@Fidel
Die Überschrift muss zutreffend heißen:
Bundesgerichtshof:
Vertraglich vereinbarte Preise unterliegen keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle, auch wenn sie Stromlieferungen betreffen.So war es indes schon immer:
Der BGH hatte bereits in einem früheren Urteil (NJW-RR 1990, 1204) die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB selbst einer mit einem monopolistischen Stromversorger getroffenen vertraglichen Preisvereinbarung abgelehnt, so dass dies bei fehlender Monopolstellung offensichtlich erst recht gelten muss. (vgl. Energiedepesche Sonderheft, S. 4)
Insoweit ist an dem Urteil vom heutigen Tage überhaupt nichts Neues, nichts Überraschendes.
Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle setzt nun einmal voraus, dass eine dazu berechtigte Vertragpartei den vom anderen Vertragsteil zu zahlenden Preis einseitig festgelegt hat.
Wo kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, ist der Versorger nicht berechtigt, die Preise einseitig (neu) festzulegen und bedarf der Kunde deshalb auch keines Schutzes einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle.
Wo hingegen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wirksam vereinbart wurde, findet auch eine Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB statt, ohne dass es dafür auf eine Monopolstellung ankommt.
Der BGH hat tatsächlich vollständig an seiner langjährigen Rechtsprechung festgehalten:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=39353&anz=40&pos=0&Blank=1Die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Parteien nicht vereinbart haben, dass die Klägerin die Leistung einseitig zu bestimmen hat. Sie haben vielmehr konkret festgelegt, welche Leistung der Beklagte zu erbringen hat.
Voraussichtlich kein Grundsatzurteil des BGH zu StrompreisenNach der Rechtsprechung des BGH waren immer schon nur
einseitige Preisfestlegungen, die also nicht Gegenstand einer
Einigung der Parteien über den Preis waren, gerichtlich überprüfbar.
Nach der Rechtsprechung des BGH unterlagen also noch nie Energiepreise
generell der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, sondern nur solche, die nach der Einigung der Parteien vom Energielieferanten einseitig bestimmt werden sollten in
direkter Anwendung des § 315 BGB, weiterhin aufgrund einer Monopolstellung
faktisch einseitig bestimmte Preise in
analoger Anwendung des § 315 BGB.
Gegenstand des Urteils ist, dass die in einem Sondervertrag vertraglich vereinbarten Strompreise keiner Billigkeitskontrolle (mehr) unterliegen, weil es an der Monopolstellung fehlt.
Dass Preise von Versorgungsunternehmen, die nicht Gegenstand einer Einigung der Parteien wurden, mithin vom Versorger einseitig bestimmt wurden, einer Billigkeitskontrolle unterfallen, hatte der BGH in seinen Urteilen vom 15.02.2006 (NJW 2006, 1667, 1670 Rn. 28 ff.) und vom 11.10.2006 (VIII ZR 270/05 Rn. 18 f.) wiederholt bestätigt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den einseitig bestimmten Energiepreisen um Fernwärmepreise, Gaspreise oder Strompreise handelt.
Soweit die Strompreise im konkreten Fall einseitig bestimmt sein könnten, weil der Sondervertrag etwa zum 31.04.2002 durch Kündigung endete und damit auch die Einigung der Parteien auf einen dann weiter zu zahlenden Strompreis nicht mehr bestand, hat der BGH das Verfahren an das LG Potsdam zurückverwiesen.
Über die eigentliche Frage hat er also noch nicht entschieden, sondern diese weiter offen gelassen.
Deshalb ist die verkürzte Darstellung und sind die entsprechenden Überschriften einfach nur Unverstand geschuldet.
Worum es im konkreten Fall ging:
Voraussichtlich kein Grundsatzurteil des BGH zu StrompreisenEine Rechtsprechung des BGH, wonach vertragliche Strompreise generell einer Billigkeitskontrolle unterlägen, bestand auch bisher nicht.Vielmehr traf dies nur auf Tarifkunden gegenüber einseitig festgelegten Stromtarifpreise zu (BGH NJW 2003, 1449), wenn diese nicht Gesgenstand einer
Einigung der Parteien wurden und den Preisen deshalb von Anfang an die Richtigkeitsgewähr fehlte, die generell aus einer
Einigung der Parteien bei
Vertragsabschluss über das zu zahlende Entgelt folgt.
Daran hat sich nichts geändert.
Entscheidend ist der zweite Teil des heutigen BGH- Urteils:
Ein vertraglicher Zahlungsanspruch eines Energieversorgungsunternehmens besteht nicht allein deshalb, weil das EVU dem Kunden einen Betrag für Energielieferungen in Rechnung gestellt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus § 30 AVBEltV.Den gerichtlich geltend gemachten Zahlungsanspruch für die Stromlieferungen ab dem dem 01.05.2002 hatten das Amts- und das Landgericht Potsdam bisher unzureichend geprüft und deshalb bisher zu unrecht der Zahlungsklage des Versorgers statt gegeben.
Nun hat das Landgericht Potsdam einen solchen erst zu prüfen.