Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?

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RR-E-ft:
@ktown

Dem Kunden nutzt sein Einspruch nur dann etwas, wenn auch der Anfangspreis des neuen Vertrages einseitig bestimmt sein soll.

Die Übernahme der Vorschriften der GasGVV als AGB zu Preisänderungen dürfte regelmäßig an § 307 BGB scheitern, so wie bisher schon die Übernahme von § 4 AVBGasV in AGB eines Sondervertrages.

Dann sitzt man plötzlich da mit einem vereinbartem und deshalb nicht mehr kontrollierbarem Anfangspreis.

Beim Versorger nachfragen, was damit gemeint sein soll !!!!

Das kann niemand außer ihm wissen.

ktown:
OK ich hab es verstanden und bedanke mich  :D

RR-E-ft:
@ktown

Das Landgericht Bremen hat in dem Urteil vom 24.05.2006 (ZIP 2006, 1301 ff.) zutreffend ausgeführt, dass "Preisänderungen" nach Vertragsabschluss denknotwendig nur dann möglich sind, wenn zunächst bei Vertragsabschluss überhaupt ein Anfangspreis  in konkreter Höhe vereinbart wurde.

"Ändern" lässt sich demnach nur ein Preis, auf den sich die Parteien zunächst geeinigt hatten.

Demnach meinen Preisänderungsklauseln meist etwas anderes als ein seinseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss hinsichtlich des zu zahlenden Leistungsentgelts.

Preisänderungsvorbehalte verstoßen zumeist gegen § 307 BGB.

ktown:
So habe mal die Anfrage gestellt. Mal sehen was sie auf diesen Vorschlag hin sagen. :wink:

ktown:
Also es ist so gekommen wie sie vermutet haben. Sie gehen darauf nicht ein und lavieren sich verbal immer drum herum. Im Grunde belegen sie damit, was sie wirklich mit den neuen Verträgen bezwecken. Sie wollen das die Kunden mit der Unterschrift die jetzigen "Anfangspreise" akzeptieren um somit Tatsachen zu schaffen.

Werde jetzt am WE meinen Brief aufsetzen und nächste Woche abgeben. Bin dann mal gespannt ob sie den Vertrag dann von sich aus kündigen.

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