@Hennessy
Der Nachweis ist bisher nicht erbracht. Bisher wurden nur Zahlen behauptet. Die kann doch bisher keiner nachprüfen. Die gestiegenen Kosten und deren gleichmäßige Wälzung auf alle Kunden muss nachvollziehbar nachgewiesen werden.
Es reicht auch nicht aus, die absolute Preiserhöhung einzelner Vorlieferanten nachzuweisen, da sich die Gewichtung des Bezuges zwischen einzelnen Vorlieferanten ändern könnte.
Das beeinflusst die maßgeblichen Kosten aber erheblich.
Wie die Entwicklung der Erdgasimportpreise hinlänglich bestätigt, stimmt etwas bei den Vorlieferantenpreisen nicht. Tatsächlih hat sich da eine Schere aufgetan. Die Politik hatte doch bereits im vergangenen Jahr - jedoch in anderem Zusammenhang - eine Mitnahmementalität kritisiert.
Tatsächlich haben wir es bei den Gaspreisen wohl mit sehr beachtlichen Mitnahmeeffekten zu tun.
Herr Dr. Pluge vom BGW konnt mir am 21.01.2005 in Paderborn auf die Frage, an welchen Ölpreis die Erdgasimportpreise gekoppelt seien, keine Antwort geben.
Zwar wurde von dieser Seite viel mit Preisen bei ALDI Nord und Süd argumentiert. Aber es wäre mir dann doch zu einfach, zu behaupten, die Erdgasimportpreise seien vielleicht an die Preise von Speise- oder Nähmaschinenöl bei solchen Discountern gekoppelt.
Tatsächlich liegt gar nicht offen, woran die Preise insoweit gekoppelt sein sollten. Entsprechende Nachweise gibt es schon gar nicht.
Das Bundeskartellamt will die langfristigen Verträge nunmehr nicht ohne Grund aufbrechen, da ein Marktverschluss konstatiert wird.
Selbst WINGAS hat sich entsprechend in die Diskussion eingeschaltet:
http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!200012,200038,849615/SH/0/depot/0/Auch die Verwendung von englischen Klauseln ist wettbewerbshindernd.
Die Ölpreisbindung bei den Endverbrauchern wird ebenfalls nicht nur durch das Bundeskartellamt in Frage gestellt, vgl. obigen Link.
Nach alldem dürfte sich die über 30 Jahre \"bewährte Praxis\" schlicht überlebt haben. Vergessen wird ja dabei auch, dass in der Zwischenzeit zwei Kartellrechtsnovellen verabschiedet wurden. Unbeeindruckt davon machte die Branche einfach nach dem vorherigen Muster unversdrossen weiter.
Schon durch die Energierechtsnovelle 1998 sollten geschlossene Versorgungsgebiete abgeschafft und Quersubventionen ausgeschlossen werden.
Herr Dr. Pluge vom BGW hat am 21.01.2005 im HNF in Paderborn ausgeführt, mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz werde sich sehr viel verändern. Fast hatte man den Eindruck, dass EnWG werde nur auf Betreiben des BGW nunmehr novelliert...
Es war jedoch der Bund der Energieverbraucher, der sich in Brüssel wegen der verspäteten Umsetzung der EU- Richtlinien in Deutschland beschwerte. Entsprechende Beschwerden der Branche sind insoweit - jedenfalls mir - nicht bekannt geworden.
Von Zeit zu Zeit sollte man auch einmal über grundlegende Änderungen nachdenken. Von wenigen Ausnahmen abgesehen- hat sich ja auch ansonsten die Welt in den letzten 30 Jahren grundlegend verändert, Stichwort \"Tapetenwechsel\".
Es ist doch nur zu begrüßen, dass nun Schwung in die entsprechende Diskussion kommt.
Die Verbraucher haben durch ihren vielfachen Protest dazu beigetragen, dass die Kartellbehörden ihre Aufgaben wahrnehmen, die Politiker sich nun auch Gedanken machen und zwar nicht nur in Kreisen, die von der Lobby der Energieversorger beraten (und manchmal auch bezahlt - Beirätewesen) werden.
Der Verglich hinkt, wie jeder Vergleich:
Von der DDR behaupteten auch deren Protagonisten, diese habe sich sogar über 40 Jahre \"bewährt\". Die Mehrheit der Betroffenen sah das bekanntlich anders, und hat dieses Produkt schlicht nicht mehr nachgefragt.
Es gibt nun einmal mehr Energieverbraucher als Energieversorger.
In einem demokratischen Gemeinwesen entscheidet die Mehrheit.
In einer funktionierenden Marktwirtschaft entscheiden die Konsumenten.
Voraussetzung jeder Entscheidungsfindung ist eine beginnende, offene Diskussion.
Und auch wir diskutieren doch hier miteinander in einer Form, die man wohl zutreffend als sachlich bezeichnen kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt