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Autor Thema: Gaspreiserhöhung Gasversorgung Euskirchen  (Gelesen 5600 mal)

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Offline Achim59

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Gaspreiserhöhung Gasversorgung Euskirchen
« am: 25. Juni 2005, 17:10:39 »
Hallo,
ich habe zu nachstehendem Sachverhalt Fragen, wie ich überzahlte Beträge vom Gasversorger zurückbekomme.

Preiserhöhung  ab    1.1.03   um             10,77%
Preissenkung   ab     1.1.04   um               2,77%
Preiserhöhung ab      1.1.05  um              14,29%

Preise zuzüglich Grundpreis / Jahr von 114,-- Euro  
Preise zuzüglich MWST


+ Am 09.01.2005 habe ich mit Musterschreiben des Bundes der Energieverbraucher gegen die Preiserhöhung protestiert.

+ Der Gasversorger hat den Eingang meines Schreibens bestätigt, listet die Erhöhungen seiner Gasbezugpreise auf (keine Kalkulation !) , begründet dies mit den gestiegenen Heizölpreisen, die sich mit zeitlicher Verzögerung auf die Gaspreise auswirken.

+ Im Mai 2005 erhielt ich die Jahresrechnung in der nach den geforderten Preisen abgerechnet wurde. In der Rechnung habe ich den Anteil 2005 nach den alten Preisen zuzüglich 2% berechnet und die Rechnung entsprechend gekürzt.
- Die Gasversorgung Euskirchen hat in der Abrechnung nach ihrer Ansicht wohl zum günstigsten Tarif abgerechnet, d. h. für Anteil 2004 wurde der Preis je KWh um 0,35 Ct erhöht (3,5 auf 3,85 Ct), für Anteil 2005 wurde der Preis je KWh ebenfalls um 0,35 Ct erhöht (4,0 auf 4,35 Ct); der Grundpreis/Jahr von 114;-- auf 84,-- Euro gesenkt. Preise zuzüglich MWST. -

+ Der Gasversorger teilte mir daraufhin mit, daß die Preissteigerungen nicht komplett weitergegeben wurden; daß die Gaspreiserhöhung zum 1.1.05 mit dem Kartellrecht im Einklang steht und ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung  gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug auf das Erhöhungsverlangen schon deshalb ausgeschlossen sei, weil unsere Bezugspreiserhöhungen im Jahre 2004 zunächst nicht an die Kunden weitergegeben hätten...
Die Zahlung der Rechnungsbeträge / Abschläge wird in voller Höhe gefordert.


+ Daraufhin habe ich dem Gasversorger – unter Nutzung der Infos in Heft 2/2005 – aufgefordert den überzahlten Betrag über dem billigen Preis zu erstatten.
Mein Schreiben wie folgt:
„mit Schreiben vom 17.1.05 teilten Sie mit, daß sich aufgrund der gestiegenen Heizölpreise mit zeitlicher Verzögerung auch die Erdgasbezugspreise erhöht haben und listen tabellarisch die Erhöhungsdaten auf.
Meine Zweifel an der Billigkeit Ihrer Preiserhöhung und dem Gaspreis insgesamt - siehe Schreiben vom 09.01.2005 - halte ich dennoch aufrecht, weil keine Offenlegung der Kalkulation erfolgte, die die Preiserhöhungen der Verbrauchergaspreise rechtfertigen würde. Die Billigkeit i.S.d. § 315 BGB der neuen Gaspreise wurde nicht dargelegt. Der Versorger muß die Billigkeit seiner Tarife beweisen.

Beträge, die der Versorger über die billigen Preise hinaus von den Kunden verlangt, erhöhen den Gewinn des Versorgers zusätzlich.
Kunden sind nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Zahlung dieser Beträge verpflichtet. Soweit ein Versorger überhöhte Bezugspreissteigerungen seines direkten Vorlieferanten akzeptiert und widerspruchslos bezahlt hat, muß er für dieses beanstandungslose, unternehmerische Handeln die Folgen selbst tragen und kann dieses nicht auf die Verbraucher abwälzen. Der Versorger hätte die Preise seines Vorlieferanten auch als unbillig überhöht zurückweisen können.

Daß die Gaspreiserhöhung zum 01.01.2005 auf jeden Fall mit dem Kartellrecht im Einklang steht, widerspricht nicht der Annahme, daß Gaspreise unbillig sind.
Die kartellrechtlichen Bestimmungen wollen nur den Nachteil durch fehlenden Wettbewerb ausgleichen. Die Prüfung der Kartellämter stimmt mit der Prüfung der Billigkeit nicht überein.
Die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Mißbrauchs und Diskriminierungsverbots fallen nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen.


Welche Gaspreise sind billig ?
Die Preise waren in den Jahren 1997/98 weitgehend stabil und eignen sich daher als Basis.
Der Importpreis für Erdgas lag im Durchschnitt der Monate Januar bis März 1997 laut Statistik des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei 2.198 Euro/TJ entsprechend 0,79 Ct/kWh. Im Durchschnitt der Monate Januar bis März 2005 lagen die Importpreise laut BAFA bei 3.990 Euro/TJ entsprechend 1,44 Ct/kWh.
Die Importpreise haben sich demnach zwischen 1997 und 2005 um 0,65 Ct/kWh erhöht. Um genau diesen Betrag zuzüglich der gestiegenen Erdgassteuer (0,37 Ct/kWh) und die darauf entfallene Mehrwertsteuer dürfen die Gaspreise für Endkunden gestiegen sein zuzüglich eines Kaufkraftausgleichs von 9,2% (harmonisierter Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundes-amtes) auf den gesamten Haushaltspreis von 1997 in Höhe von 2,7 Ct/kWh.
Der billige Erhöhungsbetrag beläuft sich damit auf (0,65+0,39)*1,16*1,092+2,7*0,092 = 1,54 Ct/kWh. Die billige Erhöhung beträgt 1,54 Ct/kWh.

Der Erdgaspreis für Haushalte betrug im April 1997 im Bundesdurchschnitt laut einer Erhebung der Zeitschrift Brennstoffspiegel (4/97) in 100 deutschen Städten 2,7 Ct/kWh einschließlich Grundpreis und Mehrwertsteuer.
Daraus errechnet sich ein billiger Gaspreis für 2005 mit 2,70 Ct/kWh + 1,54 Ct/kWh = 4,24 Ct/kWh einschließlich Grundpreis und Mehrwertsteuer.
(Quelle:  Energie Depesche, Informationen für Energieverbraucher  Nr. 2/2005).

Grundlage für die Preisberechnung ist der billige Gaspreis. Bei einem Verbrauch lt. Rechnung von 7406 kWh bedeutet dies:
7406 kWh x 4,24 Ct/kWh = 314,01 Euro einschließlich Grundpreis und Mehrwertsteuer.
Bezahlt wurden jedoch 429,87 Euro (gefordert sogar 448,03 Euro); der Gasendpreis ist eindeutig unbillig und liegt mit einer Überzahlung von 115,86 Euro bzw. 36,89% (bei gefordertem Betrag sogar 42,68%) über dem billigen Preis. Die Überzahlung über dem billigen Preis bitte ich daher zu erstatten.“


+ Der Gasversorger „Regionalgas Euskirchen“ bestätigt den Eingang des Scheibens, lehnt eine Offenlegung der Kalkulation weiterhin ab.
Begründung: Massive Nachteile für die wirtschaftliche Tätigkeit in einem Wettbewerbsmarkt, was den Grundsätzen eines liberalen Marktes widerspricht. Auch auf die derzeitige geltende Rechtslage wird verwiesen.
Wie ist die Rechtslage ?
Eine Erstattung des Gaspreises über dem billigen Preis wird ebenfalls abgelehnt.


++ Meine Fragen sind nun, wie komme ich an den überzahlten Betrag über dem billigen Preis?
Kann ich den überzahlten Betrag von den laufenden Abschlagszahlungen (immer zum 1. d.M.) absetzen / verrechnen ?

Aufgrund des zu hohen Gaspreises des Versorgers wurden auch zu hohe laufende Abschlagszahlungen festgelegt. Kann ich diese anpassen auf der Grundlage des billigen Preises ?

Danke für Antwort.

Gruß
Joachim

Offline RR-E-ft

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Gaspreiserhöhung Gasversorgung Euskirchen
« Antwort #1 am: 25. Juni 2005, 17:37:22 »
@Achim59

Wenn Sie die \"billigen Preise\" aus der ED nehmen, lagen die Preise wohl schon vor der letzten  Preiserhöhung zu hoch.

Wenden Sie einfach die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis ein, und zahlen Sie die Preise, die Sie nach Ihrem Erkenntnisstand für angemessen halten, auch nur noch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und einer Rückforderung weiter.

Die Abschlagszahlungen müssen Sie entsprechend anpassen.

Sie müssen das Ihrem Versorger schriftlich mitteilen, damit der weiß, woran es liegt, das das restliche Geld erstmal nicht kommt.

Legen Sie ihm dar, wie Sie die angemessenen Preise berechnet haben und nennen Sie ihm die Quellen, woher Sie Ihre Erkenntnisse beziehen.

Gehen Sie jedoch bitte vorerst nicht davon aus, dass Ihr Versorger Ihnen freiwillig Geld auskehrt. Das wird wohl erst etwas, wenn die ersten Musterverfahren abgeschlossen sind. Sie müssten also selbst auf Rückzahlung klagen. Dabei ist die grundsätzliche Verjährungsfrist von drei jahren, in der Rückzahlungsansprüche verjähren zu beachten.

Setzen Sie aber jetzt schon eine Frist für die Rückzahlung, damit Sie ihn in Verzug setzen. So stehen Ihnen ggf. später Verzugszinsen zu.


Sie können nur für die Zukunft entsprechend selbst kürzen. Wegen § 31 AVBV dürfen Sie jedoch nicht mit bereits eingetretenen Überzahlungen aufrechnen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Achim59

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Gaspreiserhöhung Gasversorgung Euskirchen
« Antwort #2 am: 27. Juni 2005, 18:16:05 »
Hallo
Vielen Dank für Ihre Tipps
Ich denke an folgendes Antwortschreiben:
\"Meine Zweifel an der Billigkeit Ihres Gaspreises insgesamt sowie Ihrer Preiserhöhung halte ich aufrecht. Der Nachweis der Billigkeit wurde von Ihnen nicht erbracht, die Offenlegung Ihrer Kalkulation wurde abgelehnt.

Auf der Grundlage des billigen Preises (siehe Ausgabe 2/2005; Energie Depesche; Bund der Energieverbraucher) habe ich meine Gesamtkosten errechnet.
Die Berechnung wie folgt; siehe auch mein Schreiben vom 10.06.2005.

Die Preise waren in den Jahren 1997/98 weitgehend stabil und eignen sich daher als Basis.
Der Importpreis für Erdgas lag im Durchschnitt der Monate Januar bis März 1997 laut Statistik des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei 2.198 Euro/TJ entsprechend 0,79 Ct/kWh. Im Durchschnitt der Monate Januar bis März 2005 lagen die Importpreise laut BAFA bei 3.990 Euro/TJ entsprechend 1,44 Ct/kWh.
Die Importpreise haben sich demnach zwischen 1997 und 2005 um 0,65 Ct/kWh erhöht. Um genau diesen Betrag zuzüglich der gestiegenen Erdgassteuer (0,37 Ct/kWh) und die darauf entfallene Mehrwertsteuer dürfen die Gaspreise für Endkunden gestiegen sein zuzüglich eines Kaufkraftausgleichs von 9,2% (harmonisierter Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundes-amtes) auf den gesamten Haushaltspreis von 1997 in Höhe von 2,7 Ct/kWh.
Der billige Erhöhungsbetrag beläuft sich damit auf (0,65+0,39)*1,16*1,092+2,7*0,092 = 1,54 Ct/kWh. Die billige Erhöhung beträgt 1,54 Ct/kWh.

Der Erdgaspreis für Haushalte betrug im April 1997 im Bundesdurchschnitt laut einer Erhebung der Zeitschrift Brennstoffspiegel (4/97) in 100 deutschen Städten 2,7 Ct/kWh einschließlich Grundpreis und Mehrwertsteuer.
Daraus errechnet sich ein billiger Gaspreis für 2005 mit 2,70 Ct/kWh + 1,54 Ct/kWh = 4,24 Ct/kWh einschließlich Grundpreis und Mehrwertsteuer.

Die Informationen und Berechnung sind entnommen aus der Energie Depesche, Bund der Energieverbraucher, Ausgabe 2/2005.

Grundlage für die Preisberechnung ist der billige Gaspreis. Bei einem Verbrauch lt. Rechnung von 7406 kWh bedeutet dies:
7406 kWh x 4,24 Ct/kWh = 314,01 Euro einschließlich Grundpreis und Mehrwertsteuer.
Bezahlt wurden jedoch 429,87 Euro (gefordert sogar 448,03 Euro); der Gasendpreis ist eindeutig unbillig und liegt mit einer Überzahlung von 115,86 Euro bzw. 36,89% (bei gefordertem Betrag sogar 42,68%) über dem billigen Preis.

Den zu viel gezahlten Gaspreis über dem billigen Preis von Euro 115,86 erstatten Sie mir bitte bis zum 15. Juli 2005; Konto-Nr. 724 920, BLZ. 370 605 90   bei Sparda-Bank West.

Aufgrund des von Ihnen unbillig berechneten Gaspreises wurden zu hohe Abschlagszahlungen festgesetzt.
Auf der Grundlage des billigen Preises und des Gasverbrauchs des vergangenen Abrechnungsjahres 2004/2005 berichtige ich die laufenden Abschlagszahlungen:

Jahresverbrauch aus Rechnung vom 11.05.2005     7406 KWh
Berechnung: 7410 x 4,24 Ct/KWh = 314,18 Euro  ~ 320,-- einschl. MWST

Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle und einer Rückforderung.

Abschlagszahlungen: 1.6.05   40,00;  1.7.05   25,50;  1.8.05   25,45; 1.9.05   25,45;  1.10.05   25,45;  1.11.05   25,45; 1.12.05  25,45;  1.1.06   25,45;  1.2.06   25,45;  1.3.06   25,45;  1.4.06   25,45;  1.5.06   25,45.\"


Bisher habe ich nicht per Einschreiben geschrieben. Ist wohl sicherer !
Wann verjähren die Ansprüche des Gasversorgers gegen mich ?
3-jährige Verjahrungsfrist ? Und wann beginnt die Verjahrung ?
In einer Energie Depesche las ich, dass die Ansprüche des Versorgers jährlich verjähren, sofern keine Klage erhoben wird ?!

Danke für Antwort.

Joachim

Offline Cremer

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Gaspreiserhöhung Gasversorgung Euskirchen
« Antwort #3 am: 28. Juni 2005, 18:08:13 »
Hallo Achim 59

Der § 25 der AVBGas regelt nicht, wer die Abschläge festsetzt !!

Der Versorger nimmt nur für sich das Recht in Anspruch, die Abschläge festzusetzen.

Auch Sie können diese festsetzen, müssen aber dem Versorger darlegen, wie sich die Abschlagshöhe zusammensetzt. Auch bei Einsprüchen für Gas und Strom gleichzeitig, dann je Energieart getrennt.

Auch bei dem Widerspruch müssen Sie getrennt berechnen und sodann aufzeigen. Sollte Wasser ebenfalls vom gleichen Versorger kommen, müssen Sie für das Wasser extra hinweisen, dass hier keine Kürzung der Abschläge vorgenommen wurde. Anderenfalls könnte der Versorger Sie mahnen für ausstehende (Teil-) Abschläge inkl. Wasser !!
MFG
Gerd Cremer
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