Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

neuen GasGVV mit Wiederspruch bereits eingereicht ?

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ktown:
Ich bin derzeit immer davon ausgeganngen, dass die GasGVV nur für die "Allgemeinen" Tarife gilt und die AVBGasV weiterhin für alle Sondertarife.

Rainer67:

--- Zitat ---na, fallen Sie jetzt auf den Trick herein
--- Ende Zitat ---


naja, zumindest habe ich den Trick noch nicht anhand des neuen Vertrages entdeckt/durchschaut. Was genau sollte sich beim neuen Vertrag verschlechtern ?
- zumindest wenn ich in dem neuen Vertrag auf den bestehenden Einspruch verweise und auch den aktuellen Preis nicht akzeptiere ?

Ist das der Trick ? "Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ... außerordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen."


--- Zitat ---Na wenn ein Gericht zu dem Schluss kommen sollte, dass der Versorger Recht hat, bzw. die verlangten Preise billig sind, dann würde doch der vom EVU verlangte Preis gelten. Also auch alle stattgefundenen Preisänderungen wären im "schlimmsten" Fall wirksam.
--- Ende Zitat ---


ist/wäre dem wirklich so !?
wenn ich drüber nachdenke eigentlich schon, denn es handelt sich ja um allgemein gültige Preise die ab einem gewissen Datum - wie auch Preiserhöhungen - gültig werden.

ESG-Rebell:

--- Zitat von: \"ktown\" ---Ich bin derzeit immer davon ausgeganngen, dass die GasGVV nur für die "Allgemeinen" Tarife gilt und die AVBGasV weiterhin für alle Sondertarife.
--- Ende Zitat ---

Wichtiger Hinweis vorab: Ich bin kein Jurist. Folgendes ist meine Schlussfolgerung aus diversen Äußerungen von Juristen.

Beide Verordnungen gelten nur für Tarifkunden, nicht für Sondervertragskunden.

Bei Sondervertragskunden kann die AVBGasV bzw. GasGVV bei Vertragsabschluss in den Vertrag einbezogen worden sein.

Besteht ein Sondervertrag ungekündigt fort und wurde die AVBGasV als Klauselwerk wirksam eingebunden, dann "gilt" diese für die Vertragspartner sozusagen weiter.

Gruss,
ESG-Rebell

ktown:
Aaaahhhh :idea:  jetzt hab ich verstanden....wenn es richtig ist... :wink:
Also alle Sonderkundenverträge bleiben solange mit der AVBGasV gültig bis sie gekündigt werden. Für alle Neuverträge kann der Gasversorger für alle seine Verträge (allgemeine Tarife wie auch Sonderverträge) die GasGVV zugrunde legen.

Wenn nun aber, wie bei mir, der Versorger einem schriftlich bestätigt das der Widerspruch trotz Unterschrift bestehen bleibt, was hindert mich daran dann doch zu unterschreiben um ein Diskussionsfeld (hier Diskussion ob alter Vertrag weiter besteht oder ich in die allgemeinen Tarife geschoben zu werden) auszuräumen. Mit dem neuen Vertrag stelle ich mich nicht schlechter.
Letztlich zahle ich ja unter Vorbehalt einen von mir festgelegten Tarif und der ist ja definitiv unterhalb der jetzt gültigen Tarife.

RR-E-ft:
@ktown

Wenn man einen neuen Vetrag abschließt, einigt man sich grundsätzlich auf den Anfangspreis (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06) so dass dann darauf § 315 BGB keine Anwendung findet, unabhängig davon ob man seinen Einsoruch aufrecht erhält oder nicht.

Ohne Einigung auf einen Anfangspreis in konkreter Höhe kommt - vorbehaltlich eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbetimmungsrechts - ein neuer Vertrag schon nicht wirksam zustande (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04 Rn. 35) !!!

Energielieferungsverträge unterliegen dem Kaufrecht.

Man wurde ja nicht gezwungen, das Angebot anzunehmen, zumal, wenn der Lieferant (e- wie - einfach) keine Mopolstellung mehr hat.

Auch der mit einem Monopolisten vereinbarte Preis unterliegt keiner Kontrolle gem. § 315 BGB (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1204).

Verträge bleiben so lange gültig, bis sie wirksam  gekündigt werden, was regelmäßig ein wirksam vertraglich vereinbartes  Kündigungsrecht voraussetzt.

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