann wirksam zustande kommen, wenn sich die Parteien von Anfang an darüber einig sind, dass der Lieferant auch schon den Anfangspreis einseitig bestimmt, auch dann, wenn der Kunde sich demgegenüber auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft und dann bis zum Billigkeitsnachweis oder bis zur Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gar nichts schuldet, aber selbst Anspruch auf die Lieferung hat.

Welcher Versorger will denn einen solchen Vertrag ernsthaft abschließen ?!!!

Darf man dessen Erklärung dahingehend auslegen, dass er auch den Anfangspreis, gerade mit Rücksicht auf die bereits erhobene Einrede des § 315 Abs. 3 BGB  einseitig bestimmen will ?

Im Zweifel nicht, so dass ohne Einigung auf einen konkreten Preis gar kein Vertrag wirksam zustande kommt.



Man sollte in jedem Falle nachfragen, was der Versorger denn nun meint, Einigung auf einen Anfangspreis oder aber von Anfang an einseitiges Leistungsbestimmungsrecht mit der Folge des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Das eine schließt das andere nämlich denknotwendig aus.


Bisherige Tarifkunden brauchen und sollten nach der öffentlichen Bekanntgabe der Vertragsumstellung auf die Bedingen der StromGVV/ GasGVV überhaupt keine schriftlichen Erklärungen abgeben !

Allein durch die öffentliche Bekanntgabe des Versorgers erfolgt die Anpassung der ungekündigt weiter laufenden Verträge.

ktown:
Heißt also letztlich das entweder die Aussage Gültigkiet hat und damit der neue Vertrag nicht gültig ist oder der Vertrag ist gültig und damit war die Aussage nur Bauernfängerrei.
Beides zusammen geht nicht....hab ich das richtig verstanden?

RR-E-ft:
@ktown

Es ist nicht vollkommen auszuschließen, dass der Versorger sich nicht auf einen Anfangspreis einigen will, sondern statt dessen lieber von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbaren möchte.

Nur läge das bei betehendem Preiswiderspruch nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vollkommen außergewöhnlich, weil der Versorger dann wissen muss, dass er aufgrund des neuen Vertrages selbst uneingeschränkt liefern muss, selbst jedoch bis zum Billigkeitsnachweis oder gar bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen fälligen Zahlungsanspruch hat.

Es wäre außerordentlich ungewöhnlich und deshalb muss man nachfragen, wie man es verstehen sollte !!!

Schließlich hat keiner etwas davon, wenn sich nach Jahren herausstellen sollte, dass der Vertrag wegen § 154 Abs. 1 BGB gar nicht wirksam abgeschlossen wurde weil beide Parteien bei Vertragsabschluss etwas anderes meinten, es also keine gar keine zwei übereinstimmenden Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB gab, die man für einen wirksamen Vertragsabschluss regelmäßig braucht.

Zwar besteht dann gar kein vertraglicher Zahlungsanspruch des Lieferanten gem. § 433 Abs. 2 BGB.

Dann hat der Kunde aber auch keinen vertraglichen Lieferanspruch und die Lieferung kann deshalb jederzeit eingestellt werden !

ktown:
Also dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht ist, so denke ich, schon im Vertrag mit drin.
Es steht folgendes drin:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gasanstalt in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der Ergänzenden Bedingungen berechtigt ist.
Somit hätte ich ja beides.
Oder haben sie dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht auf den Anfangspreis bezogen?

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